Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021841

Entscheidungsdatum

20.07.2022

Geschäftszahl

1Ob816/51; 6Ob187/61; 5Ob190/64; 6Ob532/76; 1Ob669/77; 1Ob517/83 (1Ob518/83); 6Ob717/82; 6Ob604/83; 1Ob642/90; 6Ob216/10y; 4Ob116/11d; 3Ob126/11t; 8Ob133/16s; 8Ob121/17b; 4Ob119/21k; 3Ob119/22d; 1Ob121/22h

Norm

ABGB §1168

Rechtssatz

Der Unternehmer, der zur Leistung bereit war und den Werklohn einklagt, weil die Einbringung der Leistung durch Umstände auf Seiten des Bestellers vereitelt wurde, muss nicht behaupten, dass er durch das Unterbleiben der Arbeit nichts erspart habe und auch nichts durch anderweitige Verwendung erworben habe, vielmehr ist es Sache des Bestellers, Einwendungen in dieser Richtung zu erheben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1951-11-28 1 Ob 816/51

Veröff: SZ 24/324

TE OGH 1961-05-10 6 Ob 187/61

nur: Der Unternehmer, muss nicht behaupten, dass er durch das Unterbleiben der Arbeit nichts erspart habe und auch nichts durch anderweitige Verwendung erworben habe, vielmehr ist es Sache des Bestellers, Einwendungen in dieser Richtung zu erheben. (T1)

TE OGH 1964-09-23 5 Ob 190/64

nur T1

TE OGH 1976-04-22 6 Ob 532/76

nur T1

TE OGH 1977-09-14 1 Ob 669/77

Auch

TE OGH 1983-04-13 1 Ob 517/83

Auch

TE OGH 1983-07-14 6 Ob 717/82

nur T1; Veröff: HS XIV/XV/13

TE OGH 1984-05-25 6 Ob 604/83

Auch; nur T1

TE OGH 1991-06-05 1 Ob 642/90

nur T1; Veröff: SZ 64/71

TE OGH 2010-11-17 6 Ob 216/10y

Auch

TE OGH 2011-08-09 4 Ob 116/11d

Auch; Beisatz: Die Höhe des anzurechnenden Betrags kann gegebenenfalls ‑ entsprechendes Vorbringen und Tatsachensubstrat vorausgesetzt ‑ nach Paragraph 273, ZPO geschätzt werden. (T2)

TE OGH 2011-12-14 3 Ob 126/11t

Auch; Beisatz: Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen. (T3); Beisatz: Zu einer Anrechnung aufgrund eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung wird es vor allem dann kommen, wenn der Unternehmer einen Auftrag annimmt, den er wegen Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht übernehmen hätte können. (T4)

TE OGH 2017-05-30 8 Ob 133/16s

Auch

TE OGH 2018-06-25 8 Ob 121/17b

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2021-11-23 4 Ob 119/21k

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/100

TE OGH 2022-07-20 3 Ob 119/22d

nur T1

TE OGH 2022-07-14 1 Ob 121/22h

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0021841