OGH
RS0021841
20.07.2022
1Ob816/51; 6Ob187/61; 5Ob190/64; 6Ob532/76; 1Ob669/77; 1Ob517/83 (1Ob518/83); 6Ob717/82; 6Ob604/83; 1Ob642/90; 6Ob216/10y; 4Ob116/11d; 3Ob126/11t; 8Ob133/16s; 8Ob121/17b; 4Ob119/21k; 3Ob119/22d; 1Ob121/22h
ABGB §1168
Der Unternehmer, der zur Leistung bereit war und den Werklohn einklagt, weil die Einbringung der Leistung durch Umstände auf Seiten des Bestellers vereitelt wurde, muss nicht behaupten, dass er durch das Unterbleiben der Arbeit nichts erspart habe und auch nichts durch anderweitige Verwendung erworben habe, vielmehr ist es Sache des Bestellers, Einwendungen in dieser Richtung zu erheben.
TE OGH 1951-11-28 1 Ob 816/51
Veröff: SZ 24/324
TE OGH 1961-05-10 6 Ob 187/61
nur: Der Unternehmer, muss nicht behaupten, dass er durch das Unterbleiben der Arbeit nichts erspart habe und auch nichts durch anderweitige Verwendung erworben habe, vielmehr ist es Sache des Bestellers, Einwendungen in dieser Richtung zu erheben. (T1)
TE OGH 1964-09-23 5 Ob 190/64
nur T1
TE OGH 1976-04-22 6 Ob 532/76
nur T1
TE OGH 1977-09-14 1 Ob 669/77
Auch
TE OGH 1983-04-13 1 Ob 517/83
Auch
TE OGH 1983-07-14 6 Ob 717/82
nur T1; Veröff: HS XIV/XV/13
TE OGH 1984-05-25 6 Ob 604/83
Auch; nur T1
TE OGH 1991-06-05 1 Ob 642/90
nur T1; Veröff: SZ 64/71
TE OGH 2010-11-17 6 Ob 216/10y
Auch
TE OGH 2011-08-09 4 Ob 116/11d
Auch; Beisatz: Die Höhe des anzurechnenden Betrags kann gegebenenfalls ‑ entsprechendes Vorbringen und Tatsachensubstrat vorausgesetzt ‑ nach Paragraph 273, ZPO geschätzt werden. (T2)
TE OGH 2011-12-14 3 Ob 126/11t
Auch; Beisatz: Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen. (T3); Beisatz: Zu einer Anrechnung aufgrund eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung wird es vor allem dann kommen, wenn der Unternehmer einen Auftrag annimmt, den er wegen Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht übernehmen hätte können. (T4)
TE OGH 2017-05-30 8 Ob 133/16s
Auch
TE OGH 2018-06-25 8 Ob 121/17b
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2021-11-23 4 Ob 119/21k
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/100
TE OGH 2022-07-20 3 Ob 119/22d
nur T1
TE OGH 2022-07-14 1 Ob 121/22h
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0021841