AUSL BGH
09.11.1951
1ZR107/50
UWG §9 B1;
Wettbewerber, die in der Firmen - und Warenbezeichnung gemeinsamen Namensbestandteile führen, müssen unterscheidende Zusätze hinzufügen. Diese Zusätze müssen nicht nur die Persönlichkeit des Namensträgers klarstellen, sondern auch die Unterscheidung von anderen gleichnamigen Firmen erkennen lassen. Bei Änderung zur Verkehrsgeltung erwachsener Unterscheidungszusätze ist auf eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrsgeltung gleicher Namensträger zu achten.
Veröff: NJW 1952,222
RS0103629