OGH
RS0016610
30.05.1951
1Ob9/51; 1Ob969/54; 3Ob6/56; 5Ob15/62 (5Ob16/62); 5Ob52/63; 2Ob254/64; 7Ob218/65; 1Ob206/65; 4Ob307/68; 4Ob361/76 (4Ob362/76); 1Ob676/82; 1Ob581/83; 4Ob344/85; 4Ob351/86; 4Ob118/89; 4Ob112/91; 4Ob1033/92; 4Ob104/93; 8Ob141/08f; 4Ob46/14i; 4Ob48/17p
ABGB §879 BIIf; UWG §1 D4a
Ein unbeschränktes vertragliches Konkurrenzverbot kann sittenwidrig sein. Entspricht aber die Wettbewerbsklausel in einem gewissen Umfang einem berechtigten Interesse, so muss das Verbot vom Richter auf das billige Maß eingeschränkt werden. Wer sich verpflichtet hat, bestimmte Erzeugnisse eines Geschäftspartners nicht zu produzieren, begeht durch einen Verstoß gegen diese Vereinbarung eine unlautere Wettbewerbshandlung.
TE OGH 1951-05-30 1 Ob 9/51
Veröff: SZ 24/150 = ÖBl 1953,63
TE OGH 1955-01-05 1 Ob 969/54
TE OGH 1956-01-18 3 Ob 6/56
Ähnlich
TE OGH 1962-04-11 5 Ob 15/62
nur: Ein unbeschränktes vertragliches Konkurrenzverbot kann sittenwidrig sein. Entspricht aber die Wettbewerbsklausel in einem gewissen Umfang einem berechtigten Interesse, so muss das Verbot vom Richter auf das billige Maß eingeschränkt werden. (T1)
TE OGH 1963-04-18 5 Ob 52/63
Veröff: SZ 36/58 = MietSlg 15070 = RZ 1963,155 = JBl 1964,33 (mit Anmerkung von Gschnitzer)
TE OGH 1964-10-29 2 Ob 254/64
nur T1; Beisatz: Berichterstattung über eine Himalaya-Expedition. (T2)
Veröff: SZ 37/156 = ÖBl 1965,40
TE OGH 1965-09-02 7 Ob 218/65
Ähnlich; nur T1; Veröff: ÖBl 1966,15
TE OGH 1966-02-10 1 Ob 206/65
nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Missverhältnisses handelt es sich nicht einfach um die Gegenüberstellung von "Leistung" und "Gegenleistung" im eigentlichen Sinn des Wortes, sondern um eine Gegenüberstellung der beiderseitigen Gesamtinteressenlage. (T3)
Veröff: ÖBl 1966,63
TE OGH 1968-03-26 4 Ob 307/68
Beisatz: Wer durch Missachtung einer freiwillig übernommenen Konkurrenzklausel versucht, gegenüber dem Vertragspartner einen geschäftlichen Vorsprung zu gewinnen und ihn dabei planmäßig zu schädigen, verstößt gegen Paragraph eins, UWG. (T4)
Veröff: ÖBl 1968,80
TE OGH 1976-10-05 4 Ob 361/76
Beisatz: Fliesenparadies. (T5)
Veröff: GesRZ 1977,59
TE OGH 1982-09-01 1 Ob 676/82
Auch; Beisatz: nur T1; Hier: Bierbezugsvertrag. (T6)
Veröff: EvBl 1983/12 S 45 = JBl 1983,321
TE OGH 1983-04-13 1 Ob 581/83
Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261 (12) = JBl 1983,534
TE OGH 1986-10-14 4 Ob 344/85
Auch; nur T1; Beisatz: "Guerlain-Vertriebsbindung". (T7)
Veröff: MR 1986 6/20 = GRURInt 1987,264 = ÖBl 1987,17
TE OGH 1988-10-11 4 Ob 351/86
nur: Wer sich verpflichtet hat, bestimmte Erzeugnisse eines Geschäftspartners nicht zu produzieren, begeht durch einen Verstoß gegen diese Vereinbarung eine unlautere Wettbewerbshandlung. (T8)
Veröff: MR 1988,203
TE OGH 1989-12-05 4 Ob 118/89
Vgl auch; Beisatz: "Alpha-Technik". (T9)
TE OGH 1992-01-14 4 Ob 112/91
Auch; nur T8
TE OGH 1992-05-12 4 Ob 1033/92
Vgl auch; Beisatz: Konkurrenzklauseln sind einschränkend zu interpretieren. (T10)
TE OGH 1993-09-21 4 Ob 104/93
nur T8
TE OGH 2009-04-02 8 Ob 141/08f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T11)
Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T12)
TE OGH 2014-04-23 4 Ob 46/14i
Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind nach der europäischen Verwaltungspraxis bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre. (T13)
Beisatz: Ob einer Vertragspartei durch eine Konkurrenzklausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet ‑ abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage. (T14)
TE OGH 2017-03-28 4 Ob 48/17p
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0016610