OGH
RS0024918
20.02.2024
1Ob231/51; 5Ob39/95; 1Ob330/97d; 2Ob40/09k; 7Ob198/10h; 2Ob27/13d; 5Ob51/19i; 4Ob200/23z
ABGB §1075
Die Anbietung der Liegenschaft an den Vorkaufsberechtigten hat unter Angabe des vollständigen Vertragsinhaltes mit allen Nebenbedingungen zu erfolgen, widrigenfalls die Frist für die Einlösung nicht zu laufen beginnt.
TE OGH 1951-04-04 1 Ob 231/51
Veröff: SZ 24/95
TE OGH 1995-02-28 5 Ob 39/95
Beisatz: Darunter sind - neben den vom Dritterwerber zugesicherten Nebenleistungen - auch die übrigen Vertragsbestimmungen (wie etwa Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung oder die Kosten der Vertragserrichtung) zu verstehen. Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter. (T1)
TE OGH 1998-09-29 1 Ob 330/97d
Auch; Beisatz: Hier: Fischereirecht. (T2)
Veröff: SZ 71/153
TE OGH 2009-09-03 2 Ob 40/09k
Auch
TE OGH 2010-12-15 7 Ob 198/10h
Auch
TE OGH 2013-05-07 2 Ob 27/13d
Auch
TE OGH 2019-06-13 5 Ob 51/19i
TE OGH 2024-02-20 4 Ob 200/23z
Beisatz: Hier: Der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0024918