Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0024918

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Geschäftszahl

1Ob231/51; 5Ob39/95; 1Ob330/97d; 2Ob40/09k; 7Ob198/10h; 2Ob27/13d; 5Ob51/19i; 4Ob200/23z

Norm

ABGB §1075

Rechtssatz

Die Anbietung der Liegenschaft an den Vorkaufsberechtigten hat unter Angabe des vollständigen Vertragsinhaltes mit allen Nebenbedingungen zu erfolgen, widrigenfalls die Frist für die Einlösung nicht zu laufen beginnt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1951-04-04 1 Ob 231/51

Veröff: SZ 24/95

TE OGH 1995-02-28 5 Ob 39/95

Beisatz: Darunter sind - neben den vom Dritterwerber zugesicherten Nebenleistungen - auch die übrigen Vertragsbestimmungen (wie etwa Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung oder die Kosten der Vertragserrichtung) zu verstehen. Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter. (T1)

TE OGH 1998-09-29 1 Ob 330/97d

Auch; Beisatz: Hier: Fischereirecht. (T2)

Veröff: SZ 71/153

TE OGH 2009-09-03 2 Ob 40/09k

Auch

TE OGH 2010-12-15 7 Ob 198/10h

Auch

TE OGH 2013-05-07 2 Ob 27/13d

Auch

TE OGH 2019-06-13 5 Ob 51/19i

TE OGH 2024-02-20 4 Ob 200/23z

Beisatz: Hier: Der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0024918