OGH
20.12.1950
3Ob663/50 (3Ob664/50)
ABGB §194;
ABGB §211 A;
Die Mutter ist nur dann nach Paragraph 194, ABGB zur Berufung und zum Ausschluß eines Vormundes berechtigt, wenn sie selbst Vormund ist und als solche einen Nachfolger bestimmt, nicht aber, wenn ein Mitvormund bestellt werden soll.
TE OGH 1950/12/20 3 Ob 663/50
Veröff: SZ 23/392 = EvBl 1951/82 S 143
RS0048926