Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.1950

Geschäftszahl

3Ob663/50 (3Ob664/50)

Norm

ABGB §194;

ABGB §211 A;

Rechtssatz

Die Mutter ist nur dann nach Paragraph 194, ABGB zur Berufung und zum Ausschluß eines Vormundes berechtigt, wenn sie selbst Vormund ist und als solche einen Nachfolger bestimmt, nicht aber, wenn ein Mitvormund bestellt werden soll.

Entscheidungstexte

TE OGH 1950/12/20 3 Ob 663/50

Veröff: SZ 23/392 = EvBl 1951/82 S 143

Rechtssatznummer

RS0048926