OGH
06.12.1950
3Ob352/50; 3Ob545/80; 9ObA153/88; 7Ob7/92; 4Ob519/94; 9ObA172/99f; 1Ob94/06i; 5Ob225/08m
EGZPO ArtXLIII
Die Klage nach Art XLIII EGZPO hat zur Voraussetzung, dass ein rechtsschutzbedürftiges Interesse an der Vorlage der Urkunde behauptet und im Falle der Bestreitung bescheinigt wird und auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch besteht.
TE OGH 1950/12/06 3 Ob 352/50
Veröff: SZ 23/363
TE OGH 1981/03/11 3 Ob 545/80
nur: Die Klage nach Art XLII EGZPO hat zur Voraussetzung, dass ein rechtsschutzbedürftiges Interesse an der Vorlage der Urkunde behauptet und im Fall der Bestreitung bescheinigt wird. (T1); Beisatz: Hier: Bilanz einer GmbH zwecks Vorlage durch den ausgeschiedenen Gesellschafter beim Finanzamt. (T2)
TE OGH 1988/09/28 9 ObA 153/88
Veröff: SZ 61/208
TE OGH 1992/04/23 7 Ob 7/92
Veröff: VersRdSch 1992,402
TE OGH 1994/06/14 4 Ob 519/94
nur T1
TE OGH 1999/09/01 9 ObA 172/99f
Beisatz: Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis liegt ein rechtliches Interesse grundsätzlich vor, ein ausgeschiedener Arbeitnehmer hat aber ein im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegebenes rechtliches Interesse zu bescheinigen, da die bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorhandenen wechselseitigen Rechte und Pflichten grundsätzlich nicht mehr bestehen, so dass derjenige, der Rechte aus dem ehemals bestandenen synallagmatischen Rechtsverhältnis geltend macht, diese zu konkretisieren hat. (Hier: Einsicht in den Personalakt.) (T3)
TE OGH 2006/05/16 1 Ob 94/06i
Gegenteilig; Beisatz: Ein Anspruch auf Urkundenvorlage gemäß Art XLIII EGZPO setzt nur voraus, dass es sich bei der streitverfangenen Urkunde um eine gemeinschaftliche nach Paragraph 304, ZPO handelt. Die Abweisung eines Vorlagebegehrens kommt daher bloß dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfüllt wurde oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt wird (inhaltlich so schon 2 Ob 267/04k). (T4); Veröff: SZ 2006/74
TE OGH 2009/01/13 5 Ob 225/08m
Gegenteilig; Beis wie T4
RS0035014