OGH
RS0022943
04.06.2025
3Ob283/50; 1Ob978/53; 2Ob229/55; 3Ob90/56; 5Ob286/59; 6Ob398/60; 3Ob510/60; 2Ob118/61; 2Ob261/61 (2Ob281/61); 6Ob280/61; 1Ob42/62; 8Ob371/62; 6Ob119/64; 1Ob114/67; 8Ob204/67; 8Ob121/68; 6Ob320/69; 6Ob56/70; 1Ob145/71; 4Ob614/71; 1Ob561/76; 7Ob614/77; 2Ob207/78; 4Ob20/79; 5Ob652/80; 4Ob67/80 (4Ob68/80); 2Ob523/81; 5Ob743/81; 1Ob505/83; 5Ob541/83; 6Ob580/83; 11Os111/85; 5Ob1538/92; 3Ob575/92; 1Ob101/97b; 7Ob382/98x; 7Ob74/99d; 5Ob45/01f; 6Ob315/00t; 1Ob224/01z; 4Ob166/02v; 7Ob195/02f; 6Ob124/02g; 2Ob102/03v; 5Ob183/04d; 4Ob52/06k; 10Ob55/07x; 1Ob114/09k; 2Ob111/10b; 3Ob232/11f; 6Ob216/12a; 8Ob115/13i; 8Ob42/14f; 4Ob100/15g; 6Ob64/16d; 5Ob105/18d; 4Ob82/18i; 5Ob187/18p; 9Ob62/20p; 10Ob21/21t; 6Ob178/24f
ABGB §1295 römisch eins c
JN §1 DVId
StPO §381
ZPO §41 B1
Auslagen, die dem betrogenen Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten entstanden sind, können aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden. (früher gegenteilig 1 Ob 521/49; SZ 22/171).
TE OGH 1950-11-22 3 Ob 283/50
Veröff: SZ 23/345
TE OGH 1953-12-23 1 Ob 978/53
TE OGH 1955-04-27 2 Ob 229/55
TE OGH 1956-02-29 3 Ob 90/56
TE OGH 1959-07-08 5 Ob 286/59
TE OGH 1960-11-30 6 Ob 398/60
Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlass gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Die Kosten dieser Sachverhaltsermittlung verursacht schuldhaft und rechtswidrig auch der Ehestörer (Paragraphen 5, 525, StG). (T1)
TE OGH 1961-01-11 3 Ob 510/60
TE OGH 1961-03-20 2 Ob 118/61
TE OGH 1961-06-30 2 Ob 261/61
TE OGH 1961-09-13 6 Ob 280/61
Veröff: EvBl 1961/501 S 633
TE OGH 1962-02-21 1 Ob 42/62
Veröff: SZ 35/26 = EvBl 1962/247 S 296
TE OGH 1962-12-21 8 Ob 371/62
TE OGH 1964-04-22 6 Ob 119/64
TE OGH 1967-06-15 1 Ob 114/67
Beisatz: Auch der mit dem Detektivinstitut vereinbarte Ersatz für den Zeitaufwand der Organe bei den Behörden (Zeugeneinvernahme) gehört zu dem zu ersetzenden Schaden. (T2)
TE OGH 1967-09-19 8 Ob 204/67
Vgl; Beisatz: Kein Anspruch, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist und nur noch das Mitverschulden des Klägers offen ist. (T3)
TE OGH 1968-05-21 8 Ob 121/68
Beisatz: Kosten einer Überwachung durch Detektive, um Zeugen einer zu erwartenden Ehrenbeleidigung zu haben. (T4)
TE OGH 1970-01-14 6 Ob 320/69
Beisatz: Hier: Detektivkosten (T5) Veröff: RZ 1970,82
TE OGH 1970-03-18 6 Ob 56/70
Veröff: EvBl 1970/309 S 545
TE OGH 1971-06-14 1 Ob 145/71
Veröff: JBl 1972,210
TE OGH 1972-01-11 4 Ob 614/71
Beis wie T1; Veröff: EFSlg 17962
TE OGH 1976-03-10 1 Ob 561/76
Veröff: EFSlg 27168
TE OGH 1977-09-01 7 Ob 614/77
Auch; Beisatz: Adäquater typischer Kausalzusammenhang und Rechtswidrigkeitszusammenhang liegen vor. (T6) Veröff: EvBl 1978/26 S 97 = JBl 1978,594
TE OGH 1979-01-16 2 Ob 207/78
Vgl; Beisatz: Vorprozessuale Privatgutachtenskosten aber können Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht. (T7)
TE OGH 1979-09-25 4 Ob 20/79
Veröff: SZ 52/138 = DRdA 1981,35 (hiezu mit Anmerkung von Mayer - Maly)
TE OGH 1980-09-02 5 Ob 652/80
Beis wie T1; Beisatz: Der Rechtsweg ist auch dann zulässig, wenn vom Ehegatten die Detektivkosten allenfalls auch als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten im Ehescheidungsverfahren geltend gemacht werden könnten. (T8)
TE OGH 1981-02-17 4 Ob 67/80
Vgl; Beisatz: Hier: Überwachung des der Untreue verdächtigten Arbeitnehmers. (T9) Veröff: Arb 9936 = EvBl 1981/121 S 385 = ZAS 1981,220 (hiezu mit Anmerkung von Bernat)
TE OGH 1981-10-27 2 Ob 523/81
Beis wie T1; Beisatz: Sofern Beobachtung positive Ergebnisse brachte. (T10)
TE OGH 1981-12-15 5 Ob 743/81
Vgl auch
TE OGH 1983-01-24 1 Ob 505/83
Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T9
TE OGH 1983-03-22 5 Ob 541/83
Beis wie T1; Beisatz: Die aufrecht bestehende Ehe ist grundsätzlich bis zu deren rechtskräftigen Auflösung zu respektieren, mag die eheliche Gemeinschaft zwischen den Gatten auch schon früher aufgehoben worden und die Ehe bereits zerrüttet gewesen sein. (T11)
TE OGH 1985-10-30 6 Ob 580/83
Vgl aber; Beisatz: Einem Ehegatten, der seinerseits aus seiner zutage getretenen partnerschaftswidrigen Grundeinstellung den anderen Ehegatten über seine abgesonderte Lebensgestaltung bewusst im unklaren lässt oder durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundet, steht kein Anspruch darauf zu, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten. In einem solchen Fall trifft den anderen Ehegatten (den die Ehe störenden Dritten) die Behauptungslast und Beweislast. (T12) Veröff: SZ 58/164 = JBl 1986,524
TE OGH 1986-02-18 11 Os 111/85
Vgl
TE OGH 1992-04-28 5 Ob 1538/92
Vgl aber; Beis wie T11
TE OGH 1992-12-16 3 Ob 575/92
Beis wie T12 nur: Einem Ehegatten, der seinerseits aus seiner zutage getretenen partnerschaftswidrigen Grundeinstellung den anderen Ehegatten über seine abgesonderte Lebensgestaltung bewusst im unklaren lässt oder durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundet, steht kein Anspruch darauf zu, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten. (T13) Beisatz: Sofern die Aufklärung geboten ist. (T14)
TE OGH 1997-07-15 1 Ob 101/97b
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Unabhängig davon, ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. (T15)
TE OGH 1999-05-12 7 Ob 382/98x
Beis wie T14; Beis wie T11; Beisatz: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet. (T16) Beisatz: Nur wenn ein Ehegatte zu erkennen gibt, dass er jedes Interesse am anderen verloren hat oder sich selbst schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutz hinwegsetzt, dennoch aber vom Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt, muss sein Verlangen auf Offenlegung des Privatlebens des anderen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. (T17)
TE OGH 1999-05-12 7 Ob 74/99d
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlass gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T18) Beis wie T5
TE OGH 2001-02-27 5 Ob 45/01f
Auch
TE OGH 2001-07-05 6 Ob 315/00t
Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T16; Beisatz: Detektivkosten zur Aufdeckung von Eheverfehlungen zählen in der Regel wegen des von einem Scheidungsprozess unabhängigen Interesses des Ehegatten an der Klarheit über seine ehelichen Verhältnisse nicht zu den vorprozessualen oder außerprozessualen Kosten. (T19) Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T20)
TE OGH 2001-11-27 1 Ob 224/01z
Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T19
TE OGH 2002-08-20 4 Ob 166/02v
Auch; Beisatz: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T21)
Beisatz: Der verletzte Ehegatte hat Anspruch auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet. (T22)
TE OGH 2002-10-30 7 Ob 195/02f
Auch; Beis wie T21 nur: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T23)
Beisatz: Die Kosten eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist vergleiche 3 Ob 575/92, 7 Ob 382/98x, 7 Ob 74/99d, 4 Ob 166/02v ua). (T24)
Beis wie T16; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. (T25)
TE OGH 2003-02-20 6 Ob 124/02g
Auch; Veröff: SZ 2003/16
TE OGH 2003-05-21 2 Ob 102/03v
Auch; Beis wie T8; Beis wie T1; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T22
TE OGH 2004-11-23 5 Ob 183/04d
Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T22; Beis wie T24
TE OGH 2006-12-19 4 Ob 52/06k
Beis wie T16; Beis wie T24
TE OGH 2007-06-05 10 Ob 55/07x
Auch; Beis wie T14
TE OGH 2009-07-06 1 Ob 114/09k
Auch; Beis wie T16 nur: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt. (T26)
Beisatz: Der Kläger hat im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern. (T27)
Beisatz: Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht auch eine bei Beauftragung der Detektei bereits eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe seinem Anspruch nicht entgegen. (T28)
TE OGH 2010-07-08 2 Ob 111/10b
Vgl; Beisatz: Ein derartiger Schadenersatz gegen den Dritten ist nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen. (T29)
Beisatz: Eine Nachforschungspflicht des Dritten (über besondere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, wie sie ihre Beziehungen zu dritten Personen gestalten) ist im Interesse der allgemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen. (T30)
Beisatz: Hinsichtlich des Wissens des Dritten von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beiweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt. (T31)
TE OGH 2012-01-18 3 Ob 232/11f
Vgl; Vgl Beis wie T1; Beis wie T20; Ähnlich Beis wie T22; Beis wie T29
TE OGH 2013-03-20 6 Ob 216/12a
Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. (T32)
TE OGH 2013-11-29 8 Ob 115/13i
Vgl; Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T33)
TE OGH 2014-05-26 8 Ob 42/14f
Beisatz: Erforderlich ist aber, dass der Gegner ausreichende Anhaltspunkte für ein ehewidriges Verhalten geliefert hat. Die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten findet unter anderem dort ihre Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist. (T34)
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 100/15g
Auch
TE OGH 2016-04-26 6 Ob 64/16d
Beis wie T21; Beisatz wie T22 nur: Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet. (T35)
Beisatz: Voraussetzung für die Berechtigung eines solchen Schadenersatzanspruchs ist, dass die Klägerin ein über das Scheidungsverfahren hinausgehendes zuzubilligendes Interesse an der Sammlung sicheren Beweismaterials geltend macht. (T36)
TE OGH 2018-08-28 5 Ob 105/18d
Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T37)
TE OGH 2018-11-27 4 Ob 82/18i
Vgl; Veröff: SZ 2018/99
TE OGH 2019-03-20 5 Ob 187/18p
Auch; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T26; Beisatz: Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten. (T38)
TE OGH 2021-01-27 9 Ob 62/20p
Vgl; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T26
TE OGH 2022-03-29 10 Ob 21/21t
Vgl aber; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedenfalls so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat. (T39)
TE OGH 2025-06-04 6 Ob 178/24f
vgl; Beisatz wie T26; Beisatz wie T27
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0022943