Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0014968

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Geschäftszahl

3Ob571/50; 10Ob66/99z; 10Ob14/04p; 6Ob285/06i; 2Ob133/24h; 2Ob69/25y; 2Ob23/26k

Norm

ABGB §535

ABGB §553

Rechtssatz

Die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung über einen einzigen bestimmten Gegenstand ein Testament oder ein Kodizill zu erblicken ist, ist danach zu beurteilen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung dieser Verfügung auch noch anderes Vermögen besaß oder nicht. Auf seine Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Todes kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

TE OGH 1950-11-08 3 Ob 571/50

TE OGH 1999-11-16 10 Ob 66/99z

Veröff: SZ 72/179

TE OGH 2005-05-23 10 Ob 14/04p

Vgl auch; Veröff: SZ 2005/79

TE OGH 2007-02-15 6 Ob 285/06i

TE OGH 2024-09-10 2 Ob 133/24h

vgl

TE OGH 2025-06-03 2 Ob 69/25y

vgl; Beisatz: Hier: Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an eine Vielzahl von Personen und das Fehlen eines eine quotenmäßige Nachlassteilung anordnenden Willens spricht für das Vorliegen von Vermächtnissen. (T1)

TE OGH 2026-02-26 2 Ob 23/26k

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0014968