OGH
RS0014968
26.02.2026
3Ob571/50; 10Ob66/99z; 10Ob14/04p; 6Ob285/06i; 2Ob133/24h; 2Ob69/25y; 2Ob23/26k
ABGB §535
ABGB §553
Die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung über einen einzigen bestimmten Gegenstand ein Testament oder ein Kodizill zu erblicken ist, ist danach zu beurteilen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung dieser Verfügung auch noch anderes Vermögen besaß oder nicht. Auf seine Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Todes kommt es nicht an.
TE OGH 1950-11-08 3 Ob 571/50
TE OGH 1999-11-16 10 Ob 66/99z
Veröff: SZ 72/179
TE OGH 2005-05-23 10 Ob 14/04p
Vgl auch; Veröff: SZ 2005/79
TE OGH 2007-02-15 6 Ob 285/06i
TE OGH 2024-09-10 2 Ob 133/24h
vgl
TE OGH 2025-06-03 2 Ob 69/25y
vgl; Beisatz: Hier: Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an eine Vielzahl von Personen und das Fehlen eines eine quotenmäßige Nachlassteilung anordnenden Willens spricht für das Vorliegen von Vermächtnissen. (T1)
TE OGH 2026-02-26 2 Ob 23/26k
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0014968