OGH
RS0001900
06.11.1950
2Ob724/50; 1Ob123/51 (1Ob124/51); 4Ob163/52; 8Ob340/65; 8Ob29/67; 7Ob40/67; 1Ob174/74; 6Ob727/80; 5Ob595/81 (5Ob596/81); 2Ob518/81; 1Ob583/81; 4Ob530/95; 2Ob330/97m; 3Ob221/99t; 8Ob240/99y; 1Ob159/02t; 9Ob11/03p; 17Ob22/07w
EO §51; EO §382 Abs1 Z5; EO §387; JN §44 Abs3
Wird die Unzuständigkeit des Gerichtes, das die Exekution oder das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits eingeleitet hat, wahrgenommen, so hat dieses Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, doch bleiben die bereits vollzogenen Exekutionsakte oder Sicherungsmaßnahmen und die bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse aufrecht.
TE OGH 1950-11-06 2 Ob 724/50
TE OGH 1951-04-18 1 Ob 123/51
TE OGH 1952-11-25 4 Ob 163/52
Veröff: SZ 25/309
TE OGH 1965-11-16 8 Ob 340/65
Beisatz: Es muss daher noch vor der Überweisung über das gegen die vom unzuständigen Gericht erlassene einstweilige Verfügung erhobene Rechtsmittel von dem bisher zuständigen Rekursgericht sachlich entschieden werden. (T1) Veröff: RZ 1966,102
TE OGH 1967-02-07 8 Ob 29/67
TE OGH 1967-03-15 7 Ob 40/67
Veröff: EvBl 1967/326 S 463
TE OGH 1974-10-14 1 Ob 174/74
Beis wie T1; Veröff: SZ 47/109
TE OGH 1980-10-06 6 Ob 727/80
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Und gegebenenfalls die Rechtssache zur Weiterführung an das zuständige Gericht überwiesen werden. (T2); Veröff: JBl 1982,593
TE OGH 1981-05-05 5 Ob 595/81
Auch; Beis wie T1; Veröff: MietSlg 33773
TE OGH 1981-08-12 2 Ob 518/81
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 33774
TE OGH 1981-09-16 1 Ob 583/81
Beis wie T1; Veröff: JBl 1983,652
TE OGH 1995-04-25 4 Ob 530/95
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 1998-03-19 2 Ob 330/97m
Vgl auch; Beisatz: Die Unzuständigkeit des Gerichtes hat nicht die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge, sondern es ist über ein Rechtsmittel noch in der Sache zu entscheiden. (T3)
TE OGH 1999-10-28 3 Ob 221/99t
Auch; Beisatz: Die Aufhebung der Exekutionsbewilligung hat aber keinen Einfluss auf das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot, weshalb dem Verpflichteten weiterhin das von ihm zu unterlassende Verhalten - an der als im Fall der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung - verboten bleibt. (T4)
TE OGH 1999-10-21 8 Ob 240/99y
Vgl auch; Veröff: SZ 72/159
TE OGH 2002-08-13 1 Ob 159/02t
Auch; Beisatz: Selbst die von einem unzuständigen (Erstgericht) Gericht erlassenen Sicherungsmaßnahmen sind nicht nichtig, sondern bleiben aufrecht, weil eine einstweilige Verfügung gewöhnlich den Zweck hat, einen bestimmten status quo bis zur Erwirkung eines vollstreckbaren Titels zu sichern und damit die Umsetzbarkeit des Richterspruchs in der wirtschaftlichen Realität zu gewährleisten. (T5)
TE OGH 2003-06-25 9 Ob 11/03p
Auch
TE OGH 2007-12-11 17 Ob 22/07w
Auch, Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/197