OGH
RS0060670
25.10.1950
3Ob284/50; 5Ob118/72 (5Ob119/72); 5Ob1071/92; 5Ob91/95; 5Ob90/95; 5Ob136/97d; 5Ob439/97p; 5Ob124/01y; 5Ob24/16i; 5Ob169/16p; 5Ob168/16s
GBG §97
Die Voraussetzungen des Paragraph 97, GBG liegen nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtungen ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde.
TE OGH 1950-10-25 3 Ob 284/50
Veröff: SZ 23/303
TE OGH 1972-06-27 5 Ob 118/72
TE OGH 1992-10-27 5 Ob 1071/92
Veröff: EvBl 1993/72 S 315
TE OGH 1995-06-27 5 Ob 91/95
Beisatz: Die Abgabe der Aufsandungserklärung für die Einverleibung des dinglichen Rechtes und der Gegenverpflichtung mit einem einzigen Vertragspunkt würde diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Auch aus der bloßen Einheit des Vertrages kann eine solche Bedungenheit gleichzeitiger Einverleibung nicht abgeleitet werden. (T1)
TE OGH 1995-08-29 5 Ob 90/95
Beisatz: Ein bestimmter Wortlaut der Bedingung für die gleichzeitige Einverleibung der Beschränkungen der Gegenverpflichtung des Berechtigten wird vom Gesetz nicht verlangt, ebenso auch nicht die Einheit der Urkunde (Paragraph 86, GBG) oder die Abgabe der Aufsandungserklärungen in einem einzigen Vertragspunkt. Wohl ist aber die "ganz unzweideutige Bedingung" Voraussetzung für die zulässige Einverleibung, dh mit anderen Worten es darf einem Beteiligten nicht mehr bewilligt werden, als ihm vertraglich - im Hinblick auf die gleichzeitig zu erbringende Gegenleistung - vertraglich zugesagt wurde. (T2)
TE OGH 1997-05-13 5 Ob 136/97d
Vgl; Beisatz: Paragraph 97, Absatz eins, GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß - ein Hindernis entgegensteht. (T3)
Beisatz: Hier: keine Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie des vom Übergeber ausbedungenen Fruchtgenußrechtes, wenn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Fruchtgenußrechtes nicht erteilt wurde. (T4)
TE OGH 1997-11-25 5 Ob 439/97p
TE OGH 2001-05-29 5 Ob 124/01y
Beis wie T2; Veröff: SZ 74/99
TE OGH 2016-03-22 5 Ob 24/16i
Auch
TE OGH 2017-03-01 5 Ob 169/16p
Beis wie T1
TE OGH 2017-03-01 5 Ob 168/16s
Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0060670