OGH
RS0005596
20.01.2026
3Ob219/50; 3Ob607/76; 3Ob176/98y; 2Ob6/26k
EO §399
ZPO §458
ZPO §518
Im Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. Auch ein Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichtes vermag hieran nichts zu ändern.
TE OGH 1950-10-11 3 Ob 219/50
TE OGH 1976-08-11 3 Ob 607/76
Auch; Beisatz: Einstweiliges Bauverbot (T1) = EvBl 1976/270 S 627
TE OGH 1998-07-15 3 Ob 176/98y
nur: Im Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. (T2); Beisatz: Nunmehr Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO (T3)
TE OGH 2026-01-20 2 Ob 6/26k
Beisatz: Paragraph 528, Absatz 3 a, ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2025, ist in vor dem 1.1.2026 eingeleiteten Verfahren nicht anzuwenden. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005596