Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0005596

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

3Ob219/50; 3Ob607/76; 3Ob176/98y; 2Ob6/26k

Norm

EO §399

ZPO §458

ZPO §518

Rechtssatz

Im Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. Auch ein Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichtes vermag hieran nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1950-10-11 3 Ob 219/50

TE OGH 1976-08-11 3 Ob 607/76

Auch; Beisatz: Einstweiliges Bauverbot (T1) = EvBl 1976/270 S 627

TE OGH 1998-07-15 3 Ob 176/98y

nur: Im Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. (T2); Beisatz: Nunmehr Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO (T3)

TE OGH 2026-01-20 2 Ob 6/26k

Beisatz: Paragraph 528, Absatz 3 a, ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2025, ist in vor dem 1.1.2026 eingeleiteten Verfahren nicht anzuwenden. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005596