Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.07.1950

Geschäftszahl

2Ob201/50

Norm

ZPO §583;

Rechtssatz

Ein Schiedsvertrag kann außerhalb der Voraussetzungen des Paragraph 583, ZPO auch von selbst außer Kraft treten, wenn und soweit es die Vereinbarung vorsieht, zB, wenn die Unmöglichkeit der Bestellung eines Schiedsrichters von vornherein feststeht und für den Fall der Nichtbestellung eines Schiedsrichters die Zulässigkeit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes vereinbart wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1950/07/12 2 Ob 201/50

Rechtssatznummer

RS0045032