Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.1950

Geschäftszahl

2Ob229/50

Norm

UWG §9 D1;

Rechtssatz

Wenn bei einer Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter diesem das Recht der Weiterbenützung einer Firmenmarke eingeräumt wurde, so kann weder einer Gesellschaft, an der sich der Ausgeschiedene als Kommanditist beteiligt, noch ihm selbst die Benützung der Marke nach Paragraph 9, UWG vom Firmenübernehmer untersagt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1950/05/31 2 Ob 229/50

Veröff: SZ 23/179

Rechtssatznummer

RS0079341