OGH
31.05.1950
2Ob229/50
UWG §9 D1;
Wenn bei einer Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter diesem das Recht der Weiterbenützung einer Firmenmarke eingeräumt wurde, so kann weder einer Gesellschaft, an der sich der Ausgeschiedene als Kommanditist beteiligt, noch ihm selbst die Benützung der Marke nach Paragraph 9, UWG vom Firmenübernehmer untersagt werden.
TE OGH 1950/05/31 2 Ob 229/50
Veröff: SZ 23/179
RS0079341