OGH
RS0049249
15.05.1950
4Ob25/50; 8Ob81/18x
ABGB §276 römisch zwei c; ABGB §1424
Der Zahlung an den Abwesenheitskurators kommt schuldbefreiende Wirkung zu, es sei denn, daß der Schuldner die Kuratorbestellung wider besseres Wissen veranlaßt, also erschlichen hat.
TE OGH 1950-05-15 4 Ob 25/50
Veröff: SZ 23/151
TE OGH 2018-07-19 8 Ob 81/18x
Beisatz: Dem entspricht, dass mangels Einschränkung dem Abwesenheitskurator auch die Vermögensverwaltung obliegt. (T1);
Veröff: SZ 2018/59
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0049249