Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0032402

Entscheidungsdatum

06.05.1950

Geschäftszahl

1Ob112/50; 1Ob13/73; 6Ob2031/96m; 5Ob295/01w; 9Ob11/11z

Norm

ABGB §1371

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, die dem Pfandgläubiger die bestmögliche Veräußerung des Pfandes gestattet, ist ungültig, anders wenn vereinbart wurde, dass zum Schätzpreis verkauft werden soll.

Entscheidungstexte

TE OGH 1950-05-06 1 Ob 112/50

Veröff: SZ 23/139

TE OGH 1973-02-21 1 Ob 13/73

Veröff: SZ 46/24 = JBl 1974,90

TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2031/96m

Auch; Beisatz: Es muss sichergestellt sein, dass die Pfandsache nur zum Marktpreis oder Schätzwert verkauft wird. (T1)

TE OGH 2002-01-15 5 Ob 295/01w

Auch; Beisatz: Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB hin.(T2); Veröff: SZ 2002/2

TE OGH 2011-06-28 9 Ob 11/11z

Vgl auch