OGH
RS0032402
06.05.1950
1Ob112/50; 1Ob13/73; 6Ob2031/96m; 5Ob295/01w; 9Ob11/11z
ABGB §1371
Eine Vereinbarung, die dem Pfandgläubiger die bestmögliche Veräußerung des Pfandes gestattet, ist ungültig, anders wenn vereinbart wurde, dass zum Schätzpreis verkauft werden soll.
TE OGH 1950-05-06 1 Ob 112/50
Veröff: SZ 23/139
TE OGH 1973-02-21 1 Ob 13/73
Veröff: SZ 46/24 = JBl 1974,90
TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2031/96m
Auch; Beisatz: Es muss sichergestellt sein, dass die Pfandsache nur zum Marktpreis oder Schätzwert verkauft wird. (T1)
TE OGH 2002-01-15 5 Ob 295/01w
Auch; Beisatz: Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB hin.(T2); Veröff: SZ 2002/2
TE OGH 2011-06-28 9 Ob 11/11z
Vgl auch