Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0067746

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Geschäftszahl

1Ob586/49; 1Ob226/50; 1Ob795/81; 1Ob566/87; 10Ob2428/96y; 7Ob242/10d; 9Ob11/24v

Norm

MG §19 Abs2 Z5 A1

MRG §30 Abs2 Z8 A2

Rechtssatz

Zur Erfüllung ihrer Zwecke, also für ihren Betrieb, kann auch eine juristische Person Eigenbedarf geltend machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1950-05-03 1 Ob 586/49

Veröff: SZ 23/127

TE OGH 1950-05-06 1 Ob 226/50

Vgl

TE OGH 1982-01-27 1 Ob 795/81

TE OGH 1987-04-27 1 Ob 566/87

TE OGH 1997-02-11 10 Ob 2428/96y

Beisatz: Voraussetzung ist, dass sie die vermieteten Räume zur Erfüllung ihrer Zwecke dringend benötigt beziehungsweise sonst ihre Zwecke nicht erfüllen kann; es muss hiebei die unabweisliche Notwendigkeit bestehen, den derzeitigen Zustand sobald als möglich zu beheben und dies nur durch Aufkündigung des Bestandverhältnisses möglich sein. Dabei muss es sich aber um einen Bedarf der juristischen Person selbst handeln. Die Unterbringung von Bediensteten, die sonst über keine Wohnmöglichkeit verfügen, begründet keinen Eigenbedarf der juristischen Person. (T1) Veröff: SZ 70/25

TE OGH 2011-01-19 7 Ob 242/10d

Beis wie T1

TE OGH 2024-09-19 9 Ob 11/24v

Beisatz: hier: Körperschaft öffentlichen Rechts nach Paragraph eins, IslamG 2015. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0067746