OGH
RS0067746
19.09.2024
1Ob586/49; 1Ob226/50; 1Ob795/81; 1Ob566/87; 10Ob2428/96y; 7Ob242/10d; 9Ob11/24v
MG §19 Abs2 Z5 A1
MRG §30 Abs2 Z8 A2
Zur Erfüllung ihrer Zwecke, also für ihren Betrieb, kann auch eine juristische Person Eigenbedarf geltend machen.
TE OGH 1950-05-03 1 Ob 586/49
Veröff: SZ 23/127
TE OGH 1950-05-06 1 Ob 226/50
Vgl
TE OGH 1982-01-27 1 Ob 795/81
TE OGH 1987-04-27 1 Ob 566/87
TE OGH 1997-02-11 10 Ob 2428/96y
Beisatz: Voraussetzung ist, dass sie die vermieteten Räume zur Erfüllung ihrer Zwecke dringend benötigt beziehungsweise sonst ihre Zwecke nicht erfüllen kann; es muss hiebei die unabweisliche Notwendigkeit bestehen, den derzeitigen Zustand sobald als möglich zu beheben und dies nur durch Aufkündigung des Bestandverhältnisses möglich sein. Dabei muss es sich aber um einen Bedarf der juristischen Person selbst handeln. Die Unterbringung von Bediensteten, die sonst über keine Wohnmöglichkeit verfügen, begründet keinen Eigenbedarf der juristischen Person. (T1) Veröff: SZ 70/25
TE OGH 2011-01-19 7 Ob 242/10d
Beis wie T1
TE OGH 2024-09-19 9 Ob 11/24v
Beisatz: hier: Körperschaft öffentlichen Rechts nach Paragraph eins, IslamG 2015. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0067746