OGH
13.03.1950
3Os64/50; 7Ob377/65; 10Os31/82; 12Os153/85; 14Os19/94; 15Os12/99; 13Os43/03
StPO §47 Ac;
Form (Verletzter muß deutlich zum Ausdruck bringen, daß er als Privatbeteiligter angesehen und behandelt werden will) und Zeitpunkt (noch vor Schluß des Beweisverfahrens) der Erklärung des Privatbeteiligten.
TE OGH 1950/03/13 3 Os 64/50
Veröff: SSt XXI/37 = EvBl 1950/542 S 553
TE OGH 1966/01/12 7 Ob 377/65
Ähnlich; Beisatz: Selbst wenn der Privatbeteiligte bis zum Schluß der Hauptverhandlung keinen Anspruch auf Bezahlung geltend gemacht, verliert er seine Eigenschaft als Privatbeteiligter nicht (SSt VI/31). (T1) Veröff: SZ 39/5
TE OGH 1982/05/25 10 Os 31/82
Vgl; nur: Zeitpunkt (noch vor Schluß des Beweisverfahrens) der Erklärung des Privatbeteiligten. (T2) Beisatz: Im Rechtsmittelverfahren kann sich der Geschädigte jedenfalls nicht mehr als Privatbeteiligter ausschließen (gesonderte beschlußmäßige Zurückweisung durch den OGH). (T3)
TE OGH 1985/12/19 12 Os 153/85
Vgl auch; nur: Form (Verletzter muß deutlich zum Ausdruck bringen, daß er als Privatbeteiligter angesehen und behandelt werden will). (T4) Beisatz: Ausscheidung eines ohne (zumindest konkludente) Anschlußerklärung erfolgten Zuspruchs. (T5)
TE OGH 1994/04/26 14 Os 19/94
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Förmliche Anschlußerklärung hinsichtlich aller Angeklagten nicht erforderlich. (T6)
TE OGH 1999/03/11 15 Os 12/99
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Erklärung des Vertreters einer Versicherungsanstalt, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, ist im Rechtsmittelverfahren verspätet. (T7)
TE OGH 2003/09/24 13 Os 43/03
Vgl; Beisatz: Dass ein erst im Zuge der Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung erfolgtes Erklären, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, verspätet wäre, ergibt sich aus Paragraph 47, Absatz eins, StPO nicht vergleiche Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 172, Abs1 StPO). (T8)
RS0096860