Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.1949

Geschäftszahl

1Os216/49

Norm

UWG §7 C;

Rechtssatz

Tatsachen im Sinne des Paragraph 8, UWG sind lediglich Zustände und Ereignisse, die der Gegenwart oder Vergangenheit angehören, im Gegensatz zu den, was der Zukunft angehört und daher nicht wahrnehmbar, sondern nur erschließbar ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1949/11/28 1 Os 216/49

Veröff: EvBl 1950/191 S 168

Rechtssatznummer

RS0079389