OGH
28.09.1949
1Ob451/49
UWG §1 C5b;
Es reicht zur Annahme eines Handeln zu Wettbewerbszwecken aus, wenn durch die Handlung des Täters ein Konkurrent des Klägers begünstigt werden sollte, auch wenn zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Förderung des Wettbewerbes eines Dritten, wenn dieser in die Lage versetzt werden soll, die Patentverleihung an einen anderen zu verhindern, wodurch dem Dritten der österreichische Markt und eventuell auch der in anderen Staaten verschlossen zu werden droht.
TE OGH 1949/09/28 1 Ob 451/49
Veröff: SZ 22/141
RS0077795