Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.1949

Geschäftszahl

1Ob451/49

Norm

UWG §1 C5b;

Rechtssatz

Es reicht zur Annahme eines Handeln zu Wettbewerbszwecken aus, wenn durch die Handlung des Täters ein Konkurrent des Klägers begünstigt werden sollte, auch wenn zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Förderung des Wettbewerbes eines Dritten, wenn dieser in die Lage versetzt werden soll, die Patentverleihung an einen anderen zu verhindern, wodurch dem Dritten der österreichische Markt und eventuell auch der in anderen Staaten verschlossen zu werden droht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1949/09/28 1 Ob 451/49

Veröff: SZ 22/141

Rechtssatznummer

RS0077795