OGH
RS0038807
07.09.1949
3Ob179/49; 2Ob561/52; 1Ob128/73; 7Ob37/77; 8Ob19/86; 1Ob531/92; 1Ob120/02g; 7Ob190/04y; 7Ob41/07s; 6Ob44/09b; 2Ob219/11m; 7Ob26/21f
ZPO §228 A1; ZPO §235 Abs1 D
Umwandlung einer Leistungsklage in eine Feststellungsklage und umgekehrt, Klagsänderung.
TE OGH 1949-09-07 3 Ob 179/49
Veröff: SZ 22/124
TE OGH 1952-09-17 2 Ob 561/52
Gegenteilig
TE OGH 1973-09-05 1 Ob 128/73
Vgl aber; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T1) Veröff: SZ 46/81= EvBl 1974/99 S 212 = RZ 1974/56 S 99
TE OGH 1977-06-23 7 Ob 37/77
Vgl aber; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren stellt gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus dar, wenn es zeitlich und umfänglich vom gestellten Leistungsanspruch mitumfasst ist. (T2)
TE OGH 1986-03-19 8 Ob 19/86
Vgl; Beis wie T2; Veröff: RZ 1987/18 S 89 = ZVR 1987/83 S 247
TE OGH 1992-02-19 1 Ob 531/92
Vgl; Beisatz: Dem Grundsatz, Klagsänderungen vorzugsweise zuzulassen, ist gerade bei der Umstellung (Erweiterung) eines Schadenersatzfeststellungsbegehrens ein solches Leistungsbegehren, nachdem der Kläger während des Rechtsstreits in die Lage versetzt wurde, seine Ersatzansprüche auch der Höhe nach festzulegen, im besonderen Maß Rechnung zu tragen. (T3) Veröff: RZ 1993/81 S 214
TE OGH 2002-06-25 1 Ob 120/02g
Vgl auch; Beisatz: Die Erweiterung des Klagebegehrens durch ein Feststellungsbegehren stellt eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO dar, und zwar unabhängig davon, ob ein solches Feststellungsbegehren gänzlich neu erhoben oder nach rechtskräftiger Abweisung eines inhaltsgleichen Begehrens neuerlich gestellt wird. (T4)
TE OGH 2005-04-20 7 Ob 190/04y
Auch
TE OGH 2007-04-18 7 Ob 41/07s
Beisatz: Stellt nun der Kläger neben seinem Feststellungsbegehren als Hauptbegehren ein Leistungsbegehren als Eventualbegehren, so ist dies als Klagsänderung zu qualifizieren. (T5)
TE OGH 2009-03-26 6 Ob 44/09b
Vgl; Beisatz: Der Kläger hat sein Schadenersatzbegehren auf den selben anspruchsbegründenden Sachverhalt gestützt; die Beklagte hat das Geldleistungsbegehren für verjährt angesehen. Als der Kläger um ein Feststellungsbegehren ausdehnte, hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum von diesem Verweis nicht auch der Verjährungseinwand erfasst gewesen sein sollte. Dass durch die Klageänderung ein „neuer Streitgegenstand" zu behandeln war, ändert daran nichts. (T6)
TE OGH 2012-09-20 2 Ob 219/11m
Auch
TE OGH 2021-05-26 7 Ob 26/21f
Vgl; Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0038807