Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0038807

Entscheidungsdatum

07.09.1949

Geschäftszahl

3Ob179/49; 2Ob561/52; 1Ob128/73; 7Ob37/77; 8Ob19/86; 1Ob531/92; 1Ob120/02g; 7Ob190/04y; 7Ob41/07s; 6Ob44/09b; 2Ob219/11m; 7Ob26/21f

Norm

ZPO §228 A1; ZPO §235 Abs1 D

Rechtssatz

Umwandlung einer Leistungsklage in eine Feststellungsklage und umgekehrt, Klagsänderung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1949-09-07 3 Ob 179/49

Veröff: SZ 22/124

TE OGH 1952-09-17 2 Ob 561/52

Gegenteilig

TE OGH 1973-09-05 1 Ob 128/73

Vgl aber; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T1) Veröff: SZ 46/81= EvBl 1974/99 S 212 = RZ 1974/56 S 99

TE OGH 1977-06-23 7 Ob 37/77

Vgl aber; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren stellt gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus dar, wenn es zeitlich und umfänglich vom gestellten Leistungsanspruch mitumfasst ist. (T2)

TE OGH 1986-03-19 8 Ob 19/86

Vgl; Beis wie T2; Veröff: RZ 1987/18 S 89 = ZVR 1987/83 S 247

TE OGH 1992-02-19 1 Ob 531/92

Vgl; Beisatz: Dem Grundsatz, Klagsänderungen vorzugsweise zuzulassen, ist gerade bei der Umstellung (Erweiterung) eines Schadenersatzfeststellungsbegehrens ein solches Leistungsbegehren, nachdem der Kläger während des Rechtsstreits in die Lage versetzt wurde, seine Ersatzansprüche auch der Höhe nach festzulegen, im besonderen Maß Rechnung zu tragen. (T3) Veröff: RZ 1993/81 S 214

TE OGH 2002-06-25 1 Ob 120/02g

Vgl auch; Beisatz: Die Erweiterung des Klagebegehrens durch ein Feststellungsbegehren stellt eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO dar, und zwar unabhängig davon, ob ein solches Feststellungsbegehren gänzlich neu erhoben oder nach rechtskräftiger Abweisung eines inhaltsgleichen Begehrens neuerlich gestellt wird. (T4)

TE OGH 2005-04-20 7 Ob 190/04y

Auch

TE OGH 2007-04-18 7 Ob 41/07s

Beisatz: Stellt nun der Kläger neben seinem Feststellungsbegehren als Hauptbegehren ein Leistungsbegehren als Eventualbegehren, so ist dies als Klagsänderung zu qualifizieren. (T5)

TE OGH 2009-03-26 6 Ob 44/09b

Vgl; Beisatz: Der Kläger hat sein Schadenersatzbegehren auf den selben anspruchsbegründenden Sachverhalt gestützt; die Beklagte hat das Geldleistungsbegehren für verjährt angesehen. Als der Kläger um ein Feststellungsbegehren ausdehnte, hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum von diesem Verweis nicht auch der Verjährungseinwand erfasst gewesen sein sollte. Dass durch die Klageänderung ein „neuer Streitgegenstand" zu behandeln war, ändert daran nichts. (T6)

TE OGH 2012-09-20 2 Ob 219/11m

Auch

TE OGH 2021-05-26 7 Ob 26/21f

Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0038807