OGH
13.04.1949
1Ob172/49; 4Ob550/81
Geo §233;
ZPO §332;
a) Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach Paragraph 220, Geo namentlich angeführt worden sind.
b) Nichteinhaltung der Formvorschrift des Paragraph 220, Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens; desgleichen Verletzung des Paragraph 332, Absatz 2, ZPO.
c) Der Vorsitzende darf die Ladung wegen Nichterlages des Kostenvorschusses nur nach Einholung eines Senatbeschlusses unterlassen.
TE OGH 1949/04/13 1 Ob 172/49
Veröff: SZ 22/53
TE OGH 1981/09/15 4 Ob 550/81
nur: Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach Paragraph 220, Geo namentlich angeführt worden sind. Nichteinhaltung der Formvorschrift des Paragraph 220, Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T1)
RS0040521