Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.04.1949

Geschäftszahl

1Ob172/49; 4Ob550/81

Norm

Geo §233;

ZPO §332;

Rechtssatz

a) Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach Paragraph 220, Geo namentlich angeführt worden sind.

b) Nichteinhaltung der Formvorschrift des Paragraph 220, Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens; desgleichen Verletzung des Paragraph 332, Absatz 2, ZPO.

c) Der Vorsitzende darf die Ladung wegen Nichterlages des Kostenvorschusses nur nach Einholung eines Senatbeschlusses unterlassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1949/04/13 1 Ob 172/49

Veröff: SZ 22/53

TE OGH 1981/09/15 4 Ob 550/81

nur: Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach Paragraph 220, Geo namentlich angeführt worden sind. Nichteinhaltung der Formvorschrift des Paragraph 220, Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T1)

Rechtssatznummer

RS0040521