Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0004864

Entscheidungsdatum

27.10.1948

Geschäftszahl

1Ob362/48; 6Ob208/70; 6Ob99/72; 4Ob306/73; 3Ob561/77; 7Ob633/80; 4Ob367/82; 1Ob828/82; 1Ob601/84; 4Ob362/86; 1Ob27/91; 4Ob167/97f; 1Ob162/00f; 3Ob223/03w; 2Ob57/04b; 4Ob140/06a; 4Ob29/07d; 6Ob200/14a; 6Ob125/22h; 6Ob124/22m

Norm

EO §378 A; EO §389 IIIA; EO §389 römisch sechs

Rechtssatz

a) Einstweilige Verfügungen können nur zu dem Zwecke erlassen werden, um eine künftige Exekution gegen die Gefahr zu sichern, dass die Vollstreckung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte (Paragraph 381, Ziffer eins, EO), nicht aber zu dem Zweck, um die Prozessführung zu sichern oder gar erst zu ermöglichen.

b) Der Antrag auf Erlassung einer wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht vollstreckbaren einstweiligen Verfügung ist abzuweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1948-10-27 1 Ob 362/48

Veröff: SZ 21/148

TE OGH 1970-11-11 6 Ob 208/70

nur: b) Der Antrag auf Erlassung einer wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht vollstreckbaren einstweiligen Verfügung ist abzuweisen. (T1) Veröff: SZ 43/199 = EvBl 1971/154 S 270

TE OGH 1972-05-10 6 Ob 99/72

nur: a) Einstweilige Verfügungen könne nur zu dem Zwecke erlassen werden, um eine künftige Exekution gegen die Gefahr zu sichern, dass die Vollstreckung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte. (T2) Veröff: SZ 45/61 = EvBl 1972/349 S 663

TE OGH 1973-03-06 4 Ob 306/73

nur T2 und T1; Veröff: ÖBl 1973,56

TE OGH 1977-06-21 3 Ob 561/77

nur T1; Beisatz: "Garnitur Bergmann, 4101 Eiche, Stoff H 4873", unbestimmtes Exekutionsobjekt. (T3)

TE OGH 1980-07-17 7 Ob 633/80

nur T2; nur T1; Beisatz: Ist das Klagebegehren so mangelhaft, dass es einen Prozesserfolg nie herbeiführen könnte, kommt auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruches nicht in Betracht. (T4)

TE OGH 1982-11-09 4 Ob 367/82

nur T1

TE OGH 1983-01-12 1 Ob 828/82

nur T1

TE OGH 1984-06-27 1 Ob 601/84

Auch, nur T2

TE OGH 1986-09-29 4 Ob 362/86

nur T1; Beisatz: Auch wenn sich aus den vorgelegten Werbeanzeigen Verstöße gegen die Werbebeschränkungen ergeben sollten, darf das Gericht von sich aus diese nicht spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstöße vom Sicherungsantrag erfasst werden sollen. (T5)

TE OGH 1991-09-18 1 Ob 27/91

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ist der klageweise geltend gemachte Anspruch, dessen Durchsetzung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, nach Grund und Inhalt nicht genügend präzise bezeichnet (hier: unbestimmtes Unterlassungsbegehren), ist der Sicherungsantrag abzuweisen (Heller-Berger-Stix 2829). (T5) Veröff: RZ 1993/45 S 126 = RZ 1993/70 S 179

TE OGH 1997-05-27 4 Ob 167/97f

nur T1; Beisatz: Das Gericht darf den Sicherungsantrag nicht von sich aus spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstöße vom Sicherungsantrag erfasst werden sollen. (T6)

TE OGH 2001-01-30 1 Ob 162/00f

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Im Klagebegehren muss nach den Gegebenheiten des besonderen Falls die Verhaltensweise des Beklagten, dem eine Unterlassung aufgetragen werden soll, so bestimmt und genau wie möglich bezeichnet werden, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO vollstreckt werden kann. Allgemeine Umschreibungen genügen nicht. (T7)

TE OGH 2003-10-22 3 Ob 223/03w

Auch; nur T1; Beisatz: Mangels der erforderlichen bestimmten Bezeichnung des behaupteten Anspruchs ist der Sicherungsantrag abzuweisen. (T8)

TE OGH 2004-03-24 2 Ob 57/04b

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Der näher umschriebene Sicherungsantrag eines Asylwerbers auf Bundesbetreuung wurde vorliegend als ausreichend bestimmt angesehen. (T9)

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 140/06a

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Daher ist es nicht möglich, pauschal „Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen," zu verbieten. (T10)

TE OGH 2007-04-23 4 Ob 29/07d

Auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/61

TE OGH 2015-03-19 6 Ob 200/14a

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8

TE OGH 2022-08-29 6 Ob 125/22h

Beis wie T8

TE OGH 2022-12-21 6 Ob 124/22m

Beis wie T8

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0004864