Gericht

RG

Entscheidungsdatum

19.09.1940

Geschäftszahl

4B31/40 - GZ vom OGH vergeben

Norm

EheG §61 Abs2;

ZPO §462;

ZPO §497;

Rechtssatz

RG 19.9.1940, römisch IV B 31/40

Stellt bei einer Klage nach den Paragraphen 50 bis 53 und 55 EheG die beklagte Partei einen Antrag nach Paragraph 61, Absatz 2, EheG, so kann die klagende Partei einen Gegenantrag auf Mitschulderklärung stellen. Bei Anfechtung des Scheidungsurteiles im Ausspruch über das Verschulden ist auch der die Scheidung aussprechende Teil des Erkenntnisses nicht rechtskräftig geworden. In einem solchen Falle ist bei Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens das Urteil als Ganzes aufzuheben, wenngleich das Berufungsgericht an den Berufungsantrag auch im streitigen Eheverfahren gebunden ist.

Entscheidungstexte

TE RG 1940/09/19 4 B 31/40

Rechtssatznummer

RS0105176