Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.10.1937

Geschäftszahl

1Ob987/37; 4Ob387/81 (4Ob412/81); 4Ob326/87; 4Ob111/99y

Norm

UWG §1 D3d;

UWG §1 D3f;

Rechtssatz

Unlauterer Wettbewerb durch einen Gebäckausträger. Der Kundenkreis ist kein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis. Die Verwertung der Kenntnis vom Kundenkreis eines Mitbewerbers ist daher, wenn die Kundenwerbung nicht mit sittenwidrigen Mitteln geschieht, nicht verboten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1937/10/26 1 Ob 987/37

Veröff: SZ 19/289

TE OGH 1981/11/03 4 Ob 387/81

nur: Der Kundenkreis ist kein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis. Die Verwertung der Kenntnis vom Kundenkreis eines Mitbewerbers ist daher, wenn die Kundenwerbung nicht mit sittenwidrigen Mitteln geschieht, nicht verboten. (T1) Beisatz: Es ist nicht sittenwidrig, wenn ein Subunternehmer seine Leistungen direkt den Kunden anbietet, deren Namen ihm infolge der jahrelangen Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zwangsläufig bekannt wurden. Rechenzentrum - Servicevertrag. (T2)

TE OGH 1987/03/24 4 Ob 326/87

Auch; Veröff: SZ 60/48 = JBl 1987,729 = MR 1987,64 = ÖBl 1987,158

TE OGH 1999/06/01 4 Ob 111/99y

Auch; nur: Der Kundenkreis ist kein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis. (T3) Beisatz: Auch kein geschütztes Rechtsgut. (T4)

Rechtssatznummer

RS0078321