Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.05.1936

Geschäftszahl

1Ob380/36; 4Ob356/69; 4Ob152/89

Norm

UWG §14 B2;

Rechtssatz

Verwandte Waren sind solche, die unbeschadet ihrer sonstigen Verschiedenheit dasselbe Verkehrsbedürfnis zu befriedigen bestimmt sind, mithin im Konsum einander vertreten und sich in Absatz gegenseitig beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1936/05/12 1 Ob 380/36

Veröff: SZ 18/82

TE OGH 1969/11/25 4 Ob 356/69

Beisatz: Schädlingsbekämpfungsmittel sind verwandte Waren. (T1) Veröff: ÖBl 1970,52

TE OGH 1990/01/30 4 Ob 152/89

Auch; Beisatz: "Indischer Täbris". (T1)

Rechtssatznummer

RS0079545