OGH
12.05.1936
1Ob380/36; 4Ob356/69; 4Ob152/89
UWG §14 B2;
Verwandte Waren sind solche, die unbeschadet ihrer sonstigen Verschiedenheit dasselbe Verkehrsbedürfnis zu befriedigen bestimmt sind, mithin im Konsum einander vertreten und sich in Absatz gegenseitig beeinträchtigen.
TE OGH 1936/05/12 1 Ob 380/36
Veröff: SZ 18/82
TE OGH 1969/11/25 4 Ob 356/69
Beisatz: Schädlingsbekämpfungsmittel sind verwandte Waren. (T1) Veröff: ÖBl 1970,52
TE OGH 1990/01/30 4 Ob 152/89
Auch; Beisatz: "Indischer Täbris". (T1)
RS0079545