Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0052128

Entscheidungsdatum

27.03.1934

Geschäftszahl

2Ob235/34; 7Ob830/76; 5Ob653/77; 7Ob678/80; 5Ob716/81; 3Ob28/91; 9ObA65/92; 6Ob2072/96s; 8Ob2334/96k; 3Ob2434/96d; 9ObA16/98p; 9ObA159/98t; 2Ob215/98a; 4OB343/99s; 3Ob121/01t; 3Ob167/02h; 6Ob165/05s; 8Ob53/08i; 3Ob82/08t; 6Ob179/14p; 3Ob63/19i

Norm

AO §53 Abs1; IO §156; KO §156

Rechtssatz

Auch nach Erfüllung des Ausgleichs bleibt bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurück, die von den Gläubigern zwar nicht eingeklagt und verrechnet, aber vom Schuldner bezahlt und auch verbürgt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1934-03-27 2 Ob 235/34

Veröff: SZ 16/67

TE OGH 1977-01-20 7 Ob 830/76

TE OGH 1977-12-13 5 Ob 653/77

TE OGH 1980-10-02 7 Ob 678/80

Vgl auch; Beisatz: Eine nach Bestätigung des Ausgleichs abgeschlossene Vereinbarung über eine die ursprüngliche Ausgleichsquote unterschreitende Zahlung ist zulässig. (T1)

TE OGH 1982-12-07 5 Ob 716/81

Auch; Veröff: SZ 55/187

TE OGH 1991-09-18 3 Ob 28/91

Beisatz: Da diese bei Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs gemäß Paragraph 53, Absatz 4, AO wieder "auflebt", also wieder klagbar wird, ist auf Grund einer Klage nach Paragraph 35, EO daher auszusprechen, dass der betriebene Anspruch mit dem nachgelassenen oder bis zu dem die Ausgleichsquote bildenden Betrag gehemmt ist (so schon 3 Ob 22, 23/78). (T2)

Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger 195)

TE OGH 1992-04-08 9 ObA 65/92

Auch; Veröff: SZ 65/56

TE OGH 1996-09-30 6 Ob 2072/96s

Auch; Veröff: SZ 70/253

TE OGH 1997-11-27 8 Ob 2334/96k

Beisatz: Für diese Naturalobligation bedeutet dies, dass die Zusicherung der Vollzahlung nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung beziehungsweise Zwangsausgleichsbestätigung zulässig und wirksam ist. (T3)

TE OGH 1998-03-25 3 Ob 2434/96d

TE OGH 1998-07-08 9 ObA 16/98p

Vgl auch; Beisatz: Die über die Quote hinausgehende Forderung besteht als Naturalobligation weiter und unterliegt als solche nach dem Ausgleich der Disposition des Schuldners, welcher zum Beispiel seine Zahlungspflicht hinsichtlich des Ausfalls gültig anerkennen kann. (T4)

TE OGH 1998-08-19 9 ObA 159/98t

Vgl auch; Beisatz: Durch die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleiches wurde der erlassene Forderungsteil zur uneinklagbaren Naturalobligation. (T5)

TE OGH 1998-08-13 2 Ob 215/98a

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 1999-12-21 4 Ob 343/99s

Vgl auch

TE OGH 2001-09-19 3 Ob 121/01t

Auch

TE OGH 2003-02-26 3 Ob 167/02h

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5

TE OGH 2005-08-25 6 Ob 165/05s

Auch; Beisatz: Nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs bleibt der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen (Paragraph 1432, ABGB). Der Gläubiger kann nicht klagen oder verrechnen. Der Schuldner kann aber bezahlen oder volle Zahlung versprechen und auf die Unklagbarkeit verzichten. (T6)

TE OGH 2008-04-28 8 Ob 53/08i

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zwangsausgleich. (T7)

Beisatz: Die Forderung des Gläubigers erlischt im Umfang des Ausfalls nicht gänzlich. Es bleibt eine Naturalobligation bestehen. (T8)

Beisatz: Gerät der Schuldner mit der Zwangsausgleichserfüllung in Verzug und leistet auch nach qualifizierter schriftlicher Mahnung unter mindestens vierzehntägiger Nachfristsetzung nicht, verliert er die Begünstigungen des Zwangsausgleichs. Die ursprüngliche Ausgleichsforderung, soweit sie noch nicht getilgt ist (Paragraph 156, Absatz 5, KO), lebt wieder auf. Der durch den Zwangsausgleich auf eine Naturalobligation gesenkte Unterschiedsbetrag zwischen Quote und Forderung wird wieder klagbar. (T9)

TE OGH 2008-07-11 3 Ob 82/08t

Auch; Beis wie T6

TE OGH 2015-12-01 6 Ob 179/14p

Verstärkter Senat; Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2015/135

TE OGH 2019-06-26 3 Ob 63/19i

Auch; Bem: Hier: Rechtskräftig bestätigter Zahlungsplan (T10); Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0052128