Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0010735

Entscheidungsdatum

24.01.1933

Geschäftszahl

Präs661/32; 3Ob98/62 (3Ob99/62); 7Ob169/69; 4Ob516/76; 1Ob658/80; 6Ob524/86; 3Ob202/88; 6Ob559/89; 7Ob605/89; 5Ob1058/91; 10Ob510/94; 1Ob630/94; 5Ob2171/96t; 7Ob136/98w; 6Ob128/07b; 1Ob86/12x

Norm

ABGB §364c B2

Rechtssatz

Gutachten betreffend das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot. Eine mit einem gemäß dem Paragraph 364, c ABGB dinglich wirksamen Belastungsverbote und Veräußerungsverbote belastete Liegenschaft kann mit Zustimmung des Verbotsberechtigten auch dann belastet und veräußert werden, wenn die das Verbot begründende Vereinbarung oder letztwillige Verfügung die Erteilung einer solchen Zustimmung nicht ausdrücklich vorsieht. In Ansehung eines gemäß dem Paragraph 364, c ABGB dinglich wirksamen Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist eine Vorrangseinräumung durch den Verbotsberechtigten zulässig. Belastungsverbote und Veräußerungsverbote gemäß dem Paragraph 364, c ABGB sind im Lastenblatte durch Einverleibung oder Vormerkung einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1933-01-24 Präs 661/32

Veröff: SZ 15/17

TE OGH 1962-06-28 3 Ob 98/62

nur: Eine mit einem gemäß dem Paragraph 364, c ABGB dinglich wirksamen Belastungsverbote und Veräußerungsverbote belastete Liegenschaft kann mit Zustimmung des Verbotsberechtigten auch dann belastet und veräußert werden, wenn die das Verbot begründende Vereinbarung oder letztwillige Verfügung die Erteilung einer solchen Zustimmung nicht ausdrücklich vorsieht. (T1)

TE OGH 1969-10-22 7 Ob 169/69

nur T1; Beisatz: Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Berechtigten freiwillig erteilt werden und darf nicht etwa durch ein Urteil erzwungen werden. Eine solche Zustimmung der Ehefrau zur Belastung und Veräußerung der Liegenschaft kann aus ihrem Beitritt zur Schuld ihres Gatten nicht erfolgert werden. (T2) Veröff: JBl 1970,476 = QuHGZ 1970/68 S 249 = NZ 1970,172

TE OGH 1976-05-25 4 Ob 516/76

nur T1; Beisatz: Beitritt des Ehemannes als Bürge und Zahler. (T3)

TE OGH 1980-08-27 1 Ob 658/80

nur: Eine mit einem gemäß dem Paragraph 364, c ABGB dinglich wirksamen Belastungsverbote und Veräußerungsverbote belastete Liegenschaft kann mit Zustimmung des Verbotsberechtigten belastet und veräußert werden. (T4)

TE OGH 1986-02-27 6 Ob 524/86

nur T4; Veröff: SZ 59/42

TE OGH 1989-01-18 3 Ob 202/88

nur T4; Veröff: NZ 1989,338; hiezu Hofmeister NZ 1989,340

TE OGH 1989-03-16 6 Ob 559/89

nur T4; nur: Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Berechtigten freiwillig erteilt werden. (T5) Beisatz: Auch die Einräumung des Vorranges vor dem für den Verbotsberechtigten bestellten Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch den Verbotsberechtigten. (T6)

TE OGH 1989-07-20 7 Ob 605/89

Auch; Beisatz: Ein Belastungsverbot stünde einer Klagsstattgebung nicht entgegen. Es könnte lediglich , sofern es wirksam begründet wurde, für die Zeit seiner Wirksamkeit - sofern der Berechtigte nicht einwilligt - die bücherliche Eintragung hindern. (T7) Veröff: RZ 1992/82 S 242

TE OGH 1991-08-27 5 Ob 1058/91

Beisatz: Eine Zustimmung der Verbotsberechtigten ist auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache entbehrlich, dass sich die Verbotsberechtigten seinerzeit bei Einräumung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes verpflichteten, im Falle der Übereignung des Besitzes an ein oder mehrere Kinder die Einverleibung der Löschung ihrer Verbotes zu bewilligen. (T8)

TE OGH 1994-03-22 10 Ob 510/94

nur T5; Beisatz: Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend. (T9)

TE OGH 1995-03-27 1 Ob 630/94

Vgl; nur T4; Beis wie T2 nur: Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Berechtigten freiwillig erteilt werden und darf nicht etwa durch ein Urteil erzwungen werden. (T10) Beis wie T9; Veröff: SZ 68/61

TE OGH 1996-07-09 5 Ob 2171/96t

Vgl auch; Beisatz: Ein auf Paragraph 364, c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein; auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft. (T11) Veröff: SZ 69/158

TE OGH 1999-04-14 7 Ob 136/98w

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Förderungsgewährendes Land als Verbotsberechtigter. (T12)

TE OGH 2007-06-21 6 Ob 128/07b

Auch; nur T4; Beis wie T10

TE OGH 2012-08-01 1 Ob 86/12x

Vgl