OGH
RS0010271
26.06.2024
Präs1025/28; 5Ob33/69; 4Ob5/76; 4Ob12/77; 4Ob68/77 (4Ob69/77); 4Ob138/77; 4Ob36/78; 4Ob42/78; 8Ob503/80 (8Ob504/80); 4Ob43/81; 4Ob108/81; 7Ob748/83; 4Ob33/84; 3Ob548/84; 4Ob101/84; 14Ob112/86; 14Ob165/86 (14Ob166/86); 14Ob86/87; 9ObA99/87; 9ObA32/88; 2Ob644/87; 9ObA314/88; 9ObA63/90; 9ObA197/92 (9ObA198/92-9ObA200/92); 9ObA226/92; 9ObA97/93; 9ObA119/93; 9ObA211/93; 2Ob9/96; 1Ob2267/96f; 1Ob1/98y; 9ObA295/98t; 10ObS278/99a; 10ObS234/00k; 8ObA289/01k; 8ObA176/02v; 9ObA53/05t; 9ObA151/09k; 9ObA168/13s; 9ObA46/14a; 8ObA9/16f; 8ObA45/16z; 9ObA135/16t; 8ObA18/17f; 9ObA89/17d; 9ObA147/19m; 9Ob45/23t; 9ObA50/23b; 2Ob93/24a
ABGB §326 B
ABGB §1431 B
ABGB §1437
Die von den Österreichischen Bundesbahnen an ihre Angestellten auf Grund irrtümlicher Berechnung des Ruhegenusses ausbezahlten Beträge können in dem Falle redlichen Verbrauches nicht zurückgefordert werden.
TE OGH 1929-04-23 Präs 1025/28
Veröff: SZ 11/86 = Jud. Nr. 33
TE OGH 1969-02-12 5 Ob 33/69
Beisatz: Die Rückstattung von irrtümlich angewiesenen Lohnbezügen kann dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im guten Glauben erhalten und sie als redlicher Besitz verbraucht hat. Keine Gutgläubigkeit bei unverhältnismäßiger Höhe des ausbezahlten Betrages. (T1)
TE OGH 1969-02-12 4 Ob 5/76
Beisatz: Provisionsbeträge (T2)
TE OGH 1977-02-22 4 Ob 12/77
Beisatz: Überstundenentgelt bzw. Leistungszulage. (T3)
TE OGH 1977-05-03 4 Ob 68/77
Beisatz: Dienstbezüge mit Unterhaltscharakter. (T4) Beis wie T1; Veröff: Ind 1978 2,1089
TE OGH 1977-10-18 4 Ob 138/77
Beisatz: Rückforderung einer Treueprämie eines Vertreters. (T5)
TE OGH 1978-06-13 4 Ob 36/78
Beisatz: Die irrtümlich erbrachte Leistung muß wenigstens wirtschaflich gesehen die Funktion haben, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen; die rechtliche Konstruktion des Verhältnisses zwischen dem Leistenden und dem Empfänger ist nicht ausschlaggebend. (T6) Veröff: ZAS 1979,170 = öRdA 1979,197 (mit Anmerkung v. Mayer-Maly) = SozM IA/e,1170
TE OGH 1978-10-10 4 Ob 42/78
Auch; Beisatz: Unterbliebene Anrechnung eines Versorgungsgenusses auf Leistungen (Zusatzpension) nach Abschnitt römisch VI Ziffer 4, DOLWK. (T7)
TE OGH 1980-04-24 8 Ob 503/80
Beis wie T4
TE OGH 1981-05-19 4 Ob 43/81
Beis wie T1; Beis wie T4 Veröff: RdW 1982,112 (mit Anmerkung v. Wachter) = ZAS 1982,23 mit Anmerkung v. Runggaldier = JBl 1983,164 vergleiche dazu Steindl Kollekivverträge im Gesamtgefüge d. Rechtsordnung, JBl 1983,113) = Arb 10030
TE OGH 1981-10-20 4 Ob 108/81
Vgl; Beisatz: Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer aber schon dann abzusprechen, wenn er und zwar nicht nach seinen subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte; so wenn ihm eine beträchtliche Abfertigungssumme innerhalb weniger Tage zweimal in genau gleicher Höhe überwiesen wird. (T8) Veröff: DRdA 1983,178 (Wocker) = ZAS 1983,101 (Gippert) = Arb 10057
TE OGH 1983-11-29 7 Ob 748/83
Auch; Beisatz: Billigkeitserwägungen; hier: Unterhaltszahlungen. (T9) Veröff: SZ 56/179 = EvBl 1984/69 S 269
TE OGH 1984-06-26 4 Ob 33/84
Beis wie T1
TE OGH 1984-06-13 3 Ob 548/84
Vgl auch; Veröff: ÖA 1985,83
TE OGH 1985-10-28 4 Ob 101/84
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Auch wenn der Rechtsgrund für die zunächst gesetzmäßige Auszahlung der strittigen Zuschlagsteile nachträglich durch eine Gesetzesänderung rückwirkend weggefallen ist, handelt es sich doch um zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge; das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist hier das gleiche wie bei einer irrtümlichen Mehrleistung des Arbeitgebers. Paragraph 1437, ABGB, auf welchen die Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangenen und verbrauchten Arbeitslohnes gestützt wird, gilt nicht nur für Ansprüche nach Paragraph 1431, ABGB, sondern ganz allgemein für sämtliche Kondiktionsansprüche. Die dem Jud 33 neu folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldmoment auf die Seite des Arbeitgebers begündete; ihr liegt vielmehr vornehmlich der Gedanke zugrunde, daß bei gutgläubigem Verbrauch des Mehrbezuges von einer echten Bereicherung des Arbeitnehmers nicht mehr gesprochen werden kann. (T10) Veröff: ZAS 1987,12 (Zemen) = JBl 1986,603 = RdW 1986,22 = Arb 10,476 = DRdA 1988,145
TE OGH 1986-07-15 14 Ob 112/86
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
TE OGH 1986-11-04 14 Ob 165/86
Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen treffen auf einen Vorschuß (Arb 9070) oder auf eigenmächtig zurückbehaltene Geldbeträge aber nicht zu. (T11)
TE OGH 1987-07-01 14 Ob 86/87
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Der AN darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß alle ihm von Seiten des AG zukommenden Leistungen ihm auch wirklich endgültig zustehen (hier: über das gebührende Ausmaß bezahlte Familienbeihilfe). Es ist im Hinblick auf Paragraph 328, ABGB Sache des kondizierenden AG, die Unredlichkeit des AN zu behaupten und zu beweisen. (T12) Veröff: SZ 60/136 = Arb 10639 = WBl 1987,340
TE OGH 1987-12-16 9 ObA 99/87
Vgl; Veröff: JBl 1988,735 (zust. Müller)
TE OGH 1988-03-16 9 ObA 32/88
Auch; Beisatz: (Paragraph 48, ASGG) (T13); Beis wie T8; Beisatz: hier: Abfertigungsanspruch bei weitem übersteigender Betrag ausbezahlt. (T14)
TE OGH 1988-10-25 2 Ob 644/87
Vgl auch; Veröff: SZ 61/218 = JBl 1989,183
TE OGH 1989-01-25 9 ObA 314/88
Beis wie T6; Veröff: SZ 62/15 = ZAS 1989/23 S 177 (Luik)
TE OGH 1990-03-14 9 ObA 63/90
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rückforderung bei Vereinbarung, daß Benützungsentgelt und Betriebskosten für Dienst- oder Werkswohnung einschließlich Umsatzsteuer vom Gehalt einbehalten werden. (T15)
Beis wie T13
TE OGH 1992-07-08 9 ObA 197/92
Beis wie T1 nur: Die Rückstattung von irrtümlich angewiesenen Lohnbezügen kann dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im guten Glauben erhalten und sie als redlicher Besitz verbraucht hat. (T16)
Beis wie T4; Beis wie T8 nur: Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer aber schon dann abzusprechen, wenn er und zwar nicht nach seinen subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln musste. (T17)
Beis wie T12 Beisatz: Gemäß Paragraphen 1437,, 326 ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muß, daß ihm die Leistung nicht (mehr) gebührt. Hier: Kein Gutgläubiger Empfang und Verbrauch der nach Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder weiterbezogenen Familienzulage. (T18)
Veröff: DRdA 1993,214 (Wachter) = WBl 1993,20
TE OGH 1992-09-02 9 ObA 226/92
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Für die Beurteilung, ob den DN eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, ist allein entscheidend, ob dieser sowohl im Zeitpunkt des Empfanges als auch des Verbrauches des Überbezuges im gutem Glauben gewesen ist und gewesen sein durfte. Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorgelosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern die Redlichkeit des DN schon dann verneint, wenn er bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte. Dafür ist der beklagte Dienstnehmer behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T19)
Veröff: DRdA 1993,225 (Trost)
TE OGH 1993-05-19 9 ObA 97/93
Auch; Beis wie T4
TE OGH 1993-08-11 9 ObA 119/93
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beisatz: Damit, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG aufheben wird, muss der Arbeitnehmer nicht rechnen. (T20)
Veröff: DRdA 1994,138 (Schnorr)
TE OGH 1993-11-24 9 ObA 211/93
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T18; Veröff: SZ 66/156
TE OGH 1996-02-29 2 Ob 9/96
Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T6; Beis wie T12 nur: Es ist im Hinblick auf Paragraph 328, ABGB Sache des kondizierenden AG, die Unredlichkeit des AN zu behaupten und zu beweisen. (T21)
Beisatz: Die dem Judikat 33 neu folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldelement auf der Seite des Zahlenden begründet, es liegt ihr vornehmlich vielmehr der Gedanke zugrunde, dass bei gutgläubigem Verbrauch von Unterhaltsleistungen von einer echten Bereicherung nicht gesprochen werden kann. (T22)
TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2267/96f
Vgl; Beisatz: Hier: Gutgläubig verbrauchte Unterhaltszahlungen. (T23)
TE OGH 1998-06-30 1 Ob 1/98y
Vgl; Beis wie T23
TE OGH 1999-02-24 9 ObA 295/98t
Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T17
TE OGH 1999-11-09 10 ObS 278/99a
Vgl aber; Beisatz: Keine Anwendung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (Paragraph 107, ASVG, Paragraph 76, GSVG, Paragraph 72, BSVG, Paragraph 49, B-KUVG, Paragraph 25, AlVG ua). (T24)
TE OGH 2000-11-14 10 ObS 234/00k
Vgl aber; Beis wie T24
TE OGH 2001-11-29 8 ObA 289/01k
Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen Einzelfall. (T25)
TE OGH 2002-11-07 8 ObA 176/02v
Vgl; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Rückforderung einer nach ausdrücklicher Ablehnung einer freiwilligen Abfertigung bei Arbeitnehmerkündigung irrtümlich als "gesetzliche Abfertigung" angewiesenen Zahlung. (T26)
TE OGH 2005-08-03 9 ObA 53/05t
Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Veröff: SZ 2005/110
TE OGH 2010-03-03 9 ObA 151/09k
Vgl; Beisatz: Mangels gegenteiliger Anordnung im Kollektivvertrag (hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes) ist eine den entgeltfreien Zeiten auf Grund längeren Krankenstandes entsprechende anteilige Kürzung der Sonderzahlungen auch dann zulässig, wenn der Kollektivvertrag eine solche bloß für den Fall der Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ausdrücklich anordnet. Auch in diesem Fall kann der Rückverrechnung nicht der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegengehalten werden. (T27)
TE OGH 2014-02-26 9 ObA 168/13s
Vgl; Beis wie T12
TE OGH 2014-07-22 9 ObA 46/14a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis nach dem VBG 1948. (T28)
TE OGH 2016-04-27 8 ObA 9/16f
Auch; Beisatz: Der gute Glaube wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln musste. (T29)
TE OGH 2016-08-30 8 ObA 45/16z
Auch; Beis wie T29
TE OGH 2017-01-26 9 ObA 135/16t
Auch; Beis ähnlich wie T12
TE OGH 2017-03-28 8 ObA 18/17f
Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T25; Beisatz: Der Arbeitgeber kann sich der ihn treffenden Beweislast für die fehlende Redlichkeit nicht schlechthin durch einen Vorbehalt bei der Zahlung entledigen; es müssen vielmehr darüber hinaus noch objektive Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen, sodass dem Arbeitnehmer tatsächlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Empfangenen kommen müssen. (T30)
TE OGH 2017-10-30 9 ObA 89/17d
Auch; Beis wie T17
TE OGH 2020-02-26 9 ObA 147/19m
Vgl; Beis wie T19; Beis wie T25
TE OGH 2023-10-18 9 Ob 45/23t
vgl; Beisatz wie T25
TE OGH 2024-06-26 9 ObA 50/23b
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T10; Beisatz wie T16; Beisatz wie T19; Beisatz wie T25; Beisatz wie T29
TE OGH 2024-06-25 2 Ob 93/24a
Beisatz nur wie T25
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0010271