Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078003

Entscheidungsdatum

15.05.1928

Geschäftszahl

4Ob113/28; 17Ob25/08p

Norm

UWG §1 D1i

Rechtssatz

Verlangt eine Kunde einen Artikel einer bestimmten Marke und wird ihr ein solcher einer anderen Marke stillschweigend gegeben in der Erwartung, dass diese Unterscheidung nicht bemerkt und beanständet wird, so ist dies unlauterer Wettbewerb.

Entscheidungstexte

TE OGH 1928-05-15 4 Ob 113/28

Veröff: SZ 10/133

TE OGH 2008-10-14 17 Ob 25/08p

Vgl; Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T1); Beisatz: Siehe RS0124127. (T2); Veröff: SZ 2008/154