Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.1925

Geschäftszahl

2Ob317/25; 6Ob90/99z; 6Ob139/99f; 4Ob40/04t

Norm

ABGB §1330 BII;

UWG §7;

Rechtssatz

Wenn eine Personengruppe zu einer in ihrem Namen öffentlich bekanntgemachten schmähenden Erklärung schweigt, so muß sie diese Erklärung so verantworten, als wenn sie sie von vornherein abgegeben und deren Verbreitung beschlossen hätte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1925/04/08 2 Ob 317/25

Veröff: SZ 7/133

TE OGH 1999/06/24 6 Ob 90/99z

Vgl aber; Beisatz: Hat der Politiker die APA nicht (auch nicht stillschweigend) bevollmächtigt, Erklärungen in seinem Namen abzugeben, sondern ihr nur freigestellt, im Rahmen ihrer Presseaussendungen zu berichten und ihn dabei zu zitieren, kann von ihm nicht verlangt werden, im Falle eines unrichtigen Zitates durch Presseagenturen oder in Massenmedien von sich aus tätig zu werden. (T1)

TE OGH 1999/09/16 6 Ob 139/99f

Vgl aber; Beis wie T1

TE OGH 2004/03/16 4 Ob 40/04t

Vgl; Beisatz: Verbreitung kann auch durch Unterlassung geschehen. Voraussetzung ist allerdings, dass Erklärungen in fremdem Namen abgegeben werden und deren "Vertreter" sich trotz Äußerungspflicht nicht äußert. (T2); Veröff: SZ 2004/35

Rechtssatznummer

RS0031722