OGH
08.04.1925
2Ob317/25; 6Ob90/99z; 6Ob139/99f; 4Ob40/04t
ABGB §1330 BII;
UWG §7;
Wenn eine Personengruppe zu einer in ihrem Namen öffentlich bekanntgemachten schmähenden Erklärung schweigt, so muß sie diese Erklärung so verantworten, als wenn sie sie von vornherein abgegeben und deren Verbreitung beschlossen hätte.
TE OGH 1925/04/08 2 Ob 317/25
Veröff: SZ 7/133
TE OGH 1999/06/24 6 Ob 90/99z
Vgl aber; Beisatz: Hat der Politiker die APA nicht (auch nicht stillschweigend) bevollmächtigt, Erklärungen in seinem Namen abzugeben, sondern ihr nur freigestellt, im Rahmen ihrer Presseaussendungen zu berichten und ihn dabei zu zitieren, kann von ihm nicht verlangt werden, im Falle eines unrichtigen Zitates durch Presseagenturen oder in Massenmedien von sich aus tätig zu werden. (T1)
TE OGH 1999/09/16 6 Ob 139/99f
Vgl aber; Beis wie T1
TE OGH 2004/03/16 4 Ob 40/04t
Vgl; Beisatz: Verbreitung kann auch durch Unterlassung geschehen. Voraussetzung ist allerdings, dass Erklärungen in fremdem Namen abgegeben werden und deren "Vertreter" sich trotz Äußerungspflicht nicht äußert. (T2); Veröff: SZ 2004/35
RS0031722