OGH
25.03.1925
2Ob174/25
CIM Art18;
(Zum IÜG 1892) Bei Frankaturvorschüssen ist als Tag der Zahlung nicht der Tag der Hinterlegung des beiläufigen Frachtbetrages zu betrachten, sondern der Tag, mit dem die Möglichkeit der endgültigen Abrechnung gegeben war. Absatz 4, des Artikel 12, IÜG 1892 hat auf Absatz 3, unbedingt Anwendung zu finden.
TE OGH 1925/03/25 2 Ob 174/25
Veröff: SZ 7/105
RS0073626