Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.1925

Geschäftszahl

1Ob128/25

Norm

AO §36;

Rechtssatz

Der Beschluß, mit dem die Bestellung eines Mitgliedes des Gläubigerbeirates abgelehnt wurde, kann weder von diesem noch von einem Dritten, der nicht Gläubiger des Ausgleichschuldners ist, angefochten werden. Im Ausgleichsverfahren einer Aktiengesellschaft kann auch ein Vertreter eines Aktionärvereines zum Mitgliede des Gläubigerbeirates bestellt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1925/02/25 1 Ob 128/25

Veröff: SZ 7/62

Rechtssatznummer

RS0051965