Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.1925

Geschäftszahl

1Ob9/25; 3Ob308/98k

Norm

AngG §23 IA;

Rechtssatz

Abfertigung nach dem Gesetz und nach Vertrag. Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstvertrages durch den Dienstgeber kann der Angestellte die vertragsmäßig zugesicherte Abfertigung, soweit sie die gesetzliche übersteigt, erst nach Ablauf des Zeitraumes fordern, für den der Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1925/01/17 1 Ob 9/25

Veröff: SZ 7/14

TE OGH 2000/04/26 3 Ob 308/98k

Vgl auch; nur: Abfertigung nach dem Gesetz und nach Vertrag. (T1) Beisatz: Die gesetzliche Abfertigung ist in ihrem Wesen Entgelt. Der Versorgungscharakter und Überbrückungscharakter tritt bei der gesetzlichen Abfertigung in den Hintergrund. Die freiwillige Abfertigung ist ausschließlich dazu bestimmt, dem Arbeitnehmer möglichst den Einkommensausfall zu ersetzen, den er durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erleidet. (T2)

Rechtssatznummer

RS0028306