Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.06.1924

Geschäftszahl

1Ob436/24; 5Ob598/78

Norm

AußStrG §127;

Rechtssatz

Paragraph 127, AußStrG ist kein Hindernis, die Inventur vorzunehmen, wenn bei widersprechenden Erbserklärungen eine bedingte Erbserklärung vorliegt, doch hat der bedingt erklärte Erbe vorläufig die Inventurskosten selbst zu tragen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1924/06/11 1 Ob 436/24

SZ 6/215

TE OGH 1978/06/13 5 Ob 598/78

nur: Paragraph 127, AußStrG ist kein Hindernis, die Inventur vorzunehmen, wenn bei widersprechenden Erbserklärungen eine bedingte Erbserklärung vorliegt. (T1)

Rechtssatznummer

RS0008043