OGH
29.01.1924
2Ob58/24
ABGB §1061;
Wurde die ab einer bestimmten Station verkaufte Ware nach einer anderen Station geliefert, so kann der Käufer dem Verkäufer die hiedurch verursachten Mehrkosten anrechnen.
TE OGH 1924/01/29 2 Ob 58/24
Veröff: SZ 6/36
RS0025624