Für Ansprüche nach § 950 ABGB gelten die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen, nicht jene nach § 49 Abs 2 Z 2 a JN.Für Ansprüche nach Paragraph 950, ABGB gelten die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen, nicht jene nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, a JN.