OGH
RS0098083
19.07.2023
4Os529/23; 11Os181/83 (11Os196/83); 14Os123/17w; 13Os52/23f
StPO §246 ff
Es ist unzulässig, in einem Strafverfahren einen Angeklagten über die für die Schuld eines anderen Angeklagten maßgebenden Tatsachen als Zeugen zu vernehmen.
TE OGH 1923-11-08 4 Os 529/23
Veröff: SSt III/96
TE OGH 1983-12-21 11 Os 181/83
Beisatz: Eine zeugenschaftliche Vernehmung einer Person in einer auch gegen sie als Angeklagten (Beschuldigten) durchgeführten Hauptverhandlung ist unzulässig, mag auch die Vernehmung zu einer Tat vorgenommen werden, deretwegen sie nicht unter Anklage steht. (T1) Veröff: RZ 1984/43 S 131
TE OGH 2018-03-06 14 Os 123/17w
Auch
TE OGH 2023-07-19 13 Os 52/23f
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0098083