Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0098083

Entscheidungsdatum

19.07.2023

Geschäftszahl

4Os529/23; 11Os181/83 (11Os196/83); 14Os123/17w; 13Os52/23f

Norm

StPO §246 ff

Rechtssatz

Es ist unzulässig, in einem Strafverfahren einen Angeklagten über die für die Schuld eines anderen Angeklagten maßgebenden Tatsachen als Zeugen zu vernehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1923-11-08 4 Os 529/23

Veröff: SSt III/96

TE OGH 1983-12-21 11 Os 181/83

Beisatz: Eine zeugenschaftliche Vernehmung einer Person in einer auch gegen sie als Angeklagten (Beschuldigten) durchgeführten Hauptverhandlung ist unzulässig, mag auch die Vernehmung zu einer Tat vorgenommen werden, deretwegen sie nicht unter Anklage steht. (T1) Veröff: RZ 1984/43 S 131

TE OGH 2018-03-06 14 Os 123/17w

Auch

TE OGH 2023-07-19 13 Os 52/23f

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0098083