OGH
18.08.1922
4Os399/22; 12Os191/73; 9Os109/85
StPO §331 Abs1;
Nach Beantwortung der Hauptfrage zuungunsten des Angeklagten können sich die hiebei überstimmten Geschwornen der Abstimmung über die für diesen Fall gestellten Zusatzfragen enthalten, wobei ihre Stimmen zugunsten des Angeklagten gezählt werden; sie können jedoch auch an der Abstimmung über die Zusatzfrage teilnehmen.
TE OGH 1922/08/18 4 Os 399/22
Veröff: SSt II/71
TE OGH 1974/02/12 12 Os 191/73
TE OGH 1985/09/04 9 Os 109/85
Vgl auch; Beisatz: Die bei Verneinung der Hauptfrage überstimmten Geschwornen müssen sich keinesfalls der Abstimmung über die Eventualfrage enthalten. (T1)
RS0100756