Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.1922

Geschäftszahl

4Os304/22; 10Os35/63 (10Os36/63, 10Os37/63, 10Os38/63, 10Os39/63); 11Os30/81 (11Os31/81)

Norm

StPO §459;

StPO §478;

Rechtssatz

Wird dem Einspruche gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil stattgegeben, so darf der Angeklagte in dem erneuerten Verfahren selbst dann zu keiner strengeren Strafe verurteilt werden, wenn seine Tat in dem zweiten Urteil eine strengere rechtliche Beurteilung erfährt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1922/06/26 4 Os 304/22

Veröff: SSt II/59

TE OGH 1963/02/27 10 Os 35/63

Veröff: RZ 1963,105

TE OGH 1981/03/25 11 Os 30/81

Vgl auch; Beisatz: Für das auf Grund eines Einspruchs erneuerte Verfahren gilt, wenn das Urteil nur zugunsten des Angeklagten bekämpft wurde, das Verschlimmerungsverbot. (T1)

Rechtssatznummer

RS0101828