Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.02.1922

Geschäftszahl

Ds25/21

Norm

DSt 1872 §2 I;

Rechtssatz

Die von einem Rechtsanwalt mit anderen Personen getroffene Vereinbarung, bei einer zwangsweisen Versteigerung nicht mitzubieten, begründet eine Verletzung der Berufspflichten und eine Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes. Ein Rechtsanwalt, der von einer ihm lediglich als Treuhänder übergebenen Urkunden einen seinem Klienten zwar vorteilhaften, anderen an der Verwahrung der Urkunde interessierten Personen jedoch nachteiligen Gebrauch macht, verletzt seine Berufspflichten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1922/02/09 Ds 25/21

Veröff: SSt II/11

Rechtssatznummer

RS0056897