Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.12.1921

Geschäftszahl

4Os715/21; 11Os20/77; 11Os153/93 (11Os154/93, 11Os155/93)

Norm

StPO §427;

Rechtssatz

Dem ausgebliebenen Angeklagten ist das Urteil auch dann zu eröffnen oder zu eigenen Handen in Abschrift zuzustellen, wenn er bei der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war und wenn von diesem Rechtsmittelerklärungen abgegeben wurden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1921/12/02 4 Os 715/21

Veröff: SSt I/112

TE OGH 1977/03/11 11 Os 20/77

TE OGH 1994/01/18 11 Os 153/93

Rechtssatznummer

RS0101516