OGH
02.12.1921
4Os715/21; 11Os20/77; 11Os153/93 (11Os154/93, 11Os155/93)
StPO §427;
Dem ausgebliebenen Angeklagten ist das Urteil auch dann zu eröffnen oder zu eigenen Handen in Abschrift zuzustellen, wenn er bei der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war und wenn von diesem Rechtsmittelerklärungen abgegeben wurden.
TE OGH 1921/12/02 4 Os 715/21
Veröff: SSt I/112
TE OGH 1977/03/11 11 Os 20/77
TE OGH 1994/01/18 11 Os 153/93
RS0101516