OGH
10.05.1921
2Ob306/21
ZPO §529 C2b;
"Im Verfahren nicht vertreten" im Sinne des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist nicht nur die Partei, welche vom Verfahren überhaupt keine Kenntnis und daher auch keine Möglichkeit hatte, hiezu Stellung zu nehmen, sondern auch die Partei, welche bei irgendeiner unter ihrer Mitwirkung zu vollziehenden Prozeßhandlung nicht vertreten war.
TE OGH 1921/05/10 2 Ob 306/21
Veröff: SZ 3/53
RS0044647