Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.05.1921

Geschäftszahl

2Ob306/21

Norm

ZPO §529 C2b;

Rechtssatz

"Im Verfahren nicht vertreten" im Sinne des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist nicht nur die Partei, welche vom Verfahren überhaupt keine Kenntnis und daher auch keine Möglichkeit hatte, hiezu Stellung zu nehmen, sondern auch die Partei, welche bei irgendeiner unter ihrer Mitwirkung zu vollziehenden Prozeßhandlung nicht vertreten war.

Entscheidungstexte

TE OGH 1921/05/10 2 Ob 306/21

Veröff: SZ 3/53

Rechtssatznummer

RS0044647