Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.03.1921

Geschäftszahl

2Ob119/21; 5Ob92/69

Norm

MG §1 A1;

Rechtssatz

(Zur MieterschutzV) Räumlichkeiten, in denen eine Genossenschaft eine Lehranstalt zur höheren Ausbildung von Gehilfen betreibt, sind als Geschäftsräumlichkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MieterschutzV anzusehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1921/03/15 2 Ob 119/21

Veröff: SZ 3/31

TE OGH 1969/06/04 5 Ob 92/69

Ähnlich; Beisatz: Aufenthaltsräume und Versammlungsräume einer Studentenverbindung. (T1) Veröff: MietSlg 21267(34)

Rechtssatznummer

RS0066889