Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.10.1919
Geschäftszahl
1Rv288/19; 6Ob329/67; 1Ob545/76; 6Ob735/76
Norm
ABGB §957;
Rechtssatz
Hilfeleistungen der Kaffeehausbediensteten beim Ausziehen und Aufhängen von Kleidungsstücken der Gäste begründen an und für sich keinen Verwahrungsvertrag mit dem Kaffeehausbesitzer.
Entscheidungstexte
TE OGH 1919/10/29 1 Rv 288/19
Veröff: SZ 1/69
TE OGH 1968/01/31 6 Ob 329/67
Beisatz: Anders ist es jedoch, wenn in der Tätigkeit des Personals nicht eine bloße Hilfeleistung beim Ablegen sondern darüber hinaus die Übernahme der Kleider in die Obsorge des Gewerbeinhabers zu erblicken ist (hier: Persianermantel - Frisiersalon). (T1) Veröff: SZ 41/14
TE OGH 1976/03/10 1 Ob 545/76
Auch; Beisatz: Der Kunde kann in der Regel, wenn ihm sein Mantel beim Betreten eines Frisiersalons abgenommen und von einem Gehilfen an eine von diesem allein aufgesuchte Stelle gebracht wird, darauf vertrauen, daß der Mantel nach den allgemeinen Bestimmungen über Verträge und den Verwahrungsvertrag sorgfältig beaufsichtigt werden wird. (T2) Veröff: EvBl 1976/213 S 433 = SZ 49/37
TE OGH 1977/02/17 6 Ob 735/76
Auch; Beisatz: Gazellenledermantel - Restaurant (T3)
Rechtssatznummer
RS0020825