OGH
01.04.1919
2R31/19
EO §216 Abs1 Z4 IIId;
Das Pfandrecht, welches an den Früchten einer mit der Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution einverleibten Forderung erworben wurde, geht beim Wegfall des Substitutionsbandes auf das Forderungskapital über und ist aus diesem in seiner bücherlichen Rangordnung zu befriedigen.
TE OGH 1919/04/01 2 R 31/19
SZ 1/23
RS0003460