Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend
stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und
stationslose Mietfahrräder
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
22.06.2023 | ABl | |
Auf Grund der Paragraphen 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:
Regelungen zu stationslosen elektrisch betriebenen
Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern
Paragraph eins, (1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in den von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Nahbereichen des öffentlichen Raumes, in öffentlichen Grünanlagen und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, ist das gewerbliche Anbieten von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern oder stationslosen Mietfahrrädern verboten.
(2) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge mit Lenkstange und Trittbrett, die außerhalb von ortsfesten, ausschließlich für die Vermietung vorgesehenen Entnahme- und Rückgabestationen zur Miete angeboten werden. Nicht als stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gelten Klein- und Miniroller, die von der Vermieterin bzw. vom Vermieter mittels einer natürlichen Person der Mieterin bzw. dem Mieter übergeben werden oder die direkt vor dem Gewerbebetrieb zum Zwecke der Vermietung aufgestellt sind.
(3) Stationslose Mietfahrräder sind solche Fahrräder, die außerhalb von ortsfesten, ausschließlich für die Vermietung vorgesehenen Entnahme- und Rückgabestationen zur Miete angeboten werden. Nicht als stationslose Mietfahrräder gelten Fahrräder, die von der Vermieterin bzw. vom Vermieter mittels einer natürlichen Person der Mieterin bzw. dem Mieter übergeben werden oder die direkt vor dem Gewerbebetrieb zum Zwecke der Vermietung aufgestellt sind.
Voraussetzungen zur Vermietung stationsloser elektrisch betriebener
Klein- und Miniroller oder stationsloser Mietfahrräder
Paragraph 2, Abweichend vom Verbot nach Paragraph eins, Absatz eins, dürfen stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder im Wiener Gemeindegebiet gewerblich angeboten werden, wobei folgende Kriterien erfüllt sein müssen:
a) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat ihre bzw. seine Niederlassung bzw. weitere Betriebsstätte in Wien und hat ein nach außen berufenes Organ, das für die Einhaltung der in dieser Verordnung normierten Vorschriften verantwortlich ist, bekanntgegeben,
b) eine entsprechende aufrechte Gewerbeberechtigung wird nachgewiesen,
c) die Vermieterin bzw. der Vermieter besitzt die erforderliche Verlässlichkeit,
d) die Vermieterin bzw. der Vermieter gewährleistet den rechtskonformen Umgang mit den Daten der Kundinnen und Kunden (insbesondere in datenschutzrechtlicher Hinsicht),
e) die Vermieterin bzw. der Vermieter hat einen bis zu drei Jahre befristeten Dienstleistungskonzessionsvertrag über die Bereitstellung bzw. Vermietung von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern oder stationslosen Mietfahrrädern mit der Behörde abgeschlossen,
f) die in Paragraph 3, Absatz eins, genannte Höchstzahl an in Summe maximal positionierten stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern oder stationslosen Mietfahrrädern wird nicht überschritten.
Verträgliche Verteilung von stationslosen elektrisch betriebenen
Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern
Paragraph 3, (1) Es dürfen
im Gebiet 1 „Innere Stadt“: |
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1. Bezirk | insgesamt maximal | 500 Stück |
im Gebiet 2 „Innere Bezirke“: |
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2. bis 9. und 20. Bezirk | insgesamt maximal | 1.500 Stück |
stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder positioniert werden.
(2) Die Zuteilung von Stückzahlen von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern für deren Betrieb in den in Absatz eins, genannten Gebiet 1 „Innere Stadt“ und Gebiet 2 „Innere Bezirke“ an die Vermieterin bzw. den Vermieter und der Abschluss eines Dienstleistungskonzessionsvertrags gemäß Paragraph 2, Litera e, erfolgen nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018-BVergG-Konz 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,. Der Abschluss eines Dienstleistungskonzessionsvertrags gem. Paragraph 2, Litera e, für das gewerbliche Anbieten von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern für deren Betrieb in den übrigen (Teil-)Gebieten der Stadt Wien erfolgt mit jeder Vermieterin bzw. jedem Vermieter, die bzw. der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Litera a bis d erfüllt.
Ordnungsgemäßes Abstellen der stationslosen elektrisch betriebenen
Klein- und Miniroller und der stationslosen Mietfahrräder
Paragraph 4, (1) Zum Abstellen stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder sind besonders gekennzeichnete und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Abstellflächen zu verwenden. In einem Umkreis von jeweils 100 m rund um diese Abstellflächen ist ein Abstellen unzulässig.
(2) Weiters ist zum Abstellen von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern die Parkspur zu benutzen, sofern diese nicht im Umkreis von 100 m einer besonders gekennzeichneten und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Abstellfläche liegt. Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder sind am Fahrbahnrand platzsparend so abzustellen, dass sie nicht umfallen, Sachen nicht beschädigen und den Verkehr nicht behindern.
(3) Ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des Paragraph 68, Absatz 4, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, ist nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist.
(4) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder dürfen in folgenden Bereichen nicht abgestellt werden:
1. in den in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Abstellverbotszonen
2. in öffentlichen Grünanlagen, außer in den dort aufgestellten Fahrradständern.
(5) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat durch entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern auf die Einhaltung der Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, und Absatz 4, hinzuwirken.
(6) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden.
Entfernung von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern
und stationslosen Mietfahrrädern durch den Magistrat
Paragraph 5, Der Magistrat ist berechtigt, stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder, die entgegen Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, vorgefunden werden, ohne vorausgegangenes Verfahren zu entfernen und acht Wochen lang aufzubewahren. Die Vermieterin bzw. der Vermieter ist aufzufordern, die stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller oder die stationslosen Mietfahrräder innerhalb dieser Frist zu übernehmen. Nach Ablauf der Frist gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass sich die Vermieterin bzw. der Vermieter der nicht übernommenen stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller oder stationslosen Mietfahrräder entledigen wollte. Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung, die nicht sogleich bezahlt werden, sind der Vermieterin bzw. dem Vermieter mit Bescheid vorzuschreiben.
Erklärung zur Verwaltungsübertretung
Paragraph 6, Wer gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz 6, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
Behörde
Paragraph 7, Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Magistrat.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein- und Miniroller, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 26/2018, in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/2023 außer Kraft.
(3) Bis zum Ablauf des 31. August 2023 dürfen Vermieterinnen bzw. Vermieter stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder in einem Umfang und in einer Art fortgesetzt gewerblich anbieten, wenn sie dies zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Wien berechtigterweise gemacht haben und sie die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Litera a bis Litera e, erfüllen.
Anlage 1 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose
elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder
Abstellflächen
Postleitzahl Straße/Hausnummer
1010 Hoher Markt ONr. 1
1010 Wallnerstraße ONr. 4
1010 Heldenplatz Heldentor
1010 Rotenturmstraße ONr. 2
1010 Kärntner Ring ONr. 5-7
1010 Julius-Raab-Platz ONr. 4
1010 Dr.-Karl-Renner-Ring ggü. ONr. 1
1010 Franz-Josefs-Kai / Werdertorgasse ggü. ONr. 49
1010 Franz-Josefs-Kai ONr. 25
1010 Kärntner Straße ggü ONr. 51
1010 Parkring ggü ONr. 20
1010 Parkring ggü. ONr. 2
1010 Universitätsring auf Höhe Rathausplatz
1010 Universitätsring ggü. ONr. 4
1010 Dorotheergasse ONr. 9
1010 Freyung vor ONr. 4
1010 Schottenring vor ONr. 5
1020 Praterstraße ONr. 43
1020 Novaragasse ONr. 8-10
1020 Praterstern
1020 Vorgartenstraße ggü. ONr. 210
1020 Radingerstraße ONr. 4
1020 Schmelzgasse ONr. 2
1030 Landstraßer Hauptstraße ONr. 48
1030 Erdbergstraße ggü. ONr. 202
1040 Karlsplatz / Treitelstraße ggü. ONr.1
1040 Gußhausstraße ONr. 14
1040 Karlsplatz ONr. 13
1040 Margaretenstraße ONr. 35
1050 Mittersteig ONr. 26
1050 Falcostiege
1050 Wackenroderbrücke
1050 / 1060 Kettenbrücke (U4 Station Kettenbrückengasse)
1060 Worellstraße ONr. 4
1060 Lehargasse ONr.17
1060 Mariahilfer Straße ONr. 113
1060 Mariahilfer Straße ONr. 61
1060 Windmühlgasse ggü. ONr. 32
1060 Rahlstiege / Rahlgasse vor ONr. 8
1070 Schottenfeldgasse ONr. 49
1070 Burggasse / Museumsplatz vor ONr. 1
1070 Burggasse zw. ONr. 31 und 33
1070 Mariahilfer Straße ONr. 112
1070 Platz der Menschenrechte
1070 Kaiserstraße ONr. 10
1070 Kaiserstraße ONr. 35
1070 Kaiserstraße ONr. 5
1070 Mariahilfer Straße ONr. 62
1070 Mariahilfer Straße ONr. 90
1070 Mondscheingasse ONr. 1
1070 Mondscheingasse ONr. 12
1070 Neustiftgasse ONr. 105
1070 Neustiftgasse ONr. 22
1070 Neustiftgasse ONr. 79
1070 Seidengasse ONr. 37
1070 Siebensterngasse ONr. 29
1070 Zieglergasse ONr. 2
1080 Lange Gasse ONr. 66
1080 Albertgasse ONr. 25
1090 Berggasse ONr. 34
1090 Währinger Straße ggü. ONr. 2-4
1090 Alser Straße ONr. 28
1090 Bahnhof Spittelau
1100 Kundratstraße ONr. 4-6
1100 Arthaberplatz ONr. 17
1100 Favoritenstraße ggü. ONr. 220
1100 Hlawkagasse ONr. 6
1100 Windtenstraße ONr. 2
1110 Geiselbergstraße ggü. ONr. 50 / Hauffgasse neben ONr. 30
1110 Svetelskystraße ONr. 11
1120 Am Schöpfwerk
1120 Reschgasse ONr. 20
1120 Hermann-Broch-Gasse ONr. 1
1130 Hietzinger Kai ONr. 169
1130 Hermesstraße ggü. ONr. 1B
1140 Drechslergasse ggü. ONr. 44
1140 Keißlergasse ONr. 18
1150 Linke Wienzeile ONr. 224/Storchengasse ONr. 1
1150 Märzstraße neben ONr. 70
1150 Markgraf-Rüdiger-Straße ggü. ONr. 17
1150 Europaplatz ggü. ONr. 2
1150 Mariahilfer Straße ONr. 136
1160 Steinbruchstraße ONr. 4
1160 Ottakringer Straße ONr. 31
1170 Hernalser Gürtel ggü. ONr. 43
1170 Dornerplatz ONr. 12
1170 Heigerleinstraße ggü. ONr. 84-86
1180 Aumannplatz ggü. ONr. 2
1180 Peter-Jordan-Straße ggü. ONr. 78
1190 Billrothstraße ONr. 75A
1190 Leopold-Ungar-Platz
1200 Leipziger Straße ONr. 40
1200 Traisengasse ONr. 6
1200 Maria-Restituta-Platz
1210 Kantnergasse ggü. ONr. 68
1210 Kürschnergasse ggü. ONr. 9
1210 Donaufelder Straße / Fultonstraße
1220 Kaisermühlenstraße ONr. 26
1220 Schüttauplatz ggü. ONr. 22
1220 Maria-Tusch-Straße ONr. 6
1230 Porschestraße ggü. ONr. 21-23
1230 Franz-Parsche-Gasse ggü. ONr. 4
1230 Ketzergasse ONr. 435-437
1230 Gatterederstraße ggü. ONr. 26A
Anlage 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose
elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder
Abstellverbotszonen
1 Im Bereich rund um die Staatsoper (äußere Gehsteigkante Opernring ONr. 2, äußere Gehsteigkante Operngasse ONr. 1, äußere Gehsteigkante Philharmonikerstraße ONr. 1 und äußere Gehsteigkante Herbert-von-Karajan-Platz)
2. Im Bereich der gemäß § 76a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022 verordneten Fußgängerzonen Stephansplatz, Stock-im-Eisen-Platz, Graben, Naglergasse und Kärntner Straße
3. Im Bereich der gemäß § 76a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022 verordneten Fußgängerzone Rathausplatz
4. Im Bereich „Vorplatz Albertina“ (äußere Gehsteigkante Augustinerstraße ONr. 3 bis ONr. 1; äußere Gehsteigkante Albertinaplatz ONr. 1 bis Ecke Hanuschgasse; weiterer Verlauf äußere Gehsteigkante Hanuschgasse ggü. ONr. 1 bis ONr. 3, weiterer Gehsteigverlauf Rampe Hanuschgasse bis Augustinerbastei; gesamter Bereich der Augustinerbastei); im Bereich Helmut-Zilk-Platz begrenzt durch Führichgasse, Augustinerstraße und Tegetthoffstraße, jeweils äußere Gehsteigkante
5. Im Bereich „Vorplatz Oberes Belvedere“ (1030, Landstraßer Gürtel vor ONr.1 und 1030, Prinz-Eugen-Straße vor ONr. 27; ggü. Prinz-Eugen-Straße, ONr. 56 bis 58)