Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend

stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und

stationslose Mietfahrräder

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

22.06.2023

ABl

2023/25

Auf Grund der Paragraphen 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:

Regelungen zu stationslosen elektrisch betriebenen

Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern

Paragraph eins, (1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in den von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Nahbereichen des öffentlichen Raumes, in öffentlichen Grünanlagen und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, ist das gewerbliche Anbieten von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern oder stationslosen Mietfahrrädern verboten.

(2) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge mit Lenkstange und Trittbrett, die außerhalb von ortsfesten, ausschließlich für die Vermietung vorgesehenen Entnahme- und Rückgabestationen zur Miete angeboten werden. Nicht als stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gelten Klein- und Miniroller, die von der Vermieterin bzw. vom Vermieter mittels einer natürlichen Person der Mieterin bzw. dem Mieter übergeben werden oder die direkt vor dem Gewerbebetrieb zum Zwecke der Vermietung aufgestellt sind.

(3) Stationslose Mietfahrräder sind solche Fahrräder, die außerhalb von ortsfesten, ausschließlich für die Vermietung vorgesehenen Entnahme- und Rückgabestationen zur Miete angeboten werden. Nicht als stationslose Mietfahrräder gelten Fahrräder, die von der Vermieterin bzw. vom Vermieter mittels einer natürlichen Person der Mieterin bzw. dem Mieter übergeben werden oder die direkt vor dem Gewerbebetrieb zum Zwecke der Vermietung aufgestellt sind.

Voraussetzungen zur Vermietung stationsloser elektrisch betriebener

Klein- und Miniroller oder stationsloser Mietfahrräder

Paragraph 2, Abweichend vom Verbot nach Paragraph eins, Absatz eins, dürfen stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder im Wiener Gemeindegebiet gewerblich angeboten werden, wobei folgende Kriterien erfüllt sein müssen:

a)   Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat ihre bzw. seine Niederlassung bzw. weitere Betriebsstätte in Wien und hat ein nach außen berufenes Organ, das für die Einhaltung der in dieser Verordnung normierten Vorschriften verantwortlich ist, bekanntgegeben,

b) eine entsprechende aufrechte Gewerbeberechtigung wird nachgewiesen,

c) die Vermieterin bzw. der Vermieter besitzt die erforderliche Verlässlichkeit,

d) die Vermieterin bzw. der Vermieter gewährleistet den rechtskonformen Umgang mit den Daten der Kundinnen und Kunden (insbesondere in datenschutzrechtlicher Hinsicht),

e) die Vermieterin bzw. der Vermieter hat einen bis zu drei Jahre befristeten Dienstleistungskonzessionsvertrag über die Bereitstellung bzw. Vermietung von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern oder stationslosen Mietfahrrädern mit der Behörde abgeschlossen,

f) die in Paragraph 3, Absatz eins, genannte Höchstzahl an in Summe maximal positionierten stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern oder stationslosen Mietfahrrädern wird nicht überschritten.

Verträgliche Verteilung von stationslosen elektrisch betriebenen

Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern

Paragraph 3, (1) Es dürfen

im Gebiet 1 „Innere Stadt“:

 

 

1. Bezirk

insgesamt maximal

500 Stück

im Gebiet 2 „Innere Bezirke“:

 

 

2. bis 9. und 20. Bezirk

insgesamt maximal

1.500 Stück

stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder positioniert werden.

(2) Die Zuteilung von Stückzahlen von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern für deren Betrieb in den in Absatz eins, genannten Gebiet 1 „Innere Stadt“ und Gebiet 2 „Innere Bezirke“ an die Vermieterin bzw. den Vermieter und der Abschluss eines Dienstleistungskonzessionsvertrags gemäß Paragraph 2, Litera e, erfolgen nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018-BVergG-Konz 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,. Der Abschluss eines Dienstleistungskonzessionsvertrags gem. Paragraph 2, Litera e, für das gewerbliche Anbieten von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern für deren Betrieb in den übrigen (Teil-)Gebieten der Stadt Wien erfolgt mit jeder Vermieterin bzw. jedem Vermieter, die bzw. der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Litera a bis d erfüllt.

Ordnungsgemäßes Abstellen der stationslosen elektrisch betriebenen

Klein- und Miniroller und der stationslosen Mietfahrräder

Paragraph 4, (1) Zum Abstellen stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder sind besonders gekennzeichnete und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Abstellflächen zu verwenden. In einem Umkreis von jeweils 100 m rund um diese Abstellflächen ist ein Abstellen unzulässig.

(2) Weiters ist zum Abstellen von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern die Parkspur zu benutzen, sofern diese nicht im Umkreis von 100 m einer besonders gekennzeichneten und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Abstellfläche liegt. Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder sind am Fahrbahnrand platzsparend so abzustellen, dass sie nicht umfallen, Sachen nicht beschädigen und den Verkehr nicht behindern.

(3) Ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des Paragraph 68, Absatz 4, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, ist nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist.

(4) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder dürfen in folgenden Bereichen nicht abgestellt werden:

1.   in den in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Abstellverbotszonen

2.   in öffentlichen Grünanlagen, außer in den dort aufgestellten Fahrradständern.

(5) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat durch entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern auf die Einhaltung der Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, und Absatz 4, hinzuwirken.

(6) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden.

Entfernung von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern

und stationslosen Mietfahrrädern durch den Magistrat

Paragraph 5, Der Magistrat ist berechtigt, stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder, die entgegen Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, vorgefunden werden, ohne vorausgegangenes Verfahren zu entfernen und acht Wochen lang aufzubewahren. Die Vermieterin bzw. der Vermieter ist aufzufordern, die stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller oder die stationslosen Mietfahrräder innerhalb dieser Frist zu übernehmen. Nach Ablauf der Frist gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass sich die Vermieterin bzw. der Vermieter der nicht übernommenen stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller oder stationslosen Mietfahrräder entledigen wollte. Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung, die nicht sogleich bezahlt werden, sind der Vermieterin bzw. dem Vermieter mit Bescheid vorzuschreiben.

Erklärung zur Verwaltungsübertretung

Paragraph 6, Wer gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz 6, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

Behörde

Paragraph 7, Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Magistrat.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein- und Miniroller, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 26/2018, in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/2023 außer Kraft.

(3) Bis zum Ablauf des 31. August 2023 dürfen Vermieterinnen bzw. Vermieter stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder in einem Umfang und in einer Art fortgesetzt gewerblich anbieten, wenn sie dies zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Wien berechtigterweise gemacht haben und sie die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Litera a bis Litera e, erfüllen.

Anlage 1 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose

elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder

Abstellflächen

Postleitzahl  Straße/Hausnummer

1010      Hoher Markt ONr. 1

1010      Wallnerstraße ONr. 4

1010      Heldenplatz Heldentor

1010              Rotenturmstraße ONr. 2

1010      Kärntner Ring ONr. 5-7

1010      Julius-Raab-Platz ONr. 4

1010      Dr.-Karl-Renner-Ring ggü. ONr. 1

1010      Franz-Josefs-Kai / Werdertorgasse ggü. ONr. 49

1010      Franz-Josefs-Kai ONr. 25

1010      Kärntner Straße ggü ONr. 51

1010      Parkring ggü ONr. 20

1010      Parkring ggü. ONr. 2

1010      Universitätsring auf Höhe Rathausplatz

1010      Universitätsring ggü. ONr. 4

1010      Dorotheergasse ONr. 9

1010      Freyung vor ONr. 4

1010      Schottenring vor ONr. 5

1020      Praterstraße ONr. 43

1020      Novaragasse ONr. 8-10

1020      Praterstern

1020      Vorgartenstraße ggü. ONr. 210

1020      Radingerstraße ONr. 4

1020      Schmelzgasse ONr. 2

1030      Landstraßer Hauptstraße ONr. 48

1030      Erdbergstraße ggü. ONr. 202

1040      Karlsplatz / Treitelstraße ggü. ONr.1

1040      Gußhausstraße ONr. 14

1040      Karlsplatz ONr. 13

1040      Margaretenstraße ONr. 35

1050      Mittersteig ONr. 26

1050      Falcostiege

1050      Wackenroderbrücke

1050 / 1060  Kettenbrücke (U4 Station Kettenbrückengasse)

1060      Worellstraße ONr. 4

1060      Lehargasse ONr.17

1060      Mariahilfer Straße ONr. 113

1060      Mariahilfer Straße ONr. 61

1060      Windmühlgasse ggü. ONr. 32

1060      Rahlstiege / Rahlgasse vor ONr. 8

1070      Schottenfeldgasse ONr. 49

1070      Burggasse / Museumsplatz vor ONr. 1

1070      Burggasse zw. ONr. 31 und 33

1070      Mariahilfer Straße ONr. 112

1070      Platz der Menschenrechte

1070      Kaiserstraße ONr. 10

1070      Kaiserstraße ONr. 35

1070      Kaiserstraße ONr. 5

1070      Mariahilfer Straße ONr. 62

1070      Mariahilfer Straße ONr. 90

1070      Mondscheingasse ONr. 1

1070      Mondscheingasse ONr. 12

1070      Neustiftgasse ONr. 105

1070      Neustiftgasse ONr. 22

1070      Neustiftgasse ONr. 79

1070      Seidengasse ONr. 37

1070      Siebensterngasse ONr. 29

1070      Zieglergasse ONr. 2

1080      Lange Gasse ONr. 66

1080      Albertgasse ONr. 25

1090      Berggasse ONr. 34

1090      Währinger Straße ggü. ONr. 2-4

1090      Alser Straße ONr. 28

1090      Bahnhof Spittelau

1100      Kundratstraße ONr. 4-6

1100      Arthaberplatz ONr. 17

1100      Favoritenstraße ggü. ONr. 220

1100      Hlawkagasse ONr. 6

1100      Windtenstraße ONr. 2

1110      Geiselbergstraße ggü. ONr. 50 / Hauffgasse neben ONr. 30

1110      Svetelskystraße ONr. 11

1120      Am Schöpfwerk

1120      Reschgasse ONr. 20

1120      Hermann-Broch-Gasse ONr. 1

1130      Hietzinger Kai ONr. 169

1130      Hermesstraße ggü. ONr. 1B

1140      Drechslergasse ggü. ONr. 44

1140      Keißlergasse ONr. 18

1150      Linke Wienzeile ONr. 224/Storchengasse ONr. 1

1150      Märzstraße neben ONr. 70

1150      Markgraf-Rüdiger-Straße ggü. ONr. 17

1150      Europaplatz ggü. ONr. 2

1150      Mariahilfer Straße ONr. 136

1160      Steinbruchstraße ONr. 4

1160      Ottakringer Straße ONr. 31

1170      Hernalser Gürtel ggü. ONr. 43

1170      Dornerplatz ONr. 12

1170      Heigerleinstraße ggü. ONr. 84-86

1180      Aumannplatz ggü. ONr. 2

1180      Peter-Jordan-Straße ggü. ONr. 78

1190      Billrothstraße ONr. 75A

1190      Leopold-Ungar-Platz

1200      Leipziger Straße ONr. 40

1200      Traisengasse ONr. 6

1200      Maria-Restituta-Platz

1210      Kantnergasse ggü. ONr. 68

1210      Kürschnergasse ggü. ONr. 9

1210      Donaufelder Straße / Fultonstraße

1220      Kaisermühlenstraße ONr. 26

1220      Schüttauplatz ggü. ONr. 22

1220      Maria-Tusch-Straße ONr. 6

1230      Porschestraße ggü. ONr. 21-23

1230      Franz-Parsche-Gasse ggü. ONr. 4

1230      Ketzergasse ONr. 435-437

1230      Gatterederstraße ggü. ONr. 26A

Anlage 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose

elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder

Abstellverbotszonen

1       Im Bereich rund um die Staatsoper (äußere Gehsteigkante Opernring ONr. 2, äußere Gehsteigkante Operngasse ONr. 1, äußere Gehsteigkante Philharmonikerstraße ONr. 1 und äußere Gehsteigkante Herbert-von-Karajan-Platz)

2.     Im Bereich der gemäß § 76a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022 verordneten Fußgängerzonen Stephansplatz, Stock-im-Eisen-Platz, Graben, Naglergasse und Kärntner Straße

3.     Im Bereich der gemäß § 76a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022 verordneten Fußgängerzone Rathausplatz

4.     Im Bereich „Vorplatz Albertina“ (äußere Gehsteigkante Augustinerstraße ONr. 3 bis ONr. 1; äußere Gehsteigkante Albertinaplatz ONr. 1 bis Ecke Hanuschgasse; weiterer Verlauf äußere Gehsteigkante Hanuschgasse ggü. ONr. 1 bis ONr. 3, weiterer Gehsteigverlauf Rampe Hanuschgasse bis Augustinerbastei; gesamter Bereich der Augustinerbastei); im Bereich Helmut-Zilk-Platz begrenzt durch Führichgasse, Augustinerstraße und Tegetthoffstraße, jeweils äußere Gehsteigkante

5.     Im Bereich „Vorplatz Oberes Belvedere“ (1030, Landstraßer Gürtel vor ONr.1 und 1030, Prinz-Eugen-Straße vor ONr. 27; ggü. Prinz-Eugen-Straße, ONr. 56 bis 58)