Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

22.03.2012

ABl

2012/12

Aufgrund des Paragraph 93, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b und Paragraph 94 d, Ziffer 18, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2011,, wird verordnet:

Paragraph eins

(1) Die im Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 vorgeschriebene Verpflichtung zur Schneesäuberung und Bestreuung bei Schnee und Glatteis ist bei Gehsteigen und Gehwegen bis zu einer Breite von 1,50 m zur Gänze zu erfüllen. Der von solchen Verkehrsflächen entfernte Schnee darf auf nicht für den Fließverkehr bestimmten Teilen der Fahrbahn abgelagert werden, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt. Bei Gehsteigen und Gehwegen, die breiter als 1,50 m sind, müssen nur zwei Drittel ihrer gesamten Breite, mindestens jedoch 1,50 m fortlaufend in einer zusammenhängenden Fläche, von Schnee gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Sofern auf solchen Gehsteigen taktile Blindenleitsysteme angelegt sind, ist die von Schnee zu säubernde und zu bestreuende Fläche so zu wählen, dass diese Blindenleitsysteme im betreuten Bereich liegen. Außer in Bereichen vor Haus- und Grundstückseinfahrten kann die darüber hinausgehende Breite des Gehsteiges zur Schneeablagerung verwendet werden. In diesen Fällen darf Schnee auf der Fahrbahn nicht gelagert werden. Bei der Berechnung der zu reinigenden Gehsteigbreite bleiben jene Flächen außer Betracht, die von der Behörde zum Parken freigegeben wurden. Ist ein Gehweg auf beiden Seiten von Liegenschaften begrenzt, so hat jeder Liegenschaftseigentümer dafür zu sorgen, dass die Hälfte der vorgenannten Breiten gesäubert und bestreut ist. Der zu betreuende Streifen ist in diesem Fall von der Mitte des Weges in Richtung der Liegenschaftsgrenze zu bemessen, sodass eine zusammenhängende gesäuberte und bestreute Fläche in der Mitte des Weges entsteht. In diesem Fall sind Zugangsflächen unmittelbar vor Liegenschafts- und Geschäftseingängen in der Breite der betreffenden Eingänge zusätzlich zu säubern und zu bestreuen.

(2) Die Einschränkung des Absatz eins, gilt nicht für die Säuberung von Verunreinigungen und Schnee sowie die Bestreuung der Gehsteige bei Schnee und Glatteis in Kreuzungsbereichen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO 1960), auf der Höhe von Schutzwegen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, StVO 1960), in Haltestellenbereichen eines Massenbeförderungsmittels (Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO 1960) und in Bereichen, die an Parkplätze für gehbehinderte Personen angrenzen (Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO 1960). In diesen Bereichen darf unabhängig von der Gehsteigbreite Schnee auf der Fahrbahn nicht gelagert werden.

Paragraph 2

(1) Die im Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 vorgeschriebene Verpflichtung zur Schneesäuberung und Bestreuung bei Schnee und Glatteis ist bei Stiegenanlagen nur bis zu einer Breite von 1,50 m zu erfüllen. Sind mehrere Anrainer vorhanden, bestimmt sich der Umfang der Verpflichtung des einzelnen Anrainers nach der Länge der Liegenschaftsgrenze entlang der Stiegenanlage. Bei mehr als 1,50 m breiten Stiegenanlagen ist bei Vorhandensein eines Geländers der zu bestreuende Teil entlang des Geländers zu führen; der nicht zu bestreuende Teil ist von den in Betracht kommenden Liegenschaftseigentümern entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Die Einschränkung des Absatz eins, gilt nicht für die Säuberung der Stiegenanlagen von Verunreinigungen.

Paragraph 3

(1) Bei der Schneesäuberung dürfen die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen nicht beschädigt werden.

(2) Der bei der Säuberung der Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen von Verunreinigungen anfallende Schmutz darf nicht auf die Fahrbahn (Rinnsal) abgelagert werden.

(3) Bei der nach Paragraph eins, Absatz eins, erlaubten Ablagerung von Schnee auf nicht für den Fließverkehr bestimmten Teilen der Fahrbahn ist darauf zu achten, dass weder der Fußgänger- noch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder wesentlich behindert wird und dass die Räumung der Fahrbahn von Schnee nicht erschwert wird.

Paragraph 4

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen in den Ortsgebieten Wien, Wien-Inzersdorf, Wien-Neu-Eßling und Wien-Süßenbrunn, ABl. der Stadt Wien Nr. 96 aus 1962,, geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 88 aus 1965,, außer Kraft.