Auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins und 2 und des Paragraph 94, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung der Novelle 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Auf den nachstehend angeführten Straßen ist das Rodeln bis auf Widerruf gestattet:

4., Draschepark, beide Randwege zwischen Kolschitzkygasse beziehungsweise Hauslabgasse und Seisgasse.

12., Schwenkgasse von Spittelbreitengasse bis Tivoligasse. 15., Eduard Sueß-Gasse von Meiselstraße bis Märzstraße. 18., Edmund Weiß-Gasse von Littrowgasse bis Türkenschanzstraße. 18., Leschetitzkygasse zwischen Spitzergasse und Dürwaringstraße.

Paragraph 2,

Die Sperre der im Paragraph eins, angeführten Straßenzüge für den übrigen Verkehr zum Schutze der Rodler erfolgt bei entsprechender Schneelage bei einer Mindesthöhe von 10 cm (Rodelmöglichkeit). Diese Sperre gilt für die Tages- und Nachtstunden für den gesamten Fahrzeugverkehr mit Ausnahme der Zu- und Abfahrt jener Fahrzeuge, für die eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO erteilt wurde.

Paragraph 3,

Für die Dauer der Rodelmöglichkeit ist außerdem in Wien 12 die Einfahrt aus der Hohenbergstraße in die Schwenkgasse verboten.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1965 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Jänner 1965, betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien, außer Kraft.