Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 1. Wiener Gemeindebezirk (Innere Stadt)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

15.07.2021

ABl

2021/28

17.02.2022

ABl

2022/07

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     1., Am Hof ggü. ONr. 1–13, auf eine Länge von 36 m, endend ggü. ONr. 13

2)     1., Hoher Markt ggü. ONr. 8–9, auf gesamte Länge der Parkbucht

3)     1., Judengasse ONr. 2, auf eine Länge von 25,8 m ab der Gehsteigvorziehung (Ecke Hoher Markt)

4)     1., Judengasse ONr. 4, auf eine Länge von 17,1 m ab der Hausgrenze ONr. 2/4 in Richtung Desider-Friedmann-Platz

5)     1., Fischhof ONr. 3, auf Objektslänge

6)     1., Rotgasse ONr. 9–11, auf Objektlänge

7)     1., Kramergasse ONr. 1–3, auf eine Länge von 29,5 m ab der Gehsteigvorziehung ONr.

8)     1., Wildpretmarkt ONr. 2-6, auf eine Länge von 24,7 m endend vor der Brandstätte

9)     1., Wildpretmarkt ONr. 8–10, auf eine Länge von 44,3 m endend 1,6 m vor der Hauseinfahrt ONr. 8

10)   1., Freisingergasse ONr. 1, auf eine Länge von 19 m

11)   1., Habsburgergasse ONr. 11, auf eine Länge von 29,1 m, beginnend 10 m nach der Gehsteigvorziehung Ecke Reitschulgasse.

12)   1., Stallburggasse ONr. 5, auf eine Länge von 42,5 m, beginnend nach der Gehsteigvorziehung Ecke Bräunerstraße

13)   1., Dorotheergasse 7, auf eine Länge von 12 m

14)   1., Dorotheergasse ONr. 18–20, auf eine Länge von 18 m endend vor der Gehsteigvorziehung ONr. 18

15)   1., Spiegelgasse ONr. 19–21, auf eine Länge von 29 m endend vor der Gehsteigvorziehung ONr. 21

16)   1., Gluckgasse ONr. 2–4 bis Lobkowitzplatz ONr. 3, auf Objektlänge

17)   1., Seilergasse ONr. 14–18, auf eine Länge von 40 m endend 4,5 m vor dem Fahrbahnrand Plankengasse ONr. 4

18)   1., Tegetthoffstraße ggü. ONr. 2 bis Neuer Markt ggü. ONr. 10–11, auf Länge des Parkstreifens

19)   1., Neuer Markt ONr. 1–2, auf Objektlänge beginnend 7,7 m nach der Hausgrenze ONr. 2/3 und endend 10 m vor der Kupferschmiedgasse

20)   1., Bauernmarkt ONr. 5-7 – 9, auf eine Länge von 25,1m, endend mit der ONr. 9

21)   1., Lobkowitzplatz ONr. 1 auf eine Länge von 47,8 m beginnend nach der Gehsteigvorziehung Ecke Augustinerstraße

22)   1., Spiegelgasse ONr. 13–17 (Fahrtrichtung Graben am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 40,3 m ab der Plankengasse

23)   1., Spiegelgasse ONr. 3–13 (Fahrtrichtung Graben am rechten Fahrbahnrand) auf eine Länge von 92 m, beginnend 52,4 m ab der Plankengasse

24)   1., Bauernmarkt ONr. 1–3 (Fahrtrichtung Freisingergasse am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 36 m ab der Brandstätte

25)   1., Brandstätte ONr. 7–9 (Fahrtrichtung Bauernmarkt am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 35,9 m, beginnend 19,8 m ab der Kühfußgasse

26)   1., Bauernmarkt ONr. 11–13 (Fahrtrichtung Landskrongasse am linken Fahrbahnrand) auf eine Länge von 37,5 m, endend vor der Fahrradabstellanlage

27)   1., Bauernmarkt ONr. 10–14 (Fahrtrichtung Lichtensteg am rechten Fahrbahnrand auf eine Länge von 35,6 m, endend mit der Gehsteigvorziehung

28)   1., Tuchlauben ONr. 21–25 (Fahrtrichtung Brandstätte am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 40,2 m, beginnend 1,5 m nach der Schultergasse

29)   1., Am Hof ONr. 3–4 (Fahrtrichtung Bognergasse am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 25 m, endend mit der Gehsteigvorziehung Ecke Irisgasse

30)   1., Lugeck ONr. 1–2, beginnend 7,3 m nach der Hauseinfahrt bis zum Eckbereich (nächst Durchgang zur Rotenturmstraße)

31)   1., Sonnenfelsgasse ONr. 3–11, die gesamte Länge beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 11 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 3 (Fahrtrichtung Lugeck)

32)   1., Bäckerstraße ONr. 18 bis Dr.-Ignaz-Seipel-Platz ONr. 3, auf eine Länge von 21,8 m beginnend ab dem Gehsteig nächst ONr. 16

33)   1., Fleischmarkt ONr. 1, auf eine Länge von 35 m ab der Rotenturmstraße

34)   1., Fleischmarkt ONr. 19, auf eine Länge von 1 m

35)   1., Postgasse ggü. ONr. 8–12 bzw. Schönlaterngasse ggü. ONr. 12, auf Länge der Schutzinsel (auf Seite der Kirche)

36)   1., Postgasse ONr. 7–9, auf eine Länge von 76 m ab der Ecke Schönlaterngasse ONr. 12

37)   1., Barbaragasse ONr. 1, ab der Dominikanerbastei, endend 5,6 m vor der Hausfront Postgasse ONr. 8–12

38)   1., Dr.-Karl-Lueger-Platz ONr. 4B bis Dominikanerbastei ONr. 1, ab dem Eckbereich vor 1., Dr.- Karl-Lueger-Platz ONr. 4B in Richtung Dominikanerbastei ONr. 3, auf eine Länge von 50,5 m

39)   1., Biberstraße ONr. 1–5, auf Objektlänge

40)   1., Rosenbursenstraße ONr. 1–5, auf Objektlänge

41)   1., Dominikanerbastei ONr. 22–24, auf eine Länge von 37 m, endend vor der Gehsteigvorziehung vor dem Franz-Josefs-Kai

42)   1., Dr.-Ignaz-Seipel-Platz ONr. 1 (Fahrtrichtung Sonnenfelsgasse am rechten Fahrbahnrand) auf eine Länge von 9 m, im Eckbereich zur Kirche

43)   1., Dominikanerbastei ONr. 14–18 (Fahrtrichtung Franz-Josefs-Kai am rechten Fahrbahnrand), auf Objektlänge

44)   1., Dominikanerbastei ONr. 11–15 (Fahrtrichtung Franz-Josefs-Kai am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 38,4 m, endend vor der Gehsteigvorziehung nächst dem Auwinkel

45)   1., Biberstraße ONr. 26–28 (Fahrtrichtung Wiesingerstraße am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 37 m, beginnend ab der Gehsteigvorziehung nächst dem Franz-Josefs-Kai

46)   1., Biberstraße ONr. 13/Georg-Coch-Platz ONr. 2 (Fahrtrichtung Rosenbursenstraße am rechten Fahrbahnrand), ab der Gehsteigvorziehung bis zur Rosenbursenstraße

47)   1., Biberstraße ONr. 10–12 (Fahrtrichtung Falkestraße am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 38,4 m, beginnend 5 m nach der Rosenbursenstraße (Hausfront Rosenbursenstraße ONr. 8)

48)   1., Strobelgasse ONr. 1, auf eine Länge von 25 m, endend vor der Wollzeile

49)   1., Strobelgasse ONr. 2, auf eine Länge von 20 m ab der Schulerstraße

50)   1., Riemergasse ONr. 2, auf Objektslänge (27 m)

51)   1., Riemergasse ONr. 7, auf eine Länge von 40 m, endend vor der Jakobergasse

52)   1., Riemergasse ONr. 9–11, auf eine Länge von 21 m, endend vor der Jakobergasse

53)   1., Riemergasse ONr. 11–13, auf eine Länge von 20 m, beginnend 8,6m nach dem Beginn der Hauseinfahrt ONr. 15 (Fahrtrichtung Jakobergasse)

54)   1., Riemergasse ONr. 13–15, auf eine Länge von 25,6 m, beginnend ab der Singerstraße

55)   1., Singerstraße ONr. 12–16, auf eine Länge von 50 m ab der Hauseinfahrt ONr. 16 (Fahrtrichtung Liliengasse)

56)   1., Cobdengasse ONr. 2–4, auf eine Länge von 75 m, endend vor der Liebenberggasse

57)   1., Weihburggasse ONr. 25–27, auf eine Länge von 28 m, beginnend ab der Seilerstätte

58)   1., Rauhensteingasse ONr. 7, auf eine Länge von 6 m, endend vor der Himmelpfortgasse

59)   1., Himmelpfortgasse ONr. 14–16, auf eine Länge von 35,2 m, endend vor der Seilerstätte

60)   1., Himmelpfortgasse ONr. 17–23, auf eine Länge von 38 m, endend vor der Seilerstätte

61)   1., Schellinggasse ONr. 13 bis Höhe Fichtegasse, beginnend 5,5 m ab der Hausfront Fichtegasse ONr. 3 bis zur Schwarzenbergstraße

62)   1., Johannesgasse ONr. 14, auf Objektslänge

63)   1., Hegelgasse ONr. 6–8, auf Objektslänge

64)   1., Hegelgasse ONr. 10–12, auf Objektslänge

65)   1., Krugerstraße ONr. 16–18, auf Objektslänge

66)   1., Walfischgasse ONr. 6 auf eine Länge von 23,4 m, endend mit der Hausgrenze ONr. 6 (Fahrtrichtung Akademiestraße)

67)   1., Kantgasse ONr. 2–4, auf Objektslänge

68)   1., Bösendorferstraße ONr. 2–8, auf Objektslänge

69)   1., Zedlitzgasse ONr. 2–4, auf Objektlänge

70)   1., Schottenbastei ONr. 1–5, auf eine Länge von 30 m nächst der Heßgasse

71)   1., Rockhgasse ONr. 2–4, ab der Hauseinfahrt ONr. 4 bis zur Helferstorferstraße

72)   1., Hohenstaufengasse ONr. 10–14, beginnend ab dem Schottenring und endend 36 m vor der Gehsteigvorziehung Ecke Helferstorferstraße.

73)   1., Tiefer Graben ONr. 2–2A, auf eine Länge von 18 m endend vor der Gehsteigvorziehung ONr. 2A

74)   1., Tiefer Graben ONr. 20–28, auf eine Länge von 56 m endend vor der Garagenzufahrt ONr. 26–28

75)   1., Renngasse ONr. 20, auf die gesamte Länge zwischen den Gehsteigvorziehungen nächst Börsegasse und Eingang ONr. 20

76)   1., Renngasse ONr. 18–20, auf eine Länge von 28 m ab der Gehsteigvorziehung Eingang ONr. 20 (Fahrtrichtung Wipplingerstraße)

77)   1., Werdertorgasse ONr. 2A, auf Objektslänge

78)   1., Neutorgasse ONr. 9–11, bis zum Ende der Schrägparkordnung

79)   1., Eßlinggasse ONr. 6–8, auf eine Länge von 30 m ab der Neutorgasse

80)   1., Heinrichsgasse ONr. 2–4, auf eine Länge von 32,4 m endend vor dem Salzgries

81)   1., Rudolfsplatz ONr. 5B, auf die gesamte Länge zwischen der Gehsteigvorziehung vor dem Eingang ONr. 5B und dem Rudolfsplatz/verlängerte Gölsdorfgasse

82)   1., Gonzagagasse ONr. 5–7, auf Objektslänge

83)   1., Salztorgasse ONr. 2–4, auf Objektslänge

84)   1., Fischerstiege ONr. 4–10, auf eine Länge von 29 m endend vor dem Salzgries (Fahrtrichtung Salzgries)

85)   1., Fischerstiege ONr. 4–8, auf eine Länge von 21,5 m ab der Sterngasse

86)   1., Sterngasse ONr. 6–6A, auf die gesamte Länge ab der Vorlaufstraße bis zur Hauseinfahrt ONr. 6A

87)   1., Salvatorgasse ONr. 3–5, beginnend ab der Gehsteigvorziehung im Anschluss an die Hauseinfahrt ONr. 5 (Fahrtrichtung Marc-Aurel-Straße) und endend 22,3 m nach der Hausgrenze ONr. 3/5

88)   1., Marc-Aurel-Straße ONr. 5–9, beginnend 11,7 m ab der Gehsteigvorziehung Ecke Vorlaufstraße und endend vor dem Salzgries

89)   1., Salzgries ONr. 12–18, auf eine Länge von 65,8 m endend mit der Hausgrenze ONr. 12/14 (Fahrtrichtung Gölsdorfgasse)

90)   1., Gonzagagasse ONr. 18–20, auf Objektslänge

91)   1., Zelinkagasse ONr. 10–14 (Fahrtrichtung Gonzagagasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 60,2 m, beginnend 9,2 m nach der Hauseinfahrt ONr. 14

92)   1., Werdertorgasse ONr. 12–16 (Fahrtrichtung Franz-Josefs-Kai am rechten Fahrbahnrand), auf Objektlänge

93)   1., Heinrichsgasse ONr. 6–8 bis Rudolfsplatz (Fahrtrichtung Gonzagagasse am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge ONr. 6–8 bis zum Ende der Baumscheibe vor Rudolfsplatz ONr. 3

94)   1., Neutorgasse ONr. 13–17 (Fahrtrichtung Schottenring am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge

95)   1., Salztorgasse ONr. 6–8 (Fahrtrichtung Gonzagagasse am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge

96)   1., Vorlaufstraße ONr. 2–4 (Fahrtrichtung Sterngasse am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge

97)   1., Stoß im Himmel ONr. 1 (Fahrtrichtung Salvatorgasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 24,3 m, endend vor der Gehsteigvorziehung

98)   1., Schwertgasse ONr. 3 bis Marienstiege (Fahrtrichtung Passauer Platz am linken Fahrbahnrand) auf eine Länge von 42,6 m ab der Hauseinfahrt Schwertgasse ONr. 3

99)   1., Tiefer Graben ONr. 21–23 (Fahrtrichtung Börsegasse am linken Fahrbahnrand), auf die gesamte Länge beginnend 21,4 m vor der Einfahrt ONr. 23 und endend 27,7 m nach der Einfahrt ONr. 23

100) 1., Tiefer Graben ONr. 9–17 (Fahrtrichtung Börsegasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 67,5 m, endend vor der Einfahrt ONr. 15–17

101) 1., Hohenstaufengasse ONr. 2–4 (Fahrtrichtung Renngasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 23,7 m, endend vor der Gehsteigvorziehung ONr. 2

102) 1., Hohenstaufengasse ONr. 4–6 (Fahrtrichtung Renngasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 47 m, beginnend ab der Rockhgasse

103) 1., Börseplatz gegenüber ONr. 5–7 (Fahrtrichtung Börsegasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 83,7 m ab der Wipplingerstraße

104) 1., Elisabethstraße ONr. 7–9, auf eine Länge von 46,6 m, beginnend ab der Gehsteigvorziehung Ecke Operngasse

105) 1., Nibelungengasse ONr. 2–4, auf Objektslänge

106) 1., Eschenbachgasse ONr. 5–7 auf eine Länge von 45,9 m beginnend nach der Gehsteigvorziehung

107) 1., Elisabethstraße ONr. 24–26, auf Objektslänge

108) 1., Hansenstraße ONr. 1–5, auf Objektslänge

109) 1., Mölker Bastei ONr. 8–16 bis Ecke Schreyvogelgasse, auf eine Länge von 111,8 m, endend vor der Schottengasse

110) 1., Teinfaltstraße ONr. 3–5, auf eine Länge von 45 m, beginnend 7 m vor dem Hauseingang ONr. 3 (Fahrtrichtung Löwelstraße)

111) 1., Rosengasse ONr.1–5, auf Objektslänge

112) 1., Schenkenstraße ONr.1–7, auf eine Länge von 62 m ab der Löwelstraße

113) 1., Petrarcagasse auf Seite der geraden ONr. von der Bankgasse bis zur Landhausgasse , auf Objektslänge

114) 1., Schillerplatz ggü. ONr. 1–2 (Fahrtrichtung Getreidemarkt am rechten Fahrbahnrand), auf Objektlänge

115) 1., Gauermanngasse ONr. 1 (Fahrtrichtung Getreidemarkt am linken Fahrbahnrand) beginnend 4,5 m nach der Gehsteigvorziehung (Ecke Schillerplatz) und endend 22 m vor dem Getreidemarkt auf Objektlänge.

116) 1., Goethegasse ggü. ONr. 1 (Fahrtrichtung Hanuschgasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 115 m, endend vor der Hanuschgasse (Einfahrt in den Burggarten) verboten

117) 1., Schauflergasse ONr. 2–6 (Fahrtrichtung Michaelerplatz am linken Fahrbahnrand), ab der Gehsteigvorziehung ONr. 6 (nächst ONr. 8) bis 10 m vor der Gehsteigvorziehung ONr. 2

118) 1., Heldenplatz, entlang des Volksgartens (Fahrtrichtung Burgring am rechten Fahrbahnrand) auf eine Länge von 32 m, beginnend 13,8 m ab dem Ballhausplatz (Höhe des Volksgarten- Zaunes)

119) 1., Löwelstraße ggü. ONr. 6–10 (Fahrtrichtung Ballhausplatz am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 91,4 m ab dem Josef-Meinrad-Platz

120) 1., Minoritenplatz ggü. ONr. 5 (Fahrtrichtung Abraham-a-Sancta-Clara-Gasse am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge

121) 1., Abraham-a-Sancta-Clara-Gasse ONr. 1 (Fahrtrichtung Bankgasse am linken Fahrbahnrand) auf eine Länge von 24,5 m, endend vor der Bankgasse

122) 1., Schreyvogelgasse ONr. 2 (Fahrtrichtung Mölker Bastei am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 20,3 m ab der Teinfaltstraße

123) 1., Deutschmeisterplatz ONr. 1–2 (Fahrtrichtung Schottenring am rechten Fahrbahnrand) auf Objektslänge (42 m)

124) 1., Bösendorferstraße ONr. 11–13 (Fahrtrichtung Akademiestraße am rechten Fahrbahnrand) beginnend ab der Dumbastraße und endend mit der Gehsteigvorziehung (im Bereich Hausgrenze ONr. 11/13

125) 1., Pestalozzigasse ONr. 5 (Fahrtrichtung Lothringerstraße am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge

126) 1., Kantgasse ONr. 6–8 (Fahrtrichtung Christinengasse am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge

127) 1., Hegelgasse ONr. 13–17 (Fahrtrichtung Fichtegasse am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 38,4 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 13

128) 1., Johannesgasse ONr. 29–31 (Fahrtrichtung Hegelgasse am rechten Fahrbahnrand), auf Objektlänge

129) 1., Seilerstätte ONr. 14 (Fahrtrichtung Weihburggasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 19,2 m, endend vor der Gehsteigvorziehung (Ecke Weihburggasse)

130) 1., Seilerstätte ONr. 3E–5 (Fahrtrichtung Weihburggasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 39,2 m, endend vor der Gehsteigvorziehung (Ecke Weihburggasse)

131) 1., Seilerstätte ONr. 3B–3E (Fahrtrichtung Weihburggasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 38,7 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 3D/3E

132) 1., Singerstraße ONr. 26–30 (Fahrtrichtung Franziskanerplatz am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 65 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 26A

133) 1., Jakobergasse ONr. 1–5 (Fahrtrichtung Stubenbastei am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge.

134) 1., Zedlitzgasse ONr. 9–11 (Fahrtrichtung Stubenbastei am echten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 35 m, endend vor der Gehsteigvorziehung (Ecke Stubenbastei)

135) 1., Mahlerstraße ONr. 11–15, auf eine Länge von 69 m, beginnend nach der Gehsteigvorziehung Schwarzenbergstraße

136) 1., Fleischmarkt ONr. 28, auf eine Länge von 14 m

137) 1., Canovagasse ON 2, auf Objektlänge

138) 1., Stallburggasse ONr. 1–3, auf eine Länge von 28 m

139) 1., Rathausstraße ONr. 19–21, auf Objektslänge

140) 1., Rathausstraße ONr. 15–17, beginnend an der rechten Kante des Hauseingangs ONr. 17 und endend vor der Grillparzerstraße

141) 1., Rathausstraße ONr. 9–13, auf Objektslänge

142) 1., Rathausstraße ONr. 3–7, auf Objektslänge

143) 1., Schmerlingplatz ONr. 1–3, auf Objektslänge

144) 1., Bartensteingasse ONr. 7–9, auf Objektslänge

145) 1., Bartensteingasse ONr. 11–15, auf Objektslänge

146) 1., Ebendorferstraße ONr. 3–5, auf eine Länge von 27,2 m, endend vor der Grillparzerstraße

147) 1., Ebendorferstraße ONr. 7–9, auf Objektslänge

148) 1., Ebendorferstraße ONr. 11, auf eine Länge von 41,1 m, beginnend 2,0 m nach der Hausecke Liebiggasse

149) 1., Börsegasse ONr. 16–18 auf eine Länge von 44 m, beginnend nach der Gehsteigvorziehung Maria-Theresien-Straße

150) 1., Wipplingerstraße ONr. 36–38 auf eine Länge von 29,5 m, beginnend mit dem Ende der Ladezone.

151) 1., Heßgasse ONr. 7 auf eine Länge von 18,5 m endend vor Hauseinfahrt ONr. 7

152) 1., Doblhoffgasse ONr. 2 auf eine Länge von 23 m beginnend nach der Gehsteigvorziehung

153) 1., Doblhoffgasse ONr. 1–3 auf eine Länge von 50,2 m, endend mit der Gehsteigvorziehung

154) 1., Schmerlingplatz ONr. 4–5 auf eine Länge von 38,8 m, endend mit der Gehsteigvorziehung Leopold-Gratz-Platz

155) 1., Schmerlingplatz ONr. 9, auf Objektslänge (27,9 m)

156) 1., Schillerplatz gegenüber ONr. 4 auf eine Länge von 54,5 m, beginnend nach der Gehsteigvorziehung

157) 1., Eschenbachgasse ONr. 1–3 auf eine Länge von 45,5 m, endend mit der Gehsteigvorziehung Opernring

158) 1., Nibelungengasse ONr. 5–9 auf eine Länge von 69 m, beginnend 6 m nach der Hausecke Gauermanngasse

159) 1., Nibelungengasse ONr.10–12 auf eine Länge von 72,8 m, endend mit der Gehsteigvorziehung Babenbergerstraße

160) 1., Elisabethstraße ONr. 11–13, auf eine Länge von 45,6 m, endend mit der Gehsteigvorziehung Schillerplatz

161) 1., Kärntnerstraße ONr.42 auf eine Länge von 37 m, beginnend im Anschluss an den Schutzweg.

162) 1., Elisabethstraße ONr. 1 auf Objektslänge (38,5 m)

163) 1., Dumbastraße ONr. 2–4 auf eine Länge von 45,5 m, beginnend mit der Hausecke Kärntner Ring.

164) 1., Fichtegasse ONr.10–12 auf Objektslänge (48,6 m)

165) 1., Johannesgasse ONr. 20–22 auf eine Länge von 34,2 m beginnend mit der Gehsteigauf- und -überfahrt Johannesgasse ONr. 20

166) 1., Reischachstraße ONr.2 auf eine Länge von 22,5 m, beginnend 4 m nach der Hausecke Julius-Raab-Platz

167) 1., Fleischmarkt ONr. 6 auf eine Länge von 25 m, endend 2,5 m vor dem Hydrant Ecke Bauernmarkt

168) 1., Fleischmarkt ONr. 12–14 auf eine Länge von 38,8 m, beginnend nach der Gehsteigvorziehung Köllnerhofgasse

169) 1., Bräunerstraße ONr. 14 auf eine Länge von 32,5 m beginnend nach der Gehsteigvorziehung Reitschulgasse

170) 1., Landskrongasse ONr. 1–3 auf eine Länge von 35,3 m, endend mit dem Beginn des absoluten Halte- und Parkverbotes in Höhe ONr. 3

171) 1., Am Hof ONr. 11 mit einer Länge von 19,5 m, endend mit der Gehsteigvorziehung Ecke Färbergasse

172) 1., Grünangergasse ONr. 1 mit einer Länge von 31,5 m, beginnend nach der Gehsteigvorziehung Ecke Schulerstraße

173) 1., Seilerstätte ONr. 26–28 auf eine Länge von 56,7 m, endend mit dem Hydrant Ecke Annagasse

174) 1., Walfischgasse ONr. 9–11 auf eine Länge von 20 m, beginnend mit dem Ende des absoluten Halte- und Parkverbot (Feuerwehrzufahrt) in Höhe ONr. 9

175) 1., Liebiggasse ONr. 2–4 auf eine Länge von 52,5 m, beginnend 2,5 m nach der Hausecke Ebendorferstraße

176) 1., Liebiggasse ONr. 8 auf eine Länge von 47 m, beginnend mit der Hausecke Rathausstraße

177) 1., Grillparzerstraße ONr.8–10 auf eine Länge von 45,7 m, beginnend nach der Gehsteigvorziehung Ecke Ebendorferstraße

178) 1., Grillparzerstraße ONr. 1–3 auf eine Länge von 44 m, endend 4 m vor der Hausecke Ebendorferstraße

179) 1., Stadiongasse ONr. 6–8 auf eine Länge von 48 m, beginnend mit der Hausecke Bartensteingasse

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 1. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 1. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen n der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 1. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder anderen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 1. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7.   In den in Art. römisch eins Ziffer 139 –, 148,, 154 und 175–179 genannten Straßenstellen dürfen auch Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2,, 4 oder 4a StVO 1960 von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk abgestellt werden, wenn eine der in Art. römisch II Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen hinsichtlich des 8. Wiener Gemeindebezirks erfüllt ist;

8.   Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

9.   Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 6 und 8 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr. Diese Einschränkung gilt für die Ziffer 7, sinngemäß.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1.12.2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 2. Wiener Gemeindebezirk (Leopoldstadt)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

16.05.2019

ABl

2019/20

22.10.2020

ABl

2020/43

12.11.2020

ABl

2020/46

17.06.2021

ABl

2021/24

16.09.2021

ABl

2021/37

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     1020 Wien, Gredlerstraße ONr. 1 bis ONr. 5, auf Objektslänge (51,5 m)

2)     1020 Wien, Negerlegasse ONr. 4 bis ONr. 10, auf Objektslänge (97,5 m)

3)     1020 Wien, Karmelitergasse ggü ONr. 9 bis ggü ONr. 13, auf Länge der Parkbucht (42,1 m)

4)     1020 Wien, Tandelmarktgasse ONr. 3 bis ONr. 11, auf Objektslänge (85,2 m)

5)     1020 Wien, Haidgasse ONr. 12 bis ONr. 14, auf Objektslänge (59,2 m)

6)     1020 Wien, Große Pfarrgasse ONr. 11 bis ONr. 25, auf Objektslänge (148,5 m)

7)     1020 Wien, Große Pfarrgasse ONr. 1 bis ONr. 3, endend mit der Gehsteigvorziehung vor ONr. 1 (31,50 m)

8)     1020 Wien, Große Schiffgasse ONr. 16 bis ONr. 18, auf Länge der Parkbucht (35,4 m)

9)     1020 Wien, Große Schiffgasse ONr. 20 bis ONr. 32 (179,0 m)

10)   1020 Wien, Floßgasse beginnend ab der Gehsteigvorziehung nach Obere Donaustraße bis vor die zweite Gehsteigauf- und -überfahrt von ONr. 7, auf Objektslänge (132,8 m)

11)   1020 Wien, Floßgasse ONr. 11/Franz-Hochedlinger-Gasse ONr. 28, auf Länge der Parkbucht (16,1 m)

12)   1020 Wien, Miesbachgasse ggü ONr. 5 (beginnend mit der Gehsteigvorziehung) bis ONr. 6, auf Objektslänge (74,6 m)

13)   1020 Wien, Miesbachgasse ONr. 8, ab der Gehsteigvorziehung bis ONr. 16, auf Objektslänge (80,1 m)

14)   1020 Wien, Nestroygasse ONr. 2 bis ONr. 12, auf Objektslänge (129,8 m)

15)   1020 Wien, Untere Augartenstraße ONr. 1–3 bis ONr. 11, auf Objektslänge (119,3 m)

16)   1020 Wien, Rembrandtstraße ONr. 20 bis ONr. 24, auf Objektslänge (71,7 m)

17)   1020 Wien, Rembrandtstraße ONr. 31 bis ONr. 41, auf Objektslänge (120,4 m)

18)   1020 Wien, Czerningasse ONr. 2 bis 6,5m vor Hausgrenze ONr. 4/ONr. 6 bis Anfang Ladezone (78,2 m)

19)   1020 Wien, Czerningasse ONr. 6/2 (an Ende Ladezone) bis 1020 Wien, Czerninplatz ONr. 7 (93,9 m)

20)   1020 Wien, Körnergasse ONr. 2 (14,8 m)

21)   1020 Wien, Körnergasse ONr. 2, ab der Gehsteigauf- und -überfahrt bis ONr. 8 (74,7 m)

22)   1020 Wien, Ferdinandstraße ONr. 28 bis zur Gehsteigvorziehung ggü. ONr. 31-33 nächst Fruchtgasse (108,7 m)

23)   1020 Wien, Czerningasse ONr. 10 bis ONr. 18 (122,0 m)

24)   1020 Wien, Czerningasse ONr. 20 (10,0 m)

25)   1020 Wien, Schiffamtsgasse ONr. 1–3, endend vor der Kreuzung Franz-Hochedlinger-Gasse (37,8 m)

26)   1020 Wien, Franz-Hochedlinger-Gasse ONr. 16 bis ONr. 20 (46,2 m)

27)   1020 Wien, Herminengasse ONr. 1 bis ONr. 7 (46,6 m)

28)   1020 Wien, Hollandstraße ONr. 11 bis ONr. 7 (66,3 m)

29)   1020 Wien, Hammer-Purgstall-Gasse ONr. 1 (13,2 m)

30)   1020 Wien, Obere Donaustraße ONr. 77 bis ONr. 79 (32,5 m)

31)   1020 Wien, Lassingleithnerplatz ONr. 1 bis ONr. 2 (35,4 m)

32)   1020 Wien, Schwarzingergasse ONr. 6 bis ONr. 8 (40,8 m)

33)   1020 Wien, Große Sperlgasse ONr. 40 (27,0 m)

34)   1020 Wien, Kleine Pfarrgasse, Hausgrenze ONr. 24/26 bis ONr. 18 (82,9 m)

35)   1020 Wien, Fischergasse ONr. 1 bis ggü ONr. 4 (49,8 m)

36)   1020 Wien, Ferdinandstraße ONr. 8 (20,1 m)

37)   1020 Wien, Ferdinandstraße ONr. 4 bis ONr. 6 (47 m)

38)   1020 Wien, Praterstraße ONr. 8 bis Ferdinandstraße ONr. 2 (51,6 m)

39)   1020 Wien, Praterstraße ONr. 10 bis ONr. 14 (34,3 m)

40)   1020 Wien, Große Mohrengasse ONr. 2, beginnend nach der Fahrradabstellanlage bis ONr. 10, endend vor der kennzeichenbezogenen Behindertenzone (161,2 m)

41)   1020 Wien, Große Mohrengasse ONr. 12-14, beginnend nach der Sperrfläche bis ONr. 18, endend mit der Gehsteigvorziehung (161,1 m)

42)   1020 Wien, Schmelzgasse ONr. 5 bis ONr. 7, endend vor der Grundstücksein- und -ausfahrt/ONr. 5 (45,3 m)

43)   1020 Wien, Schmelzgasse ONr. 9 bis ONr. 11 (39,8 m)

44)   1020 Wien, Weintraubengasse ONr. 4 bis ONr. 14 (127,8 m)

45)   1020 Wien, Zirkusgasse ONr. 34 bis ONr. 36 (48,7 m)

46)   1020 Wien, Ernst-Renz-Gasse (ident 1020 Wien, Afrikanergasse ONr. 5/Stiege 3) (63,8 m)

47)   1020 Wien, Heinestraße ggü ONr. 38 bis ggü ONr. 40 (35,7 m)

48)   1020 Wien, Praterstern ggü ONr. 1 (4. Reihe – gezählt ab Nordbahnstraße) (21,0 m)

49)   1020 Wien, Praterstern ggü ONr. 1 (5. Reihe – gezählt ab Nordbahnstraße) (23,1 m)

50)   1020 Wien, Zirkusgasse ONr. 54 bis ONr. 56 (35,1 m)

51)   1020 Wien, Große Stadtgutgasse ONr. 34 bis ONr. 38 (91,9 m)

52)   1020 Wien, Novaragasse ONr. 11 bis ONr. 23 (141, 1 m)

53)   1020 Wien, Glockengasse ONr. 18 bis ONr. 22 (37,7 m)

54)   1020 Wien, Glockengasse ONr. 7 bis ONr. 15 (100,4 m)

55)   1020 Wien, Zirkusgasse ONr. 33 bis ONr. 37 (69,9 m)

56)   1020 Wien, Blumauergasse ONr. 2 bis ONr. 12 (91,2 m)

57)   1020 Wien, Blumauergasse ONr. 20 bis ONr. 14 (59,0 m)

58)   1020 Wien, Rueppgasse ONr. 1 bis ONr. 5 (46,6 m)

59)   1020 Wien, Große Stadtgutgasse ONr. 23 (33,0 m)

60)   1020 Wien, Pazmanitengasse ONr. 2 bis ONr. 8 (91,5 m)

61)   1020 Wien, Castellezgasse ONr. 1, beginnend mit der Garagenein- und -ausfahrt bis zur Gehsteigvorziehung (37,0 m)

62)   1020 Wien, Castellezgasse ONr. 9 bis ONr. 23 (151,0 m)

63)   1020 Wien, Große Stadtgutasse ONr. 3 bis ONr. 5 (56,3 m)

64)   1020 Wien, Große Pfarrgasse ONr. 2 bis ONr. 8, auf Objektslänge (57,20 m)

65)   1020 Wien, Große Pfarrgasse ONr. 5 bis ONr. 7 (26,67 m)

66)   1020 Wien, Ausstellungsstraße/Nebenfahrbahn vor gegenüber ONr. 1 bis gegenüber ONr. 9 (110,80 m)

67)   1020 Wien, Ausstellungsstraße/Nebenfahrbahn vor gegenüber ONr. 13 bis gegenüber ONr. 23 (123,0 m)

68)   1020 Wien, Ausstellungsstraße/Nebenfahrbahn vor gegenüber ONr. 27 bis gegenüber ONr. 39 (127,10 m)

69)   1020 Wien, Ausstellungsstraße/Nebenfahrbahn vor gegenüber ONr. 41 bis gegenüber ONr. 47 (78,60 m)

70)   1020 Wien, Ausstellungsstraße/Nebenfahrbahn vor gegenüber ONr. 49 bis gegenüber ONr. 53 (57,00 m)

71)   1020 Wien, Stuwerstraße ONr. 2 bis ONr. 12 (120,30 m)

72)   1020 Wien, Stuwerstraße ONr. 26 bis ONr. 30 (39,00 m)

73)   1020 Wien, Stuwerstraße ONr. 29 bis ONr. 35 (79,00 m)

74)   1020 Wien, Venediger Au ONr. 10 (64,10 m)

75)   1020 Wien, Venediger Au ONr. 5 bis ONr. 7 (parkseitig) (30,20 m)

76)   1020 Wien, Venediger Au gegenüber ONr. 5 bis gegenüber ONr. 7 (52,50 m)

77)   1020 Wien, Stuwerstraße ONr. 7 bis ONr. 13 (38,40 m)

78)   1020 Wien, Arnezhoferstraße ONr. 2 bis ONr. 6 (54,60 m)

79)   1020 Wien, Mumbgasse ONr. 1–3 bis ONr. 7 (70,60 m)

80)   1020 Wien, Ybbsstraße ONr. 1 bis ONr. 11 (124,00 m)

81)   1020 Wien, Ybbsstraße ONr. 14 bis ONr. 24 (117,50 m)

82)   1020 Wien, Max-Winter-Platz gegenüber ONr. 17 bis gegenüber ONr. 20 (64,70 m)

83)   1020 Wien, Max-Winter-Platz ONr. 9 bis ONr. 12 (55,10 m)

84)   1020 Wien, Obermüllnerstraße ONr. 7 bis ONr. 11 (57,70 m)

85)   1020 Wien, Ausstellungsstraße/Nebenfahrbahn vor gegenüber ONr. 55 bis gegenüber ONr. 71 (225,20 m)

86)   1020 Wien, Vorgartenstraße ONr. 186 bis ONr. 190 (41,60 m)

87)   1020 Wien, Engerthstraße ONr. 215 bis ONr. 227 (148,60 m)

88)   1020 Wien, Engerthstraße ONr. 208 von Stiege 1 bis Stiege 3 (60,60 m)

89)   1020 Wien, Jungstraße ONr. 8 bis ONr. 10 (60,00 m)

90)   1020 Wien, Ennsgasse gegenüber ONr. 17 bis gegenüber ONr. 23 (75,30 m)

91)   1020 Wien, Radingerstraße ONr. 19 bis ONr. 23 (57,70 m)

92)   1020 Wien, Ybbsstraße ONr. 25 bis ONr. 35 (108,10 m)

93)   1020 Wien, Mexikoplatz gegenüber ONr. 18 bis gegenüber ONr. 19 (parkseitig) (29,50 m)

94)   1020 Wien, Mexikoplatz gegenüber ONr. 19 bis gegenüber ONr. 22 (parkseitig) (80,70 m)

95)   1020 Wien, Mexikoplatz gegenüber ONr. 15 bis gegenüber ONr. 17 (parkseitig) (67,70 m)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 2. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 2. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 2. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 2. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7.   Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

8.   Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1.12.2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 3. Wiener Gemeindebezirk (Landstraße)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

25.10.2018

ABl

2018/43

24.01.2019

ABl

2019/04

06.05.2021

ABl

2021/18

01.09.2022

ABl

2022/35

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     3., Henslerstraße ggü. 1–3 (auf Objektlänge)

2)     3., Stelzhamergasse 2–4 (auf Objektlänge)

3)     3., Blattgasse 9–11 (auf Objektlänge)

4)     3., Marxergasse 28 (zwischen der Parkbucht)

5)     3., Ölzeltgasse 8–12 (auf Objektlänge, ausgenommen ist die Einfahrt)

6)     3., Am Heumarkt 27–33 (auf Objektlänge ausgenommen ist die Einfahrt)

7)     3., Seidlgasse 17–19 (auf eine Länge von 25,2 m bis zum Ende der Parkordnung)

8)     3., Pfarrhofgasse 1 (auf Objektlänge)

9)     3., Rasumofskygasse 22–24 (Beginn der Längsparkordnung im Anschluss an die Schrägparkordnung bis ONr.24)

10)   3., Ziehrerplatz 6–7 (Beginn der Schrägparkordnung bis Ende ONr. 7)

11)   3., Hintzerstraße 6 und Ziehrerplatz 10–9A (von der Einfahrt bis zum Ende der Parkbucht)

12)   3., Traungasse 4–6 (auf Objektlänge)

13)   3., Kegelgasse 12–14 (auf Objektlänge)

14)   3., Kollergasse 15–17 (auf eine Länge von 34 m)

15)   3., Untere Weißgerberstraße 49–51 (auf Objektlänge, ausgenommen ist die Einfahrt)

16)   3., Weyrgasse 6–8 (auf Objektlänge)

17)   3., Geusaugasse 9–11A (am Anschluss an die Ladezone bis zur Einfahrt)

18)   3., Kundmanngasse 21–27 (Beginn der Parkordnung bis zur Ladezone, ausgenommen ist die Einfahrt)

19)   3., Siegelgasse 2–6 (auf Objektlänge)

20)   3., Traungasse 3–5 (auf Objektlänge)

21)   3., Grailichgasse 2–4 (im Anschluss an die Radbügel auf Objektlänge)

22)   3., Beatrixgasse von Baumannstraße bis ONr.7 (auf Objektlänge)

23)   3., Gärtnergasse 3–5 und 15–17 (im Anschluss an die Einfahrt bis zum Ende der Parkordnung [3–5] und auf im Anschluss an die Sperrfläche bis zum Ende der Parkordnung [15–17])

24)   3., Untere Viaduktgasse 55–59 (auf eine Länge von 38,5 m)

25)   3., Am Modenapark ggü. 5–7 und ggü. 10–12 (auf eine Länge von 45,5 m [ggü. 5–7] und auf eine Länge von 40 m ggü. 10–12)

26)   3., Sebastianplatz ggü. 1–2 (auf eine Länge von 52 m)

27)   3., Beatrixgasse 14A–14B (in der Schrägparkordnung bis zur Einfahrt)

28)   3., Sechskrügelgasse 16–20 (von der Einfahrt bis zum Ende der Parkbucht)

29)   3., Blütengasse 2–4 (auf Objektlänge)

30)   3., Czapkagasse 11–13 (von der Einfahrt bis zum Ende der Parkbucht)

31)   3., Reisnerstraße 9–11 (auf Objektlänge)

32)   3., Beatrixgasse 19A–21 (am Anschluss an die Behindertenzone auf eine Länge von 21 m)

33)   3., Paracelsusgasse 4–6 (auf Objektlänge)

34)   3., Untere Weißgerberstraße 33–39 (auf eine Länge von 47 m)

35)   3., Kardinal-Nagl-Platz ggü. 5–7 (von der Einfahrt bis zum Ende der Parkordnung)

36)   3., Hainburger Straße 68–70 (auf eine Länge von 30 m)

37)   3., Baumgasse 26–28 (auf Objektlänge)

38)   3., Rabengasse 3–9 (auf eine Länge von 60 m)

39)   3., Jacquingasse 2–4 (in der Schrägparkordnung auf Objektlänge)

40)   3., Mohsgasse 4–4A (auf Objektlänge)

41)   3., Kölblgasse 4 (auf Objektlänge)

42)   3., Pettenkofengasse 1–3 (in der Schrägparkordnung bis zur Einfahrt)

43)   3., Ottogasse 2–4 (auf Objektlänge)

44)   3., Boerhaavegasse 7–9 (von der Einfahrt bis zum Ende der Parkbucht)

45)   3., Barichgasse 24–26 (auf Objektlänge)

46)   3., Dapontegasse 3–7 (auf eine Länge von 64 m)

47)   3., Juchgasse 38–40 (im Anschluss an den Schacht [Gehsteigverbreiterung] bis zum Ende der Parkbucht)

48)   3., Barmherzigengasse 2–6 (Beginn der Schrägparkordnung bis zum Ende der Parkordnung)

49)   3., Juchgasse 20–20a (auf Objektlänge)

50)   3., Dapontegasse 2–4 (auf Objektlänge)

51)   3., Tongasse 3–5a (auf Objektlänge)

52)   3., Lagergasse 2 (auf Objektlänge)

53)   3., Gestettengasse 1b–3 (von der Sperrfläche auf Objektlänge)

54)   3., Göllnergasse 18 (Anfang der Parkbucht auf eine Länge von 32,6 m)

55)   3., Hagenmüllergasse 24–28 (in der Parkbucht)

56)   3., Rüdengasse 3–5 (Anfang der Parkbucht bis zur Einfahrt)

57)   3., Strohgasse 41–43 (Anfang der Parkordnung auf eine Länge von 32 m)

58)   3., Salesianergasse 24–26 (Anfang der Parkordnung auf eine Länge von 32 m)

59)   3., Viehmarktgasse 2 (die ersten 2 Parkbuchten auf eine Länge von 12 m)

60)   3., Dr.-Bohr-Gasse 2–8 (zwischen den 2 Sperrflächen auf eine Länge von 54 m)

61)   3., Untere Weißgerberstraße 1–5 (auf eine Länge von 32 m bis zum Ende der Parkordnung)

62)   3., Untere Weißgerberstraße 17–19 (auf eine Länge von 32 m bis zum Ende der Parkordnung)

63)   3., Marxergasse 10 (auf Objektlänge bis zu den Radbügeln)

64)   3., Rechte Bahngasse 34 (auf Objektlänge bis zur Einfahrt)

65)   3., Rechte Bahngasse gegenüber 6–8 (in der Parkbucht)

66)   3., Matthäusgasse 11–13 (auf Objektlänge)

67)   3., Adamsgasse 8–12 (vom Beginn der Parkbucht bis zur Einfahrt vor ONr. 12)

68)   3., Rochusgasse 13–15a (zwischen den 2 Ein- und Ausfahrten)

69)   3., Sebastianplatz gegenüber 6 (in der Parkbucht bis zur Sperrfläche)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 3. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 3. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 3. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 3. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7.   Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

8.   Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1.12.2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 4. Wiener Gemeindebezirk (Wieden)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

15.04.2019

ABl

2019/17

20.06.2019

ABl

2019/25

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     4., Schwindgasse ONr. 2 (5 Stellplätze)

2)     4., Schwindgasse ONr. 4 bis ONr. 6 (8 Stellplätze)

3)     4., Wohllebengasse ONr. 18 bis ONr. 16 (15 Stellplätze)

4)     4., Taubstummengasse ONr. 17 bis ONr. 15 (5 Stellplätze)

5)     4., Karolinengasse ONr. 1 bis ONr. 5 (11 Stellplätze)

6)     4., St.-Elisabeth-Platz ONr. 1 bis ONr. 2 (17 Stellplätze)

7)     4., Belvederegasse ONr. 35 bis ONr. 33 (7 Stellplätze)

8)     4., Viktorgasse ONr. 2 (6 Stellplätze)

9)     4., Theresianumgasse ONr. 17 bis ONr. 19 (7 Stellplätze)

10)   4., Theresianumgasse ONr. 1 bis ONr. 11 (21 Stellplätze)

11)   4., Gußhausstraße ONr. 27 bis ONr. 25 (7 Stellplätze)

12)   4., Gußhausstraße ONr. 13 bis ONr. 9 (8 Stellplätze)

13)   4., Karlsgasse ONr. 20 bis ONr. 18 (8 Stellplätze)

14)   4., Paniglgasse ONr. 1–3 bis ONr. 7 (12 Stellplätze)

15)   4., Hoyosgasse ONr. 5 (3 Stellplätze)

16)   4., Margaretenstraße ONr. 25 bis ONr. 27 (4 Stellplätze)

17)   4., Heumühlgasse ONr. 3 (4 Stellplätze)

18)   4., Preßgasse ONr. 19 bis ONr. 25 (13 Stellplätze)

19)   4., Mühlgasse ONr. 31 bis ONr. 29 (8 Stellplätze)

20)   4., Mühlgasse ONr. 13 bis ONr. 9 (10 Stellplätze)

21)   4., Schikanedergasse ONr. 1 (9 Stellplätze)

22)   4., Große Neugasse ONr. 3 (3 Stellplätze)

23)   4., Große Neugasse ONr. 17 (6 Stellplätze)

24)   4., Fleischmanngasse ONr. 8 (6 Stellplätze)

25)   4., Rienößlgasse ONr. 4 bis ONr. 2 (6 Stellplätze)

26)   4., Mommsengasse ONr. 19 bis ONr. 25 (18 Stellplätze)

27)   4., Weyringergasse ONr. 12–14 bis ONr. 16–18 (6 Stellplätze)

28)   4., Weyringergasse ONr. 30 bis ONr. 30A (6 Stellplätze)

29)   4., Argentinierstraße ONr. 55 (5 Stellplätze)

30)   4., Goldeggasse ONr. 31 bis ONr 29 (7 Stellplätze)

31)   4., Goldeggasse ONr. 18 bis ONr 20 (6 Stellplätze)

32)   4., Waltergasse ONr. 10 (5 Stellplätze)

33)   4., Möllwaldgasse ONr. 4 (7 Stellplätze)

34)   4., Mayerhofgasse ONr. 5 bis ONr. 3 (10 Stellplätze)

35)   4., Graf-Starhemberg-Gasse ONr. 7 (4 Stellplätze)

36)   4., Paniglgasse ONr. 15 bis ONr. 19 (10 Stellplätze)

37)   4., Frankenberggasse ONr. 8 bis ONr. 6 (6 Stellplätze)

38)   4., kleine“ Margaretenstraße ONr. 9 bis ONr. 3 (8 Stellplätze)

39)   4., Kolschitzkygasse ONr. 9–13 bis ONr. 15 (22 Stellplätze)

40)   4., Kolschitzkygasse ONr. 1 bis ONr. 3 (7 Stellplätze)

41)   4., Graf-Starhemberg-Gasse ONr. 47 bis ONr. 39 (32 Stellplätze)

42)   4., Graf-Starhemberg-Gasse ONr. 17 bis ONr. 9 (20 Stellplätze)

43)   4., Belvederegasse ONr. 9 bis ONr. 1 (13 Stellplätze)

44)   4., Weyringergasse ONr. 4 bis ONr. 10 (15 Stellplätze)

45)   4., Weyringergasse ONr. 38 bis ONr. 40 (9 Stellplätze)

46)   4., Schelleingasse ONr. 13–15 bis ONr. 19 (14 Stellplätze)

47)   4., Prinz-Eugen-Straße ONr. 52 bis ONr. 54 (5 Stellplätze)

48)  4., Schleifmühlgasse ONr. 3 bis ONr. 1 (15 Stellplätze)

49)  4., Schikanedergasse ONr. 13 bis ONr. 9 (8 Stellplätze)

50)  4., Preßgasse ONr. 28 (7 Stellplätze)

51)  4., Heumühlgasse ONr. 13–15 (5 Stellplätze)

52)  4., Große Neugasse ONr. 46 bis ONr. 42 (10 Stellplätze)

53)  4., Schäffergasse ONr. 13A bis ONr. 15 (10 Stellplätze)

54)  4., Waaggasse ONr. 10 bis ONr. 12 (10 Stellplätze)

55)  4., Paulanergasse ONr. 11 bis ONr. 7 (10 Stellplätze)

56)  4., Tilgnerstraße ONr. 5 bis ONr. 3 (12 Stellplätze)

57)  4., Mayerhofgasse ONr. 22 bis ONr. 20 (12 Stellplätze)

58)  4., Klagbaumgasse ONr. 9 bis ONr. 13 (13 Stellplätze)

59)  4., Leibenfrostgasse ONr. 7 bis ONr. 3 (12 Stellplätze)

60)  4., Johann-Strauß-Gasse ONr. 4–6 bis ONr. 10–14 (13 Stellplätze)

61)  4., Rainergasse ONr. 21 (7 Stellplätze)

62)  4., Schönburgstraße ONr.20 bis ONr. 14 (15 Stellplätze)

63)  4., Johann-Strauß-Gasse ONr. 39 bis ONr. 45 (12 Stellplätze)

64)  4., Petzvalgasse ONr. 2 bis ONr. 6 (15 Stellplätze)

65)  4., Schaumburgergasse ONr. 12 bis ONr. 18 (12 Stellplätze)

66)  4., Viktorgasse ONr. 25 bis ONr. 23 (5 Stellplätze)

67)  4., Operngasse ONr. 28 bis ONr. 32 (10 Stellplätze)

68)  4., Mozartgasse ONr. 9 bis ONr. 7 (5 Stellplätze)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 4./5. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächedeckend kundgemachten Kurzparkzone im 4./5. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 4./5. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 4./5. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 4./5. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 4./5. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 4./5. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 4./5. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 4./5. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 4./5. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7.   Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

8.   Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1.12.2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 6. Wiener Gemeindebezirk (Mariahilf)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

14.11.2019

ABl

2019/46

21.01.2021

ABl

2021/03

16.09.2021

ABl

2021/37

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     6., Aegidigasse ONr. 15–17 (auf Objektlänge)

2)     6., Aegidigasse ONr. 16 (beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 16 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 14)

3)     6., Aegidigasse ONr. 19–21 (auf eine Länge von 34,0 m, endend vor der Kurzgasse)

4)     6., Aegidigasse ONr. 24 (beginnend mit der Parkbucht nach der Matrosengasse und endend vor der Hauseinfahrt)

5)     6., Aegidigasse ONr. 7–11 (beginnend nach der Hauseinfahrt und endend mit der Parkbucht vor der Strohmayergasse)

6)     6., Amerlingstraße ONr. 6 (auf eine Länge von 25,0 m, endend vor der Parkplatzeinfahrt)

7)     6., Bienengasse ONr. 3–5 (auf eine Länge von 20,0 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 1)

8)     6., Bienengasse ONr. 6–8 (beginnend mit der Parkbucht nach der Fillgradergasse und endend vor der Hauseinfahrt)

9)     6., Blümelgasse ONr. 1–3 (auf eine Länge von 25,50 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Amerlingstraße)

10)   6., Brauergasse ONr. 6–8 (beginnend mit der Parkbucht nach der Königseggasse und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 6)

11)   6., Bürgerspitalgasse ONr. 21–23 (auf eine Länge von 20,0 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Matrosengasse)

12)   6., Bürgerspitalgasse ONr. 29 (auf eine Länge von 19,20 m, beginnend 15,0 m nach der Parkbucht Mariahilfer Straße ONr. 127)

13)   6., Bürgerspitalgasse von ONr. 18–Mittelgasse (beginnend nach der Hauseinfahrt und endend 5,0 m vor der Mittelgasse)

14)   6., Capistrangasse ONr. 3 (auf eine Länge von 19,90 m, endend mit der Parkbucht vor der Windmühlgasse)

15)   6., Chwallagasse ONr. 1 (beginnend nach der Amerlingstraße und endend vor der Parkplatzeinfahrt)

16)    6., Corneliusgasse ONr. 3–7 (auf eine Länge von 26,75 m, beginnend mit Hausgrenze ONr. 3/5)

17)   6., Damböckgasse ONr. 10 (auf eine Länge von 10,0 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Esterházygasse)

18)   6., Damböckgasse ONr. 3–5 (beginnend 20,50 m nach der Parkbucht Esterhàzygasse und endend vor der Hauseinfahrt)

19)   6., Dominikanergasse ONr. 9–11 (auf eine Länge von 25,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 11)

20)   6., Dürergasse ONr. 1-5 (auf eine Länge von 32,10 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 1)

21)   6., Dürergasse ONr. 20 (auf eine Länge von 23,55 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Eggerthgasse)

22)   6., Eggerthgasse ONr. 5–11 (beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 5 und endend 5,0 m vor der Parkbucht ONr. 11)

23)   6., Esterházygasse ONr. 18–18B (auf eine Länge von 50,0 m, endend mit Hausgrenze ONr. 18B/20)

24)   6., Esterházygasse ONr. 30 (auf eine Länge von 14,60 m, beginnend nach der Hauseinfahrt)

25)   6., Esterházygasse ONr. 35 (auf Objektlänge)

26)   6., Esterházygasse ONr. 4–4A (beginnend mit der Parkbucht nach der Mollardgasse und endend vor der Hauseinfahrt)

27)   6., Fallgasse ONr. 1 (auf eine Länge von 18,15 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Mollardgasse)

28)   6., Fillgradergasse ONr. 15–21 (beginnend nach der Windmühlgasse und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 15)

29)   6., Fillgradergasse ONr. 18–20 (auf eine Länge von 45,0 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 22)

30)   6., Fillgradergasse ONr. 5 (auf eine Länge von 29,0 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Laimgrubengasse)

31)   6., Fügergasse ONr. 2–4 (auf eine Länge von 14,50 m, endend vor der ersten Baumscheibe ONr. 2)

32)   6., Fügergasse ONr. 6 (auf eine Länge von 15,90 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 4)

33)   6., Garbergasse ONr. 5–7 (auf eine Länge von 37,50 m, in der Parkbucht)

34)   6., Gfrornergasse ONr. 4–6 (beginnend mit der Parkbucht nach der Gumpendorfer Straße und endend vor der Hauseinfahrt)

35)   6., Gfrornergasse ONr. 11 (zwischen den Hauseinfahrten ONr. 13 und ONr. 11)

36)   6., Girardigasse ONr. 1 (auf eine Länge von 15,0 m, endend vor der Hauseinfahrt)

37)   6., Girardigasse ONr. 10 (beginnend mit der Parkbucht nach der Lehargasse und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 8)

38)   6., Girardigasse ONr. 8 (auf eine Länge von 14,95 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 8)

39)   6., Grabnergasse ONr. 12–14 (zwischen den Baumscheiben)

40)   6., Grabnergasse ONr. 1–9 (auf eine Länge von 45,0 m, beginnend nach der Nebenfahrbahn ONr. 7–13)

41)   6., Haydngasse ONr. 14–16 (beginnend mit der Parkbucht nach der Schmalzhofgasse und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 14)

42)   6., Haydngasse ONr. 6–8 (auf eine Länge von 25,10 m, beginnend nach der Müllraum-Anrampung ONr.  8)

43)   6., Hirschengasse ONr. 12–14 (jeweils auf eine Länge von 10,0 m, links und rechts von der Hauseinfahrt)

44)   6., Hirschengasse ONr. 13–17 (auf eine Länge von 29,80 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 17)

45)   6., Hornbostelgasse ONr. 7 (auf eine Länge von 21,25 m, endend vor der Gumpendorfer Straße)

46)   6., Kaunitzgasse ONr. 11–17 (auf eine Länge von 35,0 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Dürergasse)

47)   6., Kollergerngasse ONr. 1–5 (auf eine Länge von 35,50 m, endend mit der Hauskante vor der Schadekgasse)

48)   6., Königseggasse ONr. 1–3 (beginnend mit der Parkbucht nach der Brauergasse und endend mit der Hauskante ONr. 1 vor der Esterhàzygasse)

49)   6., Königsklostergasse ONr. 2–4 (auf eine Länge von 35,0 m, endend mit der Parkbucht vor der Theobaldgasse)

50)   6., Königsklostergasse ONr. 6–8 (auf eine Länge von 19,90 m, beginnend 6,0 m nach der Parkbucht ONr.  8)

51)   6., Kopernikusgasse ONr. 7–11 (auf eine Länge von 38,40 m, beginnend 6,0 m nach Hausgrenze ONr.  13/9–11)

52)   6., Köstlergasse ONr. 3 (auf eine Länge von 23,80 m, endend mit Hausgrenze ONr. 3/1)

53)   6., Laimgrubengasse ONr. 14–18 (auf eine Länge von 26,80 m, endend 3,0 m vor der Parkbucht ONr. 18)

54)   6., Laimgrubengasse ONr. 15–17 (beginnend nach der Baumscheibe ONr. 15 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 19)

55)   6., Laimgrubengasse ONr. 27–29 (auf eine Länge von 25,0 m, endend mit der Parkbucht vor der Fillgradergasse)

56)   6., Lehargasse ONr. 2 (beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 2–4 und endend vor der zweiten Baumscheibe ONr. 2)

57)   6., Lehargasse ONr. 4 (beginnend nach der ersten Baumscheibe und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 2 - 4)

58)   6., Lehargasse ONr. 6–8 (auf eine Länge von 19,40 m, zwischen zweiter und dritter Baumscheibe)

59)   6., Liniengasse ONr. 2A–2B (auf eine Länge von 29,95 m, beginnend nach der Einfahrt Loquaiplatz)

60)   6., Liniengasse ONr. 32–34 (beginnend mit der Parkbucht nach der Bürgerspitalgasse und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 34)

61)   6., Liniengasse ONr. 37–39 (beginnend nach der ersten Baumscheibe ONr. 37 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 37, sowie beginnend nach der zweiten Baumscheibe ONr. 37 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 39)

62)   6., Liniengasse ONr. 48 (beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 48 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 50–52)

63)   6., Liniengasse ONr. 7 (beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 7 und endend mit der Parkbucht vor der Webgasse)

64)   6., Linke Wienzeile von Höhe Eggerthgasse–ONr. 70 (auf eine Länge von 59,95 m, beginnend mit der Parkbucht Höhe Eggerthgasse)

65)   6., Linke Wienzeile ONr. 72–86 (auf eine Länge von 104,44 m, endend vor der Proschkogasse)

66)   6., Laimgrubengasse ONr. 4–6 (auf eine Länge von 25,40 m, endend 4,0 m vor der Parkbucht ONr. 6)

67)   6., Loquaiplatz gegenüber ONr. 10 bis gegenüber ONr. 11 (auf eine Länge von 30,50 m, Front Loquaipark)

68)   6., Loquaiplatz gegenüber ONr. 8 bis gegenüber ONr. 9 (auf eine Länge von 46,65 m, Front Loquaipark)

69)   6., Luftbadgasse ONr. 2–6 (auf eine Länge von 40,0 m, beginnend 9,0 m vor der Hausgrenze ONr. 6/2–4)

70)   6., Magdalenenstraße ONr. 8–12 (beginnend mit Hausgrenze ONr. 8/10 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 12)

71)   6., Marchettigasse ONr. 2–6 (beginnend nach der Hauseinfahrt und endend vor der Mollardgasse)

72)   6., Matrosengasse ONr. 7–9 (beginnend mit der Parkbucht ONr.9 und endend vor der Hauseinfahrt ONr.  7)

73)   6., Meravigliagasse ONr. 2–4 (auf eine Länge von 32,20 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 6)

74)   6., Millergasse ONr. 17–19 (auf eine Länge von 30,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt)

75)   6., Mittelgasse ONr. 4–6 (beginnend mit der Parkbucht nach dem Oskar-Werner-Platz und endend mit Hausgrenze ONr. 4/2)

76)   6., Mittelgasse ONr. 25–29 (beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 31 und endend vor der Parkbucht ONr. 25)

77)   6., Mittelgasse ONr. 35–37 (auf eine Länge von 20,0 m, beginnend mit der Parkbucht nach dem Mariahilfer Gürtel)

78)   6., Mollardgasse ONr. 40–42 (zwischen den Hauseinfahrten ONr. 42 und Brückengasse ONr. 3/Front Mollardgasse)

79)   6., Mollardgasse ONr. 49–51 (auf eine Länge von 21,60 m, endend vor der Hauseinfahrt)

80)   6., Mollardgasse ONr. 69–71 (beginnend nach der Baumscheibe ONr. 71 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 69)

81)   6., Mollardgasse ONr. 71–73 (zwischen den Hauseinfahrten)

82)   6., Mollardgasse ONr. 75–77 (beginnend 7,0 m nach der Hauseinfahrt ONr. 79 und endend vor der Baumscheibe ONr. 75)

83)   6., Mollardgasse ONr. 85A (beginnend mit der ersten Baumscheibe nach der Hornbostelgasse und endend vor der zweiten Baumscheibe)

84)   6., Mollardgasse ONr. 87 (auf eine Länge von 39,70 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Pliwagasse)

85)   6., Morizgasse ONr. 4 (zwischen den Baumscheiben)

86)   6., Münzwardeingasse ONr. 4–6 (beginnend nach der ersten Baumscheibe und endend vor der dritten Baumscheibe)

87)   6., Nelkengasse ONr. 6–6A (auf eine Länge von 20,20 m, beginnend mit Hausgrenze ONr. 4/6)

88)   6., Otto-Bauer-Gasse ONr. 19 (auf eine Länge von 10,0 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 17)

89)   6., Otto-Bauer-Gasse ONr. 4–6 (auf eine Länge von 29,35 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Königseggasse)

90)   6., Otto-Bauer-Gasse ONr. 7–9 (auf eine Länge von 35,80 m, endend vor der Königseggasse)

91)   6., Papagenogasse ONr. 1A–3 (auf eine Länge von 10,0 m rechts der Hauseinfahrt ONr. 3 und auf eine Länge von 19,95 m links der Hauseinfahrt ONr. 3)

92)   6., Pfauengasse ONr. 1–3 (auf eine Länge von 17,10 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 3, sowie beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 3 und endend mit der Parkbucht vor der Königsklostergasse)

93)   6., Pliwagasse ONr. 2 (auf eine Länge von 35,0 m endend vor der Hauseinfahrt sowie beginnend nach der Hauseinfahrt und endend mit der Parkbucht vor der Mollardgasse)

94)   6., Proschkogasse ONr. 1–3 (auf eine Länge von 32,30 m, endend mit der Parkbucht vor der Linken Wienzeile)

95)   6., Sandwirtgasse ONr. 3–7 (beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 3 und endend mit der Parkbucht vor der Turmburggasse)

96)   6., Schadekgasse ONr. 1/Front Esterhazypark (beginnend nach der Parkeinfahrt gegenüber ONr. 16 und endend 8,0 m vor der Parkeinfahrt gegenüber ONr. 12)

97)   6., Schmalzhofgasse ONr. 22–24 (auf eine Länge von 29,90 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 24)

98)   6., Schmalzhofgasse ONr. 3–5 (auf eine Länge von 32,0 m, endend mit der Hausgrenze ONr. 3/1B)

99)   6., Spalowskygasse ONr. 1–3 (auf eine Länge von 20,0 m, endend mit der Parkbucht vor der Aegidigasse)

100) 6., Spalowskygasse ONr. 4–6 (auf eine Länge von 19,95 m, beginnend mit der Parkbucht ONr. 6)

101) 6., Stiegengasse ONr. 6 (auf eine Länge von 20,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt)

102) 6., Strohmayergasse ONr. 1–5 (auf eine Länge von 25,0 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 1)

103) 6., Strohmayergasse ONr. 4–6 (beginnend mit der Parkbucht ONr. 6 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 4)

104) 6., Stumpergasse ONr. 12 (auf eine Länge von 20,0 m, beginnend nach der Einfahrt Hubert-Marischka-Park)

105) 6., Liniengasse ONr. 13 (beginnend mit der Parkbucht nach der Stumpergasse und endend vor der Hauseinfahrt)

106) 6., Stumpergasse ONr. 27–33 (auf eine Länge von 50,5 m, beginnend mit Hausgrenze ONr. 35/33)

107) 6., Stumpergasse ONr. 52–54 (beginnend mit Hausgrenze ONr. 50/52 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 54)

108) 6., Stumpergasse ONr. 56–60 (beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 56 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 60)

109) 6., Stumpergasse ONr. 6–10 (beginnend nach der Baumscheibe ONr. 6 und endend vor der Einfahrt Hubert-Marischka-Park)

110) 6., Theobaldgasse ONr. 8–10 (auf eine Länge von 29,80 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 8)

111) 6., Theobaldgasse ONr. 17 (auf eine Länge von 10,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt)

112) 6., Theobaldgasse ONr. 19 (auf eine Länge von 10,0 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 17)

113) 6., Turmburggasse ONr. 5–7 (auf eine Länge von 30,0 m, endend mit der Parkbucht vor der Mollardgasse)

114) 6., Wallgasse ONr. 4 (beginnend nach der Parkplatzeinfahrt und endend mit der Parkbucht vor der Meravigliagasse)

115) 6., Wallgasse ONr. 10–12 (beginnend mit der Parkbucht nach der Gumpendorfer Straße und endend mit der Parkbucht vor der Liniengasse)

116) 6., Wallgasse ONr. 15–19 (auf eine Länge von 13,95 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 19)

117) 6., Wallgasse ONr. 22–24 (beginnend nach der Mittelgasse und endend vor der Spalowskygasse)

118) 6., Webgasse ONr. 12–14 (auf eine Länge von 13,35 m, beginnend nach der Baumscheibe ONr. 14)

119) 6., Webgasse ONr. 16 (auf eine Länge von 10,0 m, endend vor der zweiten Baumscheibe)

120) 6., Webgasse ONr. 18 (auf eine Länge von 10,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt)

121) 6., Webgasse ONr. 36 (beginnend mit Hausgrenze ONr. 38/36 und endend vor der Baumscheibe)

122) 6., Webgasse ONr. 38 (beginnend mit der Hauseinfahrt ONr. 40 und endend vor der Baumscheibe)

123) 6., Webgasse ONr. 8 (auf eine Länge von 13,75 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 8)

124) 6., Windmühlgasse ONr. 19–27 (auf eine Länge von 96,70 m, beginnend nach der Baumscheibe ONr. 27)

125) 6., Windmühlgasse ONr. 3–5 (innerhalb der Parkbuchten)

126) 6., Windmühlgasse ONr. 8 (beginnend mit Hausgrenze ONr. 10/8 und endend mit der Parkbucht vor der Capistrangasse)

127) 6., Köstlergasse ONr. 6–10 (auf eine Länge von 25,0 m, beginnend mit der Parkbucht ONr. 10)

128) 6., Amerlingstraße ONr. 3–11 (beginnend nach der zweiten Parkbucht ONr. 11 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 3)

129) 6., Esterhàzygasse ONr. 17–21 (beginnend mit der Parkbucht nach der Königseggasse und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 21)

130) 6., Hirschengasse ONr. 4–6 (beginnend mit Hausgrenze ONr. 8/6 und endend vor der Hauseinfahrt ONr.  4)

131) 6., Liniengasse ONr. 1–3 (zwischen den Hauseinfahrten)

132) 6., Liniengasse ONr. 10 (auf eine Länge von 10,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt)

133) 6., Otto-Bauer-Gasse ONr. 12–14 (zwischen den Hauseinfahrten)

134) 6., Schmalzhofgasse ONr. 2–4 (auf eine Länge von 29,1 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 4)

135) 6., Webgasse ONr. 3–7 (auf eine Länge von 40,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 7)

136) 6., Webgasse ONr. 30–32 (beginnend nach der Baumscheibe ONr. 28/30 und endend mit der Parkbucht vor der Schmalzhofgasse)

137) 6., Webgasse ONr. 44 (beginnend mit Hausgrenze ONr. 46/44 und endend vor der Baumscheibe ONr.  44/42)

138) 6., Millergasse ONr. 14–16 (zwischen den Parkbuchten)

139) 6., Liniengasse ONr. 22–24 (beginnend mit der Parkbucht nach der Garbergasse und endend vor der Fahrradabstellanlage ONr. 24)

140) 6., Stiegengasse ONr. 9 (auf eine Länge von 20,0 m, beginnend mit Hausgrenze ONr. 7/9)

141) 6., Joanelligasse ONr. 2-4 (beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 4 und endend mit der Parkbucht vor der Linken Wienzeile)

142) 6., Esterházygasse ONr. 8–10 (auf eine Länge von 22,7 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 10)

143) 6., Spörlingasse ONr. 3 (auf eine Länge von 30,0 m, endend vor der Anrampung des Lagereinganges)

144) 6., Marchettigasse ONr. 14-16 (zwischen den Hauseinfahrten)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 6. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 6. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 6. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 6. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 6. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 6. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 6. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 6. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 6. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 6. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7.   Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

8.   Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1.12.2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 7. Wiener Gemeindebezirk (Neubau)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

29.12.2020

ABl

2010/52-53

28.04.2022

ABl

2022/17

05.05.2022

ABl

2022/18

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     7., Ahornergasse ONr. 4, auf eine Länge von 30 m, beginnend mit der Hausgrenze ONr. 2/4

2)     7., Andreasgasse ONr. 5, auf eine Länge von 16 m, beginnend nach der Hauseinfahrt

3)     7., Andreasgasse ggü. ONr. 7–ggü. ONr. 9/Front Andreaspark, auf gesamte Länge der Parkbucht

4)     7., Apollogasse ONr. 1, auf eine Länge von 29,9 m, endend vor der Zieglergasse

5)     7., Apollogasse ONr. 26–28, auf eine Länge von 20,0 m, beginnend 5,0 m nach der Hausgrenze ONr.  30/28

6)     7., Apollogasse ONr. 3, auf eine Länge von 25,0 m, beginnend nach der Schottenfeldgasse

7)     7., Apollogasse ONr. 5, auf eine Länge von 30,0 m, endend vor der Schottenfeldgasse

8)     7., Badhausgasse ONr. 8–16, auf Objektlänge

9)     7., Bandgasse ONr. 9, auf Objektlänge

10)   7., Bandgasse ONr. 12, auf eine Länge von 18,0 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Westbahnstraße

11)   7., Bandgasse ONr. 14–16, auf eine Länge von 17,00 m, beginnend 5,0 m nach der Parkbucht nach der Westbahnstraße

12)   7., Bandgasse ONr. 19–21, auf eine Länge von 25,0 m, beginnend 3,0 m nach der Hausgrenze ONr. 17/19

13)   7., Bandgasse ONr. 33–41, auf eine Länge von 31,20 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Hauseinfahrt

14)   7., Bandgasse ONr. 34–36, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 36 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 34

15)   7., Bernardgasse ONr. 3, zwischen den Hauseinfahrten

16)   7., Bernardgasse ONr. 11–13, auf eine Länge von 35,20 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Schottenfeldgasse

17)   7., Bernardgasse ONr. 22–24, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 22 und endend mit der Parkbucht vor der Aufdoppelung ONr. 24

18)   7., Bernardgasse ONr. 28, beginnend mit der Hausgrenze ONr. 26/28 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 28

19)   7., Bernardgasse ONr. 39–41, beginnend nach der zweiten Baumscheibe ONr. 41 nach dem Lerchenfelder Gürtel und endend vor der Baumscheibe ONr. 39 vor der Wimbergergasse

20)   7., Breite Gasse ONr. 16–18, auf eine Länge von 20,0 m, endend vor ONr. 18, 5,50 m vor der Parkbucht Burggasse

21)   7., Breite Gasse ONr. 5–7, auf eine Länge von 19,25 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 5

22)   7., Burggasse ONr. 14–16, auf eine Länge von 15,0 m, beginnend 6,0 m nach der Parkbucht

23)   7., Burggasse ONr. 24 und Front Sankt-Ulrichs-Platz, auf eine Länge von 35,0 m, beginnend 12,0 m nach der Hausgrenze ONr. 26/24

24)   7., Burggasse ONr. 67–69, auf eine Länge von 20,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 69

25)   7., Burggasse ONr. 71–73, auf eine Länge von 28,35 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 73

26)   7., Burggasse ONr. 82–84, auf eine Länge von 17,45 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 84

27)   7., Burggasse ONr. 83, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 83 und endend mit der Parkbucht vor der Zieglergasse

28)   7., Burggasse ONr. 99, auf eine Länge von 10,0 m, beginnend mit der Hausgrenze ONr. 101/99

29)   7., Burggasse ONr. 100–100A, beginnend 10,0 m nach der Parkbucht nach der Schottenfeldgasse und endend mit der Hausgrenze ONr. 100/98

30)   7., Burggasse ONr. 112, zwischen der Hauseinfahrt und der Parkbucht vor der Halbgasse

31)   7., Burggasse ONr. 124, beginnend 2,4 m nach der Hauseinfahrt ONr. 124 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 122A

32)   7., Döblergasse ONr. 1, zwischen mittlerer und linker Hauseinfahrt

33)   7., Faßziehergasse ONr. 8, auf Länge der Parkbucht

34)   7., Gardegasse ONr. 9, auf Länge der Parkbucht

35)   7., Halbgasse ONr. 10–12, zwischen den Hauseinfahrten ONr. 14 und ONr. 10

36)   7., Halbgasse ONr. 18, beginnend mit der Parkbucht nach der Burggasse und endend mit der Hausgrenze ONr. 18/20

37)   7., Halbgasse ONr. 27–29, auf eine Länge von 20,0 m, beginnend mit der Hausgrenze ONr. 25/27

38)   7., Halbgasse ONr. 7–11, auf eine Länge von 30,0 m, endend vor dem Hauseingang ONr. 7

39)   7., Hermanngasse ONr. 11–13, beginnend 3,50 m vor Hausgrenze ONr. 11/13 und endend mit der Parkbucht vor der Westbahnstraße

40)   7., Hermanngasse ONr. 18–20, zwischen den Hauseinfahrten

41)   7., Hermanngasse ONr. 21–23, beginnend nach der Parkbucht ONr. 23 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 21

42)   7., Kaiserstraße ONr. 20–24, beginnend mit der Parkbucht nach der Stollgasse und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 24

43)   7., Kaiserstraße ONr. 23–25, auf gesamte Länge der Parkbucht

44)   7., Kaiserstraße ONr. 28, auf eine Länge von 10,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt

45)   7., Kaiserstraße ONr. 36, auf eine Länge von 25,0 m, endend mit der Parkbucht vor der Seidengasse

46)   7., Kaiserstraße ONr. 54, auf eine Länge von 10,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt

47)   7., Kaiserstraße ONr. 7–9, auf eine Länge von 50,50 m, endend mit der Parkbucht vor der Apollogasse

48)   7., Kaiserstraße ONr. 87–89, auf eine Länge von 20,0 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 85

49)   7., Kandlgasse ONr. 6–6A, beginnend mit der Baumscheibe ONr. 6 nach der Bandgasse und endend mit der Baumscheibe vor der Hauseinfahrt ONr. 8

50)   7., Kandlgasse ONr. 11–13A, auf eine Länge von 31,60 m, beginnend nach der Hauseinfahrt bzw. Sperrfläche ONr. 11

51)   7., Kandlgasse ONr. 18, zwischen den Baumscheiben

52)   7., Kandlgasse ONr. 25–29, zwischen den Hauseinfahrten ONr. 25 und ONr. 29

53)   7., Kandlgasse ONr. 30–32, beginnend mit der Hauseinfahrt ONr. 30 und endend 6,50 m nach Hausgrenze ONr. 30/32

54)   7., Kandlgasse ONr. 38–40, auf eine Länge von 31,0 m, beginnend nach der Parkbucht ONr. 40

55)   7., Kandlgasse ONr. 45–49, beginnend 11,0 m vor der Baumscheibe ONr. 45/47 und endend 10,0 m nach der Baumscheibe ONr. 45/47

56)   7., Karl-Schweighofer-Gasse ONr. 6–8, auf eine Länge von 14,30 m rechts der Hauseinfahrt ONr. 8 und auf eine Länge von 8,0 m links der Hauseinfahrt ONr. 8

57)   7., Kellermanngasse ONr. 6–8, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 6 und endend mit der Parkbucht vor der Lerchenfelder Straße

58)   7., Kenyongasse ONr. 1–3, beginnend mit Hausgrenze ONr. 5/3 und endend mit der Parkbucht vor der Stollgasse

59)   7., Kenyongasse ONr. 17–19, beginnend mit der Parkbucht nach der Seidengasse und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 17

60)   7., Kenyongasse ONr. 18–22, beginnend 2,5 m vor der Hausgrenze ONr. 22/20 und endend vor der Baumscheibe ONr. 18

61)   7., Kenyongasse ONr. 4–12, beginnend nach der dritten Baumscheibe ONr. 10–12 und endend vor der zweiten Baumscheibe ONr. 4–8

62)   7., Kirchberggasse ONr. 13–15, auf eine Länge von 19,1 m, endend 11,5 m vor der Hausgrenze ONr. 11–13/9

63)   7., Kirchberggasse ONr. 22–24, auf eine Länge von 29,85 m, endend 12,0 m vor der Parkbucht vor der Burggasse

64)   7., Kirchengasse ONr. 3–5, auf eine Länge von 13,0 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 5

65)   7., Kirchengasse ONr. 31–35, auf eine Länge von 35,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 31

66)   7., Lerchenfelder Gürtel ONr. 14–16, auf eine Länge von 19,90 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 14

67)   7., Lerchenfelder Gürtel ONr. 36–38, auf Objektlänge

68)   7., Lerchenfelder Gürtel ONr. 6–8, auf eine Länge von 10,0 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 8

69)   7., Lindengasse ONr. 34, zwischen den Baumscheiben

70)   7., Kaiserstraße ONr. 41, auf eine Länge von 20,0 m, endend vor der Hauseinfahrt

71)   7., Lindengasse ONr. 57, auf eine Länge von 27,15 m, endend mit der Parkbucht vor der Hauseinfahrt

72)   7., Lindengasse ONr. 65, zwischen den Baumscheiben

73)   7., Lindengasse ONr. 8–12, auf eine Länge von 26,90 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 12

74)   7., Lindengasse ONr. 9–11, auf eine Länge von 19,85 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 15

75)   7., Mechitaristengasse ONr. 1, beginnend nach der Parkbucht und endend vor der Hauseinfahrt

76)   7., Mentergasse ONr. 3–5, auf Objektlänge

77)   7., Mentergasse ggü. ONr. 3–ggü. ONr. 7, auf eine Länge von 49,85 m, beginnend 15,50 m nach der Parkbucht nach der Schottenfeldgasse

78)   7., Mondscheingasse ONr. 17, auf eine Länge von 10,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 19

79)   7., Mondscheingasse ONr. 3–7, beginnend 13,0 m nach Hausgrenze ONr. 1/3 und endend 6,0 m vor Hausgrenze ONr. 7/9

80)   7., Museumstraße ONr. 12, auf eine Länge von 25,0 m, beginnend nach der ersten Einfahrt

81)   7., Myrthengasse ONr. 11–13, auf eine Länge von 13,50 m, beginnend nach der Baumscheibe

82)   7., Neubaugürtel ONr. 48–50, auf eine Länge von 23,40 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 48

83)   7., Neustiftgasse ONr. 109–111, auf eine Länge von 25,0 m, endend mit der Parkbucht

84)   7., Neustiftgasse ONr. 121, zwischen den Hauseinfahrten ONr. 119 und ONr. 121

85)   7., Neustiftgasse ONr. 125, auf eine Länge von 10,0 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Halbgasse

86)   7., Neustiftgasse ONr. 141, auf eine Länge von 10,0 m, beginnend mit Hausgrenze ONr. 139/141

87)   7., Neustiftgasse ONr. 147–149, beginnend nach der Wimbergergasse und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 149

88)   7., Neustiftgasse ONr. 95–101, beginnend mit der Parkbucht und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 101

89)   7., Neustiftgasse ONr. 62–64, beginnend nach der Baumscheibe ONr. 60/62 und endend vor der Baumscheibe ONr. 64/66

90)   7., Neustiftgasse ONr. 18–22, auf eine Länge von 28,65 m, endend 5,0 m vor der Parkbucht ONr. 22

91)   7., Neustiftgasse ONr. 2, auf eine Länge von 22,90 m, endend mit der Parkbucht

92)   7., Neustiftgasse ONr. 3–5, beginnend nach der Museumstraße und endend mit Hausgrenze ONr. 5/7

93)   7., Neustiftgasse ONr. 92–94, auf eine Länge von 10,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 92

94)   7., Richtergasse ONr. 5–7, zwischen den Hauseinfahrten

95)   7., Richtergasse ONr. 7–9, beginnend mit der Parkbucht und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 7

96)   7., Schottenfeldgasse ONr. 1, auf eine Länge von 16,0 m, beginnend mit Hausgrenze ONr. 3/1

97)   7., Schottenfeldgasse ONr. 19–21, auf eine Länge von 21,0 m, endend vor der Baumscheibe ONr. 19

98)   7., Schottenfeldgasse ONr. 39–43, auf eine Länge von 19,80 m, beginnend mit der Parkbucht

99)   7., Schottenfeldgasse ONr. 47, auf gesamte Länge der Parkbucht

100) 7., Schottenfeldgasse ONr. 55–57, beginnend mit der Parkbucht nach der Kandlgasse und endend vor der Hauseinfahrt

101) 7., Schottenfeldgasse ONr. 71, zwischen den Hauseinfahrten ONr. 71 und ONr. 69

102) 7., Schottenfeldgasse ONr. 75A–77, auf eine Länge von 25,45 m, endend mit der Hausgrenze ONr. 75A/75

103) 7., Schottenfeldgasse ONr. 8–12, auf eine Länge von 29,80 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 12

104) 7., Schottenfeldgasse ONr. 85, beginnend mit der Parkbucht und endend vor der Baumscheibe

105) 7., Schottenfeldgasse ONr. 93, beginnend nach der Baumscheibe und endend mit der Parkbucht vor der Bernardgasse

106) 7., Seidengasse ONr. 3, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 3–5 und endend mit der Parkbucht

107) 7., Seidengasse ONr. 8–10, auf eine Länge von 25,50 m, beginnend mit der Baumscheibe/Parkbucht

108) 7., Seidengasse ONr. 15–17, auf eine Länge von 29,80 m, beginnend 10,0 m nach der Parkbucht

109) 7., Seidengasse ONr. 20–22, beginnend nach der Baumscheibe ONr. 22 und endend vor der Grünfläche/Parkbucht ONr. 20

110) 7., Seidengasse ONr. 26–28, beginnend nach der Baumscheibe ONr. 28 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 26

111) 7., Seidengasse ONr. 38–40, auf eine Länge von 10,0 m, beginnend 12,0 m nach Hausgrenze ONr. 42/40

112) 7., Seidengasse ONr. 44, auf eine Länge von 10,0 m, endend 2,50 m vor Hausgrenze ONr. 44/42

113) 7., Siebensterngasse ONr. 25–27, auf eine Länge von 10,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 27

114) 7., Siebensterngasse ONr. 27–29, auf eine Länge von 10,0 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 27

115) 7., Siebensterngasse ONr. 33–35, auf eine Länge von 21,40 m, endend 4,0 m vor der Parkbucht ONr. 33

116) 7., Siebensterngasse ONr. 7–9, auf eine Länge von 35,0 m, beginnend mit Hausgrenze ONr. 11/9

117) 7., Sigmundsgasse ONr. 2, auf eine Länge von 16,15 m, endend mit Hausgrenze ONr. 2/4

118) 7., Sigmundsgasse ONr. 8–10, auf eine Länge von 20,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 8

119) 7., Stiftgasse ONr. 2–2A, auf eine Länge von 26,40 m, endend mit der Parkbucht vor der Siebensterngasse

120) 7., Stiftgasse ONr. 31–33, auf eine Länge von 21,0 m, endend 4,0 m vor der Hauseinfahrt ONr. 31

121) 7., Stiftgasse ggü. ONr. 11, zwischen den Baumscheiben ggü. Einmündung Lindengasse

122) 7., Stiftgasse ggü. ONr. 1–3, zwischen erster und zweiter Baumscheibe nach der Mariahilfer Straße

123) 7., Stiftgasse ggü. ONr. 5–ggü. ONr. 11, zwischen vierter und sechster Baumscheibe nach der Mariahilfer Straße

124) 7., Stollgasse ONr. 1A–1C, auf eine Länge von 35,0 m, endend 18,0 m vor Hausgrenze ONr. 1C/3

125) 7., Urban-Loritz-Platz/verlängerte Westbahnstraße, auf eine Länge von 35,0 m, beginnend mit der Parkbucht nach dem Urban-Loritz-Platz

126) 7., Wimbergergasse ONr. 13–15, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 15 und endend mit Hausgrenze ONr. 13/11

127) 7., Urban-Loritz-Platz ONr. 3–4, auf eine Länge von 38,5 m, beginnend 2,5 m nach der Hauskante ONr. 4

128) 7., Westbahnstraße ONr. 25–29, auf eine Länge von 15,0 m, beginnend 7,0 m vor Hausgrenze ONr. 27–29/25

129) 7., Westbahnstraße ONr. 32–34, auf eine Länge von 29,0 m, beginnend mit der Parkbucht nach der Schottenfeldgasse

130) 7., Westbahnstraße ONr. 56–58, auf eine Länge von 10,0 m, endend vor der Baumscheibe

131) 7., Wimbergergasse ONr. 14–16, zwischen den Baumscheiben

132) 7., Wimbergergasse ONr. 21–23, auf Objektlänge

133) 7., Wimbergergasse ONr. 2–4, beginnend nach der Hauseinfahrt und endend mit der Parkbucht vor der Kandlgasse

134) 7., Wimbergergasse ONr. 30–32, beginnend mit Hausgrenze ONr. 34/32 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 30

135) 7., Wimbergergasse ONr. 39–41 auf eine Länge von 12,5 m, beginnend nach der Baumscheibe ONr. 39

136) 7., Wimbergergasse ONr. 44–46, zwischen den Baumscheiben

137) 7., Zieglergasse ONr. 1, auf eine Länge von 15,0 m, beginnend 6,0 m nach der Parkbucht Mariahilfer Straße

138) 7., Zieglergasse ONr. 9–11, beginnend mit der Parkbucht nach der Apollogasse und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 7

139) 7., Zieglergasse ONr. 14–18, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 14 und endend vor der Baumscheibe ONr. 18

140) 7., Zieglergasse ONr. 19-23, auf eine Länge von 30,85 m, endend mit der Parkbucht vor der Lindengasse

141) 7., Zieglergasse ONr. 33A, auf eine Länge von 9,0 m, endend vor der Hauseinfahrt

142) 7., Zieglergasse ONr. 39–41, zwischen den Hauseinfahrten

143) 7., Zieglergasse ONr. 43–45, zwischen den Hauseinfahrten

144) 7., Zieglergasse ONr. 74–80, beginnend 4,0 m nach der Hauseinfahrt ONr. 74 und endend 10,0 m vor der Hauseinfahrt ONr. 80

145) 7., Zieglergasse ONr. 82–84, auf eine Länge von 10,0 m, beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 82

146) 7., Zieglergasse ONr. 96–98, auf eine Länge von 20,0 m, endend vor der Baumscheibe ONr. 98

147) 7., Zollergasse ONr. 16–20, auf eine Länge von 25,0 m, beginnend 2,50 m nach Hausgrenze ONr. 14/16

148) 7., Zollergasse 35–37, auf eine Länge von 14,0 m, endend 5,50 m vor der Hauseinfahrt ONr. 39

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 7. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 7. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 7. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 7. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 7. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 7. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 7. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 7. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 7. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 7. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7.   In den in Art. römisch eins Ziffer 8,), 15)–18), 32), 57), 67), 75)–77), 80)–81), 83)–85), 88)–93), 105) und 146) genannten Straßenstellen dürfen auch Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2,, 4 oder 4a StVO 1960 von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk abgestellt werden, wenn eine der in Art. römisch II Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen hinsichtlich des 8. Wiener Gemeindebezirks erfüllt ist;

8.   Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

9.   Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 6 und 8 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr. Diese Einschränkung gilt für die Ziffer 7, sinngemäß.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1.12.2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 8. Wiener Gemeindebezirk (Josefstadt)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     8., „Nebenfahrbahn“ Albertplatz 1 (5 Stellplätze)

2)     8., „Nebenfahrbahn“ Albertplatz 4 (5 Stellplätze)

3)     8., „Nebenfahrbahn“ Albertplatz 5 (7 Stellplätze)

4)     8., Albertgasse 1A–3 (6 Stellplätze)

5)     8., Albertgasse 16–22 (5 Stellplätze)

6)     8., Albertgasse 18–22 (2 Stellplätze)

7)     8., Albertgasse 32–34 (6 Stellplätze)

8)     8., „Hauptfahrbahn“ Bennoplatz 1–1A (5 Stellplätze)

9)     8., „Hauptfahrbahn“ Bennoplatz 8 (5 Stellplätze)

10)   8., „Nebenfahrbahn“ Bennoplatz 5 (6 Stellplätze)

11)   8., Bennogasse 4–6 (2 Stellplätze)

12)   8., Bennogasse 3–5 (6 Stellplätze)

13)   8., Bennogasse 15–17 (4 Stellplätze)

14)   8., Bennogasse 25–29 (9 Stellplätze)

15)   8., Blindengasse 3–5 (6 Stellplätze)

16)   8., Blindengasse 24–20 (6 Stellplätze)

17)   8., Blindengasse 34 (8 Stellplätze)

18)   8., Blindengasse 36 (7 Stellplätze)

19)   8., Blindengasse 38–40 (9 Stellplätze)

20)   8., Blindengasse 44–46 (11 Stellplätze)

21)   8., Blindengasse 51–53 (5 Stellplätze)

22)   8., Breitenfelder Gasse 5–7 (9 Stellplätze)

23)   8., Breitenfelder Gasse 9–11 (6 Stellplätze)

24)   8., Breitenfelder Gasse 17–19 (8 Stellplätze)

25)   8., Buchfeldgasse 10–14 (10 Stellplätze)

26)   8., Buchfeldgasse 18A (4 Stellplätze)

27)   8., Daungasse 2A–4 (7 Stellplätze)

28)   8., Feldgasse 3 (3 Stellplätze)

29)   8., Feldgasse 5–7 (5 Stellplätze)

30)   8., Feldgasse 10–14 (6 Stellplätze)

31)   8., Florianigasse 57–59 (6 Stellplätze)

32)   8., Florianigasse 61–65 (6 Stellplätze)

33)   8., Florianigasse 62 (5 Stellplätze)

34)   8., Florianigasse 70 (5 Stellplätze)

35)   8., Fuhrmanngasse 10–14 (6 Stellplätze)

36)   8., Fuhrmanngasse 15–17 (6 Stellplätze)

37)   8., Josefsgasse 9–11 (5 Stellplätze)

38)   8., Josefsgasse 12 (5 Stellplätze)

39)   8., Kochgasse 17–21 (9 Stellplätze)

40)   8., Krotenthallergasse 2–4 (4 Stellplätze)

41)   8., Kupkagasse 1 (2 Stellplätze)

42)   8., Kupkagasse 4–6 (14 Stellplätze)

43)   8., Lammgasse 1–3 (8 Stellplätze)

44)   8., Lammgasse 10–12 (8 Stellplätze)

45)   8., Lange Gasse 35–35A (5 Stellplätze)

46)   8., Lange Gasse 45–47 (4 Stellplätze)

47)   8., Lange Gasse ggü. 56–60 (12 Stellplätze)

48)   8., Lange Gasse 59–61(5 Stellplätze)

49)   8., Lange Gasse 69 (5 Stellplätze)

50)   8., Laudongasse 1–3 (9 Stellplätze)

51)   8., Laudongasse 5 (3 Stellplätze)

52)   8., Laudongasse 12 (2 Stellplätze)

53)   8., Laudongasse 16–18 (3 Stellplätze)

54)   8., Laudongasse 35–33 (7 Stellplätze)

55)   8., Laudongasse 38 (4 Stellplätze)

56)   8., Laudongasse 52 (4 Stellplätze)

57)   8., Laudongasse 65–67 (6 Stellplätze)

58)   8., Lederergasse 8–10 (4 Stellplätze)

59)   8., Lederergasse 10–10A (9 Stellplätze)

60)   8., Lederergasse 12–14 (5 Stellplätze)

61)   8., Lederergasse 17–17A (4 Stellplätze)

62)   8., Lederergasse 18–18A (6 Stellplätze)

63)   8., Lederergasse 24 (5 Stellplätze)

64)   8., Lederergasse 25–27 (8 Stellplätze)

65)   8., Lederergasse 32 (3 Stellplätze)

66)   8., Lenaugasse 14–16 (7 Stellplätze)

67)   8., Lerchengasse 13–15 (6 Stellplätze)

68)   8., Lerchengasse 32–34 (6 Stellplätze)

69)   8., Löwenburggasse 2–4 (8 Stellplätze)

70)   8., Maria-Treu-Gasse 2–4 (3 Stellplätze)

71)   8., Maria-Treu-Gasse 6–8 (4 Stellplätze)

72)   8. ,Mölker Gasse 1–3 (3 Stellplätze)

73)   8., Mölker Gasse 3–5 (5 Stellplätze)

74)   8. ,Neudeggergasse 13–17 (8 Stellplätze)

75)   8., Pfeilgasse 1 (16 Stellplätze)

76)   8., Pfeilgasse 3A–5 (6 Stellplätze)

77)   8., Pfeilgasse 22 (6 Stellplätze)

78)   8., Pfeilgasse 35–31 (8 Stellplätze)

79)   8., Pfeilgasse 47–49 – 43 (8 Stellplätze)

80)   8., Piaristengasse 3 (3 Stellplätze)

81)   8., Piaristengasse 34 (7 Stellplätze)

82)   8., Piaristengasse 43 (9 Stellplätze)

83)   8., Piaristengasse 56–62 (15 Stellplätze)

84)   8., Roter Hof 1 (4 Stellplätze)

85)   8., Schlösselgasse 21 (7 Stellplätze)

86)   8., Schmidgasse 1 (4 Stellplätze)

87)   8., Schmidgasse 13–15 (8 Stellplätze)

88)   8., Schönborngasse 4–10 (18 Stellplätze)

89)   8., Schönborngasse 9–11 (11 Stellplätze)

90)   8., Skodagasse 1–5 (14 Stellplätze)

91)   8., Skodagasse 11–13 (8 Stellplätze)

92)   8., Skodagasse 15–17 (5 Stellplätze)

93)   8., Skodagasse 26–28 (5 Stellplätze)

94)   8., Stolzenthalergasse 6–10 (7 Stellplätze)

95)   8., Stolzenthalergasse 18–22 (7 Stellplätze)

96)   8., Strozzigasse 14–20 ( 8 Stellplätze)

97)   8., Strozzigasse 26–28 (3 Stellplätze)

98)   8., Strozzigasse 32–34 (5 Stellplätze)

99)   8., Tigergasse 14–16 ( 6 Stellplätze)

100) 8., Tigergasse 22 (3 Stellplätze)

101) 8., Tigergasse 23–27 (8 Stellplätze)

102) 8., Trautsongasse 3–5 (7 Stellplätze)

103) 8., Tulpengasse 2–4 (6 Stellplätze)

104) 8., Tulpengasse 7 (4 Stellplätze)

105) 8., Wickenburggasse 16–22 (6 Stellplätze)

106) 8., Wickenburggasse 17–19 (12 Stellplätze)

107) 8., Zeltgasse 2 (5 Stellplätze)

108) 8., Zeltgasse 12–14 (9 Stellplätze)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 8. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 8. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 8. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 8. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7.   In den in Art. römisch eins Ziffer 4,), 15), 38), 39), 69), 76), 77)–82), 86), 96), 98), 101), 104), 109) und 110) genannten Straßenstellen dürfen auch Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2,, 4 oder 4a StVO 1960 von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im7. Wiener Gemeindebezirk abgestellt werden, wenn eine der in Art. römisch II Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen hinsichtlich des 7. Wiener Gemeindebezirks erfüllt ist;

8.   Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

9.   Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 6 und 8 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr. Diese Einschränkung gilt für die Ziffer 7, sinngemäß.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1.12 2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 9. Wiener Gemeindebezirk (Alsergrund)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

03.09.2020

ABl

2020/36

01.10.2020

ABl

2020/40

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     9., Altmüttergasse ONr. 2 (27 m)

2)     9., Berggasse ONr. 19–21 (39,8 m)

3)     9., Bleichergasse ONr. 3–5 (23 m)

4)     9., Bleichergasse ONr. 12 (13 m)

5)     9., Bleichergasse ONr. 14–16–18 (27 m)

6)     9., Bleichergasse ONr. 18–22 (46 m)

7)     9., Brünnlbadgasse ONr. 16–18 (35 m)

8)     9., Dietrichsteingasse ONr.8–10 (35 m)

9)     9., Fluchtgasse ONr. 4–8 (58,7 m)

10)   9., Glasergasse ONr. 3–5 (43,5 m)

11)   9., Glasergasse ONr. 5–13 (69 m)

12)   9., Glasergasse ONr. 15–21 (71 m)

13)   9., Grünentorgasse ONr. 2–6 (60 m)

14)   9., Grünentorgasse ONr. 15–17 (21,5 m)

15)   9., Hahngasse ONr. 1–5 (44 m)

16)   9., Hahngasse ONr. 4 (40 m)

17)   9., Hahngasse ONr. 10–12 (34,2 m)

18)   9., Hahngasse ONr. 20–24 (43,5 m)

19)   9., Hahngasse ONr. 24–26 – 34 (121 m)

20)   9., Harmoniegasse ONr. 8–10 (30 m)

21)   9., Höfergasse ONr. 2–12 (53 m)

22)   9., Höfergasse ONr. 2–12 (30 m)

23)   9., Klammergasse ONr.2–4 (25 m)

24)   9., Kolingasse ONr. 3–5, Hauptfahrbahn (36 m)

25)   9., Kolingasse ONr. 10–12, Nebenfahrbahn (25  m)

26)   9., Kolingasse ONr. 9–11, Nebenfahrbahn (30 m)

27)   9., Kolingasse ONr. 13–15, Nebenfahrbahn (50 m)

28)   9., Lazarettgasse ONr. 12 (48,5 m)

29)   9., Lazarettgasse ONr. 13–15 (53,5 m)

30)   9., Lustkandlgasse ONr. 12–14 (36 m)

31)   9., Mariannengasse ONr. 2–4–6 (68 m)

32)   9., Mariannengasse ONr. 9–13 (36 m)

33)   9., Mariannengasse ONr. 14 (21 m)

34)   9., Mariannengasse 21-29 (120 m)

35)   9., Meynertgasse ONr. 2–10 (92,5 m)

36)   9., Mosergasse ONr. 1–5 (43,2 m)

37)   9., Müllnergasse ONr. 1–3 (48 m)

38)   9., Müllnergasse ONr. 8–16 (94,7 m)

39)   9., Müllnergasse ONr. 29–37 (108,5 m)

40)   9., Nadlergasse ONr. 2–2A (26 m)

41)   9., Nadlergasse ONr. 4–8 (59,5 m)

42)   9., Peregringasse ONr. 4 (15 m)

43)   9., Pichlergasse ONr. 1–3 (35 m)

44)   9., Pramergasse ONr. 1–5 (72 m)

45)   9., Pramergasse ONr. 7–11 (62 m)

46)   9., Pramergasse ONr. 28–30 (96 m)

47)   9., Prechtlgasse ONr. 7–9 (25 m)

48)   9., Rögergasse ONr. 19–25 (52,5 m)

49)   9., Rögergasse ONr. 27–29 (58,5 m)

50)   9., Roßauergasse ONr. 1–7 (51,9 m)

51)   9., Rummelhardtgasse ONr. 2–6 (53 m)

52)   9., Schlagergasse ONr. 2–4 (30 m)

53)   9., Seegasse ONr. 1–3 (39,5 m)

54)   9., Stroheckgasse ONr. 2–8 (83 m)

55)   9., Thurngasse ONr. 11–15A (50 m)

56)   9., Thurngasse ONr. 16 (45 m)

57)   9., Türkenstraße ONr. 2 (67,9 m)

58)   9., Türkenstraße ONr. 4–6 (43 m)

59)   9., Türkenstraße ONr. 12–14 (55,6 m)

60)   9., Wasagasse ONr. 17–21 (45 m)

61)   9., Wasagasse ONr. 30–32 (24 m)

62)   9., Wilhelm-Exner-Gasse ONr. 23–25 (35 m)

63)   9., Wilhelm-Exner-Gasse ONr. 24–26 (25 m)

64)   9., Wilhelm-Exner-Gasse ONr. 28–30 (30 m)

65)   9., Zimmermanngasse ONr. 12–14 (32,5 m)

66)   9., Zimmermanngasse ONr. 13–19 (74 m)

67)   9., Lustkandlgasse ONr. 26–28 (20,4 m), endend bei Säulengasse

68)   9., Lustkandlgasse ONr. 34 (29 m)

69)   9., Lustkandlgasse ONr. 36–40 (24,4 m)

70)   9., Lustkandlgasse ONr. 42–48 (45,3 m)

71)   9., Sporkenbühelgasse ONr. 2–6 (57,4 m)

72)   9., Pulverturmgasse ONr. 18–22 (57,8 m)

73)   9., Pulverturmgasse ONr. 6–16 (92,6 m)

74)   9., Pulverturmgasse ONr. 2–4 (47,5 m)

75)   9., Ayrenhoffgasse ONr. 6–10 (55 m)

76)   9., Ayrenhoffgasse ONr. 2 (12,2 m)

77)   9., Sobieskigasse ONr. 36–40 (39,6 m)

78)   9., Sobieskigasse ONr. 28–30 (29,6 m)

79)   9., Sobieskigasse ONr. 26–22 (58,1 m)

80)   9., Sobieskigasse ONr. 17–15 (22 m)

81)   9., Canisiusgasse ONr. 10–12 (46,3 m)

82)   9., Schubertgasse ONr. 12–26 (149,2 m)

83)   9., Schubertgasse ONr. 4–10 (57,7 m)

84)   9., Säulengasse, ONr. 2 (19,4 m)

85)   9., Säulengasse ONr. 5–11 (50 m)

86)   9., Dreihackengasse ONr. 6–12 (15,7 m)

87)   9., Galileigasse ONr. 1–3 (23,9 m)

88)   9., Sechsschimmelgasse ONr. 5–7 (40 m)

89)   9., Lustkandlgasse ONr. 11–17, beginnend 10 m nach Sechsschimmelgasse (86 m)

90)   9., Sobieskigasse 4A (15,7 m)

91)   9., Sobieskigasse ONr. 20 bis ONr. 18 (58,1 m)

92)   9., Ayrenhoffgasse ONr. ONr. 4 (17,5 m)

93)   9., Lustkandlgasse ONr. 26 bis ONr. 28 (20,4 m)

94)   9., Schlickplatz 1–2 (54,5 m)

95)   9., Schlickplatz ggü. 3–4 (45 m)

96)   9., Türkenstraße ONr. 23–25 (45 m)

97)   9., Berggasse ONr. 15 (23 m)

98)   9., Berggasse ONr. 17 (15 m)

99)   9., Liechtensteinstraße ONr. 12–16 (34 m)

100) 9., Türkenstraße ONr. 8–10 (31,7 m)

101) 9., Türkenstraße ONr. 4 (16,3 m)

102) 9., Wasagasse ONr. 13–15 (36,3m

103) 9., Kolingasse ONr. 7–11: (68 m – Hauptfahrbahn)

104) 9., Liechtensteinstraße ONr. 5–7 (44,9 m)

105) 9., Kolingasse ONr. 2–6 (83,9 m – Hauptfahrbahn)

106) 9., Günthergasse ONr. 2–4 (37 m)

107) 9., Rooseveltplatz ONr. 10–11 (30 m)

108) 9., Rooseveltplatz ONr. 12–13: (30 m)

109) 9., Rooseveltplatz ONr. 7–9 (37 m)

110) 9., Ferstelgasse ONr. 1 (31,4 m)

111) 9., Ferstelgasse ONr. 3–5 (39,7 m)

112) 9., Rotenhausgasse ONr. 2 (70,6 m)

113) 9., Garnisongasse ONr. 18 (30,2 m)

114) 9., Beethovengasse ONr. 1 (35 m)

115) 9., Beethovengasse ONr. 6–10 (40 m)

116) 9., Lackierergasse ONr. 1A-3 (35 m)

117) 9., Strudlhofgasse ONr. 2–4 (76 m)

118) 9., Strudlhofgasse ONr. 4 (27 m)

119) 9., Tendlergasse ONr. 2–10 (77,3 m)

120) 9., Wilhelm-Exner-Gasse ONr. 1–3 (45,3 m)

121) 9., Tendlergasse ONr. 14–14a (69 m)

122) 9., Michelbeuerngasse ONr. 1–7 (96 m)

123) 9., Wilhelm-Exner-Gasse ONr. 14–18 (42 m)

124) 9., Severingasse ONr. 11–19 (85 m)

125) 9., Achamergasse ONr. 2–6 (52 m)

126) 9., Fuchsthallergasse ONr. 12–14 (40,3 m)

127) 9., Fuchsthallergasse ONr. 4–6 (39,2 m)

128) 9., Bleichergasse ONr. 2–4  (28,4 m)

129) 9., Widerhofergasse ONr. 1–7 (86,5 m)

130) 9., Stroheckgasse ONr. 12–16 (40,1 m)

131) 9., Stroheckgasse ONr. 9–11 (23,1 m)

132) 9., Clusiusgasse ONr. 1–7 (79 m)

133) 9., Rotenlöwengasse ONr. 18–20 (28,4 m)

134) 9., Rotenlöwengasse ONr. 14–16a (35,2 m)

135) 9., Rotenlöwengasse ONr. 10–12 (36 m)

136) 9., Rotenlöwengasse ONr. 6–8 (38 m)

137) 9., Rotenlöwengasse ONr. 2–4 (32 m)

138) 9., Seegasse ONr. 19–23 (26,8 m)

139) 9., Seegasse ONr. 25–29 (48,7 m)

140) 9., Grünentorgasse ONr. 19–19a (35 m)

141) 9., Pelikangasse ONr. 8–14 (65 m)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 9. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 9. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 9. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 9. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7.   Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

8.   Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1.12.2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 12. Wiener Gemeindebezirk (Meidling)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     12., Aichholzgasse von ONr. 9 bis ONr. 1 (21 Stellplätze)

2)     12., Bischoffgasse von Schönbrunner Straße bis Frauenheimgasse auf Seite der ger. ONr. (13 Stellplätze)

3)     12., Bischoffgasse von ONr. 10 bis ONr. 14 (18 Stellplätze)

4)     12., Bischoffgasse von ONr. 17 bis ONr. 31 (30 Stellplätze)

5)     12., Schönbrunner Straße von ONr. 232 bis ONr. 240 (17 Stellplätze)

6)     12., Schönbrunner Straße von ONr. 262 bis ONr. 276 (17 Stellplätze)

7)     12., Schönbrunner Straße von ONr. 287 bis ONr. 291 (17 Stellplätze)

8)     12., Zenogasse von ONr. 2 bis ONr. 14 (22 Stellplätze)

9)     12., Zenogasse von ONr. 13 bis ONr .5 (13 Stellplätze)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 12. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 12. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 12. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 12. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7.   Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

8.   Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1.12.2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk (Penzing und Rudolfsheim Fünfhaus)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

29.07.2021

ABl

2021/30

07.04.2022

ABl

2022/14

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     15., Fuchsgasse ONr. 1 beginnend ab gegenüber Einfahrt ONr. 2 bis zur Einfahrt gegenüber Langauergasse gemäß Planbeilage

2)     15., Kohlenhofgasse ONr. 1–7 von Mariahilfer Straße bis Gasgasse gemäß Planbeilage

3)     15., Zwölfergasse ONr. 1–3 von Gasgasse bis Mariahilfer Straße gemäß Planbeilage

4)     15., Staglgasse ONr. 1–3 von Gasgasse bis Mariahilfer Straße gemäß Planbeilage

5)     15., Rosinagasse ONr. 2 von Mariahilfer Straße bis Gasgasse gemäß Planbeilage

6)     15., Rosinagasse ONr. 1–3 von Mariahilfer Straße bis Hauseinfahrt gegenüber Gasgasse gemäß Planbeilage

7)     15., Rosinagasse ONr. 4 von Gasgasse bis Hauseingang Bezirksamt gemäß Planbeilage

8)     15., Rosinagasse ONr. 4 von Hauseingang Bezirksamt bis Friedrichsplatz gemäß Planbeilage

9)     15., Rosinagasse ONr. 6 von gegenüber Viktoriagasse bis Baumscheibe bei Hauseinfahrt gemäß Planbeilage

10)   15., Rosinagasse ONr. 8 von Lichtgasse bis Gehsteigvorziehung gemäß Planbeilage

11)   15., Sperrgasse ONr. 1–3 von Viktoriagasse bis Mariahilfer Straße gemäß Planbeilage

12)   15., Karmeliterhofgasse ONr. 4–10 von gegenüberHauseinfahrt ONr. 3 bis Viktoriagasse gemäß Planbeilage

13)   15., Oesterleingasse ONr. 4–14 von Hauseinfahrt ONr. 4 bis Viktoriagasse gemäß Planbeilage

14)   15., Würfelgasse ONr. 1b–1 von Gehsteigvorziehung bis Mariahilfer Straße gemäß Planbeilage

15)   15., Viktoriagasse ONr. 14 von gegenüber Würfelgasse bis Grenzgasse gemäß Planbeilage

16)   15., Sperrgasse ONr. 25 bis 27 von Grenzgasse bis Einfahrt ONr. 25

17)   15, Löhrgasse ONr. 1 bis 7 von Felberstraße bis Hauseinfahrt

18)   15, Löhrgasse ONr. 19 bis 23 von Hauseinfahrt bis Märzstraße

19)   15, Pelzgasse ONr. 21 bis 15 von Märzstraße bis Hauseinfahrt

20)   15, Zinckgasse ONr. 1 bis 3 von Felberstraße bis Hauseinfahrt

21)   15, Zinckgasse ONr. 15 bis 23 von Märzstraße bis Hauseinfahrt

22)   15, Hackengasse ONr. 7 bis 11 von Hauseingang bis Goldschlagstraße

23)   15, Hackengasse ONr. 19 bis 23 von Märzstraße bis Hauseingang

24)   15, Beingasse ONr. 9 bis 11 von Hauseingang bis Goldschlagstraße

25)   15, Beingasse ONr. 19 bis 23 von Hauseingang bis Märzstraße

26)   15, Beingasse ONr. 25 bis 29 von Märzstraße bis Hauseinfahrt

27)   15, Tannengasse ONr. 2 bis 6 von Felberstraße bis Hauseingang

28)   15, Tannengasse ONr. 17 bis 19 vonHütteldorfer Straße bis Ladezone

29)   15, Benedikt-Schellinger-Gasse ONr. 26 bis 34 von Märzstraße bis Hütteldorfer Straße

30)   15, Sorbaitgasse ONr. 1 bis 3 von Neubaugürtel bis Wurzbachgasse

31)   15, Wurzbachgasse ONr. 11 bis 13 von Schanigarten bis Sorbaitgasse

32)   15, Geyschlägergasse ONr. 11 von Sorbaitgasse bis Sackgasse

33)   15, Moeringgasse ONr. 7

34)   15, Reuenthalgasse ONr. 1 bis 4 von Vogelweidplatz bis Markgraf-Rüdiger-Straße

35)   15, Dankwartgasse ONr. 2 bis 8 von Markgraf-Rüdiger-Straße bis Vogelweidplatz

36)   15, Volkergasse ONr. 1 bis 5 von Vogelweidplatz bis Markgraf-Rüdiger-Straße

37)   15, Markgraf-Rüdiger-Straße ONr. 27 bis 29 von Gablenzgasse bis Hagengasse

38)   15, Markgraf-Rüdiger-Straße ONr. 23 bis 25 von Hauseinfahrt bis Giselhergasse

39)   15, Giselhergasse ONr. 2 bis 6 von Markgraf-Rüdiger-Straße bis Hauseinfahrt

40)   15, Gernotgasse ONr. 1 bis 3 von Hauseinfahrt bis Markgraf-Rüdiger-Straße

41)   15, Gernotgasse ONr. 7 bis 11 von Alliogasse bis Hauseinfahrt

42)   15, Alliogasse ONr. 28 bis 30 von Gablenzgasse bis Hagengasse

43)   15, Hagengasse ONr. 13 bis 17 von Camillo-Sitte-Gasse bis Alliogasse

44)   15, Walkürengasse ONr. 1 bis ONr. 5 von Camillo-Sitte-Gasse bis Alliogasse

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 14./15. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 14./15. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 14./15. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 14./15. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 14./15. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 14./15. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 14./15. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 14./15. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 14./15. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 14./15. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7.   Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Wortfolge „KT“ endet;

8.   Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Auf den in Artikel römisch eins Punkt 17 bis 44 angeführten Straßenstellen gelten die Ausnahmen laut Artikel römisch II Ziffer eins bis 6 nur dann, wenn sie von der Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, StVO 1960 räumlich umfasst sind, weil sie auf Grundlage der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 15. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Rudolfs heim-Fünfhaus), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 34/2012, zuletzt geändert mit Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 10/2017, erteilt wurden.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 16. August 2021 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 20. Wiener Gemeindebezirk (Brigittenau)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

15.07.2021

ABl

2021/28

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     20., Romanogasse ONr. 27–29 gemäß Planbeilage

2)     20., Romanogasse ONr. 28, beginnend bei der bestehenden Ein- und Ausfahrt bis zur bestehenden kennzeichenbezogenen Behindertenzone mit dem Kennzeichen W-79051N gemäß Planbeilage

3)     20., Hannovergasse ONr. 35 Front Spielplatz gemäß Planbeilage

4)     20., Gerhardusgasse ONr. 25 beginnend bei der bestehenden Ein- und Ausfahrt bis ONr. 27 gemäß Planbeilage

5)     20., Othmargasse ONr. 19 bis ONr. 25–27, in Fahrtrichtung Hannovergasse bis zur ersten Baumscheibe gemäß Planbeilage

6)     20., Kluckygasse ONr. 9–17 gemäß Planbeilage

7)     20., Kluckygasse ONr. 14–20 gemäß Planbeilage

8)     20., Webergasse ONr. 23–25 gemäß Planbeilage

9)     20., Webergasse ONr. 28–32 gemäß Planbeilage

10)   20., Othmargasse ONr. 46 bis ONr. 48 zwischen den bestehenden Baumscheiben gemäß Planbeilage

11)   20., Othmargasse ONr. 31 zwischen den bestehenden Ein- und Ausfahrten gemäß Planbeilage

12)   20., Wehlistraße ONr. 68- 70 bis zur bestehenden Anrampung gemäß Planbeilage

13)   20., Wehlistraße ONr. 70 ab der bestehenden kennzeichenbezogenen Behindertenzone mit dem Kennzeichen W-76008T bis ONr. 76 Höhe Stiege 11 bis zum Eingang gemäß Planbeilage

14)   20., Wehlistraße ONr. 78 ab der bestehenden allgemeinen Behindertenzone bis ONr. 84 Höhe Stiege 22 bis zum Eingang gemäß Planbeilage

15)   20., Wehlistraße ONr. 86 ab der bestehenden kennzeichenbezogenen Behindertenzone mit dem Kennzeichen W-29997N bis Kreuzung Donaueschingenstraße gemäß Planbeilage

16)   20., Wehlistraße ONr. 88–92 bis zum Eingang gemäß Planbeilage

17)   20., Wehlistraße 94 ab der bestehenden allgemeinen Behindertenzone bis Kreuzung Traisengasse gemäß Planbeilage

18)   20., Engerthstraße ONr. 77–83–97 gemäß Planbeilage

19)   20., Hellwagstraße 10–25 gemäß Planbeilage

20)   20., Allerheiligenplatz ONr. 7 von Vorgartenstraße, die ersten zwei Parkbuchten Richtung Dresdner Straße gemäß Planbeilage

21)   20., Stromstraße ONr. 51–53

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 (für BewohnerInnen des 20. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 20. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 20. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 20. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4a StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 20. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 20. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 20. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 20. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 20. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 20. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7.   Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Wortfolge „KT“ endet;

8.   Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1. August 2021 in Kraft.