Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 1. Wiener Gemeindebezirk (Innere Stadt)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     1., Am Hof ggü. ONr. 1–13, auf eine Länge von 36 m, endend ggü. ONr. 13

2)     1., Hoher Markt ggü. ONr. 8–9, auf gesamte Länge der Parkbucht

3)     1., Judengasse ONr. 2, auf eine Länge von 25,8 m ab der Gehsteigvorziehung (Ecke Hoher Markt)

4)     1., Judengasse ONr. 4, auf eine Länge von 17,1 m ab der Hausgrenze ONr. 2/4 in Richtung Desider-Friedmann-Platz

5)     1., Fischhof ONr. 3, auf Objektslänge

6)     1., Rotgasse ONr. 9–11, auf Objektlänge

7)     1., Kramergasse ONr. 1–3, auf eine Länge von 29,5 m ab der Gehsteigvorziehung ONr.

8)     1., Wildpretmarkt ONr. 2-6, auf eine Länge von 24,7 m endend vor der Brandstätte

9)     1., Wildpretmarkt ONr. 8–10, auf eine Länge von 44,3 m endend 1,6 m vor der Hauseinfahrt ONr. 8

10)   1., Freisingergasse ONr. 1, auf eine Länge von 19 m

11)   1., Habsburgergasse ONr. 11, auf eine Länge von 29,1 m, beginnend 10 m nach der Gehsteigvorziehung Ecke Reitschulgasse.

12)   1., Stallburggasse ONr. 5, auf eine Länge von 37 m ab der Gehsteigvorziehung Ecke Bräunerstraße

13)   1., Dorotheergasse 7, auf eine Länge von 12 m

14)   1., Dorotheergasse ONr. 18–20, auf eine Länge von 18 m endend vor der Gehsteigvorziehung ONr. 18

15)   1., Spiegelgasse ONr. 19–21, auf eine Länge von 29 m endend vor der Gehsteigvorziehung ONr. 21

16)   1., Gluckgasse ONr. 2–4 bis Lobkowitzplatz ONr. 3, auf Objektlänge

17)   1., Seilergasse ONr. 14–18, auf eine Länge von 40 m endend 4,5 m vor dem Fahrbahnrand Plankengasse ONr. 4

18)   1., Tegetthoffstraße ggü. ONr. 2 bis Neuer Markt ggü. ONr. 10–11, auf Länge des Parkstreifens

19)   1., Neuer Markt ONr. 1–2, auf Objektlänge beginnend 7,7 m nach der Hausgrenze ONr. 2/3 und endend 10 m vor der Kupferschmiedgasse

20)   1., Brandstätte 3–5, auf eine Länge von 26 m, beginnend ab dem Bauernmarkt

21)   1., Lobkowitzplatz ONr. 2 (Fahrtrichtung Augustinerstraße am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 31,3 m ab der Gehsteigvorziehung Ecke Augustinerstraße

22)   1., Spiegelgasse ONr. 13–17 (Fahrtrichtung Graben am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 40,3 m ab der Plankengasse

23)   1., Spiegelgasse ONr. 3–13 (Fahrtrichtung Graben am rechten Fahrbahnrand) auf eine Länge von 92 m, beginnend 52,4 m ab der Plankengasse

24)   1., Bauernmarkt ONr. 1–3 (Fahrtrichtung Freisingergasse am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 36 m ab der Brandstätte

25)   1., Brandstätte ONr. 7–9 (Fahrtrichtung Bauernmarkt am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 35,9 m, beginnend 19,8 m ab der Kühfußgasse

26)   1., Bauernmarkt ONr. 11–13 (Fahrtrichtung Landskrongasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 44,1 m, beginnend 5,2 m nach der Ein- und Ausfahrt

27)   1., Bauernmarkt ONr. 14 (Fahrtrichtung Lichtensteg am rechten Fahrbahnrand), auf Objektlänge

28)   1., Tuchlauben ONr. 21–25 (Fahrtrichtung Brandstätte am rech-ten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 40,2 m, beginnend 1,5 m nach der Schultergasse

29)   1., Am Hof ONr. 3–4 (Fahrtrichtung Bognergasse am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 25 m, endend mit der Gehsteigvorziehung Ecke Irisgasse

30)   1., Lugeck ONr. 1–2, beginnend 7,3 m nach der Hauseinfahrt bis zum Eckbereich (nächst Durchgang zur Rotenturmstraße)

31)   1., Sonnenfelsgasse ONr. 3–11, die gesamte Länge beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 11 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 3 (Fahrtrichtung Lugeck)

32)   1., Bäckerstraße ONr. 18 bis Dr.-Ignaz-Seipel-Platz ONr. 3, auf eine Länge von 21,8 m beginnend ab dem Gehsteig nächst ONr. 16

33)   1., Fleischmarkt ONr. 1, auf eine Länge von 35 m ab der Rotenturmstraße

34)   1., Fleischmarkt ONr. 19, auf eine Länge von 1 m

35)   1., Postgasse ggü. ONr. 8–12 bzw. Schönlaterngasse ggü. ONr. 12, auf Länge der Schutzinsel (auf Seite der Kirche)

36)   1., Postgasse ONr. 7–9, auf eine Länge von 76 m ab der Ecke Schönlaterngasse ONr. 12

37)   1., Barbaragasse ONr. 1, ab der Dominikanerbastei, endend 5,6 m vor der Hausfront Postgasse ONr. 8–12

38)   1., Dr.-Karl-Lueger-Platz ONr. 4B bis Dominikanerbastei ONr. 1, ab dem Eckbereich vor 1., Dr.- Karl-Lueger-Platz ONr. 4B in Richtung Dominikanerbastei ONr. 3, auf eine Länge von 50,5 m

39)   1., Biberstraße ONr. 1–5, auf Objektlänge

40)   1., Rosenbursenstraße ONr. 1–5, auf Objektlänge

41)   1., Dominikanerbastei ONr. 22–24, auf eine Länge von 37 m, endend vor der Gehsteigvorziehung vor dem Franz-Josefs-Kai

42)   1., Dr.-Ignaz-Seipel-Platz ONr. 1 (Fahrtrichtung Sonnenfelsgasse am rechten Fahrbahnrand) auf eine Länge von 9 m, im Eckbereich zur Kirche

43)   1., Dominikanerbastei ONr. 14–18 (Fahrtrichtung Franz-Josefs-Kai am rechten Fahrbahnrand), auf Objektlänge

44)   1., Dominikanerbastei ONr. 11–15 (Fahrtrichtung Franz-Josefs-Kai am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 38,4 m, endend vor der Gehsteigvorziehung nächst dem Auwinkel

45)   1., Biberstraße ONr. 26–28 (Fahrtrichtung Wiesingerstraße am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 37 m, beginnend ab der Gehsteigvorziehung nächst dem Franz-Josefs-Kai

46)   1., Biberstraße ONr. 13/Georg-Coch-Platz ONr. 2 (Fahrtrichtung Rosenbursenstraße am rechten Fahrbahnrand), ab der Gehsteigvorziehung bis zur Rosenbursenstraße

47)   1., Biberstraße ONr. 10–12 (Fahrtrichtung Falkestraße am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 38,4 m, beginnend 5 m nach der Rosenbursenstraße (Hausfront Rosenbursenstraße ONr. 8)

48)   1., Strobelgasse ONr. 1, auf eine Länge von 25 m, endend vor der Wollzeile

49)   1., Strobelgasse ONr. 2, auf eine Länge von 20 m ab der Schulerstraße

50)   1., Riemergasse ONr. 2, auf Objektlänge

51)   1., Riemergasse ONr. 7, auf eine Länge von 40 m, endend vor der Jakobergasse

52)   1., Riemergasse ONr. 9–11, auf eine Länge von 21 m, endend vor der Jakobergasse

53)   1., Riemergasse ONr. 11–13, auf eine Länge von 20 m, beginnend 8,6m nach dem Beginn der Hauseinfahrt ONr. 15 (Fahrtrichtung Jakobergasse)

54)   1., Riemergasse ONr. 13–15, auf eine Länge von 25,6 m, beginnend ab der Singerstraße

55)   1., Singerstraße ONr. 12–16, auf eine Länge von 50 m ab der Hauseinfahrt ONr. 16 (Fahrtrichtung Liliengasse)

56)   1., Cobdengasse ONr. 2–4, auf eine Länge von 75 m, endend vor der Liebenberggasse

57)   1., Weihburggasse ONr. 25–27, auf eine Länge von 28 m, beginnend ab der Seilerstätte

58)   1., Rauhensteingasse ONr. 7, auf eine Länge von 6 m, endend vor der Himmelpfortgasse

59)   1., Himmelpfortgasse ONr. 14–16, auf eine Länge von 35,2 m, endend vor der Seilerstätte

60)   1., Himmelpfortgasse ONr. 17–23, auf eine Länge von 38 m, endend vor der Seilerstätte

61)   1., Schellinggasse ONr. 13 bis Höhe Fichtegasse, beginnend 5,5 m ab der Hausfront Fichtegasse ONr. 3 bis zur Schwarzenbergstraße

62)   1., Johannesgasse ONr. 14, auf Objektslänge

63)   1., Hegelgasse ONr. 6–8, auf Objektslänge

64)   1., Hegelgasse ONr. 10–12, auf Objektslänge

65)   1., Krugerstraße ONr. 16–18, auf Objektslänge

66)   1., Walfischgasse ONr. 4–6, eine Länge von 47,4 m beginnend ab der Hausgrenze ONr. 2/4 (Fahrtrichtung Akademiestraße)

67)   1., Kantgasse ONr. 2–4, auf Objektslänge

68)   1., Bösendorferstraße ONr. 2–8, auf Objektslänge

69)   1., Zedlitzgasse ONr. 2–4, auf Objektlänge

70)   1., Schottenbastei ONr. 1–5, auf eine Länge von 30 m nächst der Heßgasse

71)   1., Rockhgasse ONr. 2–4, ab der Hauseinfahrt ONr. 4 bis zur Helferstorferstraße

72)   1., Hohenstaufengasse ONr. 10–14, beginnend ab dem Schottenring und endend 36 m vor der Gehsteigvorziehung Ecke Helferstorferstraße.

73)   1., Tiefer Graben ONr. 2–2A, auf eine Länge von 18 m endend vor der Gehsteigvorziehung ONr. 2A

74)   1., Tiefer Graben ONr. 20–28, auf eine Länge von 56 m endend vor der Garagenzufahrt ONr. 26–28

75)   1., Renngasse ONr. 20, auf die gesamte Länge zwischen den Gehsteigvorziehungen nächst Börsegasse und Eingang ONr. 20

76)   1., Renngasse ONr. 18–20, auf eine Länge von 28 m ab der Gehsteigvorziehung Eingang ONr. 20 (Fahrtrichtung Wipplingerstraße)

77)   1., Werdertorgasse ONr. 2A, auf Objektslänge

78)   1., Neutorgasse ONr. 9–11, bis zum Ende der Schrägparkordnung

79)   1., Eßlinggasse ONr. 6–8, auf eine Länge von 30 m ab der Neutorgasse

80)   1., Heinrichsgasse ONr. 2–4, auf eine Länge von 32,4 m endend vor dem Salzgries

81)   1., Rudolfsplatz ONr. 5B, auf die gesamte Länge zwischen der Gehsteigvorziehung vor dem Eingang ONr. 5B und dem Rudolfsplatz/verlängerte Gölsdorfgasse

82)   1., Gonzagagasse ONr. 5–7, auf Objektslänge

83)   1., Salztorgasse ONr. 2–4, auf Objektslänge

84)   1., Fischerstiege ONr. 4–10, auf eine Länge von 29 m endend vor dem Salzgries (Fahrtrichtung Salzgries)

85)   1., Fischerstiege ONr. 4–8, auf eine Länge von 21,5 m ab der Sterngasse

86)   1., Sterngasse ONr. 6–6A, auf die gesamte Länge ab der Vorlaufstraße bis zur Hauseinfahrt ONr. 6A

87)   1., Salvatorgasse ONr. 3–5, beginnend ab der Gehsteigvorziehung im Anschluss an die Hauseinfahrt ONr. 5 (Fahrtrichtung Marc-Aurel-Straße) und endend 22,3 m nach der Hausgrenze ONr. 3/5

88)   1., Marc-Aurel-Straße ONr. 5–9, beginnend 11,7 m ab der Gehsteigvorziehung Ecke Vorlaufstraße und endend vor dem Salzgries

89)   1., Salzgries ONr. 12–18, auf eine Länge von 65,8 m endend mit der Hausgrenze ONr. 12/14 (Fahrtrichtung Gölsdorfgasse)

90)   1., Gonzagagasse ONr. 18–20, auf Objektslänge

91)   1., Zelinkagasse ONr. 10–14 (Fahrtrichtung Gonzagagasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 60,2 m, beginnend 9,2 m nach der Hauseinfahrt ONr. 14

92)   1., Werdertorgasse ONr. 12–16 (Fahrtrichtung Franz-Josefs-Kai am rechten Fahrbahnrand), auf Objektlänge

93)   1., Heinrichsgasse ONr. 6–8 bis Rudolfsplatz (Fahrtrichtung Gonzagagasse am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge ONr. 6–8 bis zum Ende der Baumscheibe vor Rudolfsplatz ONr. 3

94)   1., Neutorgasse ONr. 13–17 (Fahrtrichtung Schottenring am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge

95)   1., Salztorgasse ONr. 6–8 (Fahrtrichtung Gonzagagasse am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge

96)   1., Vorlaufstraße ONr. 2–4 (Fahrtrichtung Sterngasse am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge

97)   1., Stoß im Himmel ONr. 1 (Fahrtrichtung Salvatorgasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 24,3 m, endend vor der Gehsteigvorziehung

98)   1., Schwertgasse ONr. 3 bis Marienstiege (Fahrtrichtung Passauer Platz am linken Fahrbahnrand) auf eine Länge von 42,6 m ab der Hauseinfahrt Schwertgasse ONr. 3

99)   1., Tiefer Graben ONr. 21–23 (Fahrtrichtung Börsegasse am linken Fahrbahnrand), auf die gesamte Länge beginnend 21,4 m vor der Einfahrt ONr. 23 und endend 27,7 m nach der Einfahrt ONr. 23

100) 1., Tiefer Graben ONr. 9–17 (Fahrtrichtung Börsegasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 67,5 m, endend vor der Einfahrt ONr. 15–17

101) 1., Hohenstaufengasse ONr. 2–4 (Fahrtrichtung Renngasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 23,7 m, endend vor der Gehsteigvorziehung ONr. 2

102) 1., Hohenstaufengasse ONr. 4–6 (Fahrtrichtung Renngasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 47 m, beginnend ab der Rockhgasse

103) 1., Börseplatz ggü. ONr. 5–7 (Fahrtrichtung Börsegasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 85,7 m ab der Wipplingerstraße

104) 1., Elisabethstraße ONr. 7–9, auf eine Länge von 46,6 m, beginnend ab der Gehsteigvorziehung Ecke Operngasse

105) 1., Nibelungengasse ONr. 2–4, auf Objektslänge

106) 1., Eschenbachgasse ONr. 5–7, auf Objektslänge

107) 1., Elisabethstraße ONr. 24–26, auf Objektslänge

108) 1., Hansenstraße ONr. 1–5, auf Objektslänge

109) 1., Mölker Bastei ONr. 8–16 bis Ecke Schreyvogelgasse, auf eine Länge von 111,8 m, endend vor der Schottengasse

110) 1., Teinfaltstraße ONr. 3–5, auf eine Länge von 45 m, beginnend 7 m vor dem Hauseingang ONr. 3 (Fahrtrichtung Löwelstraße)

111) 1., Rosengasse ONr.1–5, auf Objektslänge

112) 1., Schenkenstraße ONr.1–7, auf eine Länge von 62 m ab der Löwelstraße

113) 1., Petrarcagasse auf Seite der geraden ONr. von der Bankgasse bis zur Landhausgasse , auf Objektslänge

114) 1., Schillerplatz ggü. ONr. 1–2 (Fahrtrichtung Getreidemarkt am rechten Fahrbahnrand), auf Objektlänge

115) 1., Gauermanngasse ONr. 1 (Fahrtrichtung Getreidemarkt am linken Fahrbahnrand) beginnend 4,5 m nach der Gehsteigvorziehung (Ecke Schillerplatz) und endend 22 m vor dem Getreidemarkt auf Objektlänge.

116) 1., Goethegasse ggü. ONr. 1 (Fahrtrichtung Hanuschgasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 115 m, endend vor der Hanuschgasse (Einfahrt in den Burggarten) verboten

117) 1., Schauflergasse ONr. 2–6 (Fahrtrichtung Michaelerplatz am linken Fahrbahnrand), ab der Gehsteigvorziehung ONr. 6 (nächst ONr. 8) bis 10 m vor der Gehsteigvorziehung ONr. 2

118) 1., Heldenplatz, entlang des Volksgartens (Fahrtrichtung Burgring am rechten Fahrbahnrand) auf eine Länge von 32 m, beginnend 13,8 m ab dem Ballhausplatz (Höhe des Volksgarten- Zaunes)

119) 1., Löwelstraße ggü. ONr. 6–10 (Fahrtrichtung Ballhausplatz am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 91,4 m ab dem Josef-Meinrad-Platz

120) 1., Minoritenplatz ggü. ONr. 5 (Fahrtrichtung Abraham-a-Sancta-Clara-Gasse am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge

121) 1., Abraham-a-Sancta-Clara-Gasse ONr. 1 (Fahrtrichtung Bankgasse am linken Fahrbahnrand) auf eine Länge von 24,5 m, endend vor der Bankgasse

122) 1., Schreyvogelgasse ONr. 2 (Fahrtrichtung Mölker Bastei am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 20,3 m ab der Teinfaltstraße

123) 1., Deutschmeisterplatz ONr. 1–2 (Fahrtrichtung Schottenring am rechten Fahrbahnrand) endend 22 m vor der Gehsteigvorziehung Ecke Schottenring

124) 1., Bösendorferstraße ONr. 11–13 (Fahrtrichtung Akademiestraße am rechten Fahrbahnrand) beginnend ab der Dumbastraße und endend mit der Gehsteigvorziehung (im Bereich Hausgrenze ONr. 11/13

125) 1., Pestalozzigasse ONr. 5 (Fahrtrichtung Lothringerstraße am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge

126) 1., Kantgasse ONr. 6–8 (Fahrtrichtung Christinengasse am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge

127) 1., Hegelgasse ONr. 13–17 (Fahrtrichtung Fichtegasse am rechten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 38,4 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 13

128) 1., Johannesgasse ONr. 29–31 (Fahrtrichtung Hegelgasse am rechten Fahrbahnrand), auf Objektlänge

129) 1., Seilerstätte ONr. 14 (Fahrtrichtung Weihburggasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 19,2 m, endend vor der Gehsteigvorziehung (Ecke Weihburggasse)

130) 1., Seilerstätte ONr. 3E–5 (Fahrtrichtung Weihburggasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 39,2 m, endend vor der Gehsteigvorziehung (Ecke Weihburggasse)

131) 1., Seilerstätte ONr. 3B–3E (Fahrtrichtung Weihburggasse am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 38,7 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 3D/3E

132) 1., Singerstraße ONr. 26–30 (Fahrtrichtung Franziskanerplatz am linken Fahrbahnrand), auf eine Länge von 65 m, endend vor der Hauseinfahrt ONr. 26A

133) 1., Jakobergasse ONr. 1–5 (Fahrtrichtung Stubenbastei am linken Fahrbahnrand), auf Objektlänge.

134) 1., Zedlitzgasse ONr. 9–11 (Fahrtrichtung Stubenbastei am echten Fahrbahnrand), auf eine Länge von 35 m, endend vor der Gehsteigvorziehung (Ecke Stubenbastei)

135) 1., Mahlerstraße ONr. 9–15, auf eine Länge von 83 m ab der Hauseinfahrt ONr. 9 in Richtung Schwarzenbergstraße

136) 1., Fleischmarkt ONr. 28, auf eine Länge von 14 m

137) 1., Canovagasse ON 2, auf Objektlänge

138) 1., Stallburggasse ONr. 1–3, auf eine Länge von 28 m

139) 1., Rathausstraße ONr. 19–21, auf Objektslänge

140) 1., Rathausstraße ONr. 15–17, beginnend an der rechten Kante des Hauseingangs ONr. 17 und endend vor der Grillparzerstraße

141) 1., Rathausstraße ONr. 9–13, auf Objektslänge

142) 1., Rathausstraße ONr. 3–7, auf Objektslänge

143) 1., Schmerlingplatz ONr. 1–3, auf Objektslänge

144) 1., Bartensteingasse ONr. 7–9, auf Objektslänge

145) 1., Bartensteingasse ONr. 11–15, auf Objektslänge

146) 1., Ebendorferstraße ONr. 3–5, auf eine Länge von 27,2 m, endend vor der Grillparzerstraße

147) 1., Ebendorferstraße ONr. 7–9, auf Objektslänge

148) 1., Ebendorferstraße ONr. 11, auf eine Länge von 41,1 m, beginnend 2,0 m nach der Hausecke Liebiggasse

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 1. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 1. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen n der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 1. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder anderen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 1. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6.   Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7.   In den in Art. römisch eins Ziffer 139 -, 148,) genannten Straßenstellen dürfen auch Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2,, 4 oder 4a StVO 1960 von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk abgestellt werden, wenn eine der in Art. römisch II Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen hinsichtlich des 8. Wiener Gemeindebezirks erfüllt ist;

8.   Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

9.   Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 6 und 8 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr. Diese Einschränkung gilt für die Ziffer 7, sinngemäß.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1. 12. 2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 2. Wiener Gemeindebezirk (Leopoldstadt)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     2., Gredlerstraße ONr. 1 bis ONr. 5, auf Objektslänge (11 Stellplätze)

2)     2., Negerlegasse ONr. 4 bis ONr. 10, auf Objektslänge (17 Stellplätze)

3)     2., Karmelitergasse ggü ONr. 9 bis ggü ONr. 13, auf Länge der Parkbucht (8 Stellplätze)

4)     2., Tandelmarktgasse ONr. 3 bis ONr. 11, auf Objektslänge (25 Stellplätze)

5)     2., Haidgasse ONr. 12 bis ONr. 14, auf Objektslänge (17 Stellplätze)

6)     2., Große Pfarrgasse ONr. 11 bis ONr. 25, auf Objektslänge (31 Stellplätze)

7)     2., Große Pfarrgasse ONr. 1 bis ONr. 7, auf Objektslänge (26 Stellplätze)

8)     2., Große Schiffgasse ONr. 16 bis ONr. 18, auf Länge der Parkbucht (7 Stellplätze)

9)     2., Große Schiffgasse ONr. 20 bis ONr. 32, auf eine Länge von 178,58 m (51 Stellplätze)

10)   2., Floßgasse beginnend ab der Gehsteigvorziehung nach Obere Donaustraße bis vor die zweite Gehsteigauf- und -überfahrt von ONr. 7, auf Objektslänge (21 Stellplätze)

11)   2., Floßgasse ONr. 11 / Franz-Hochedlinger-Gasse ONr. 28, auf Länge der Parkbucht (3 Stellplätze)

12)   2., Miesbachgasse ggü ONr. 5 (beginnend mit der Gehsteigvorziehung) bis ONr. 6, auf Objektslänge (14 Stellplätze)

13)   2., Miesbachgasse ONr. 8, ab der Gehsteigvorziehung bis ONr. 16, auf Objektslänge (18 Stellplätze)

14)   2., Nestroygasse ONr. 2 bis ONr. 12, auf Objektslänge (27 Stellplätze)

15)   2., Untere Augartenstraße ONr. 1–3 bis ONr. 11, auf Objektslänge (17 Stellplätze)

16)   2., Rembrandtstraße ONr. 20 bis ONr. 24, auf Objektslänge (12 Stellplätze)

17)   2., Rembrandtstraße ONr. 31 bis ONr. 41, auf Objektslänge (24 Stellplätze)

18)   2., Czerningasse ONr. 2 bis 6,5 m vor Hausgrenze ONr.4/ONr.6 bis Anfang Ladezone (13 Stellplätze)

19)   2., Czerningasse ONr. 6/2 (an Ende Ladezone) bis 2., Czerninplatz ONr. 7 (24 Stellplätze)

20)   2., Körnergasse ONr. 2 (4 Stellplätze)

21)   2., Körnergasse ONr. 2, ab der Gehsteigauf- und -überfahrt bis ONr. 8 (11 Stellplätze)

22)   2., Ferdinandstraße ONr. 28 bis zur Gehsteigvorziehung ggü. ONr. 31–33 nächst Fruchtgasse (21 Stellplätze)

23)   2., Czerningasse ONr. 10 bis ONr. 18 (21 Stellplätze)

24)   2., Czerningasse ONr. 20 (2 Stellplätze)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 2. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 2. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 2. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 2. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7. Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

8. Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1. 12. 2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 3. Wiener Gemeindebezirk (Landstraße)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

25.10.2018

ABl

2018/43

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     3., Henslerstraße ggü. 1–3 (9 Stellplätze)

2)     3., Stelzhamergasse 2–4 (8 Stellplätze)

3)     3., Blattgasse 9–11 (10 Stellplätze)

4)     3., Marxergasse 28 (6 Stellplätze)

5)     3., Ölzeltgasse 8–12 (15 Stellplätze)

6)     3., Am Heumarkt 27–33 (15 Stellplätze)

7)     3., Seidlgasse 17–19 (8 Stellplätze)

8)     3., Pfarrhofgasse 1 (13 Stellplätze)

9)     3., Rasumofskygasse 22–24 (18 Stellplätze)

10)   3., Ziehrerplatz 6–7 (10 Stellplätze)

11)   3., Hintzerstraße 6 und Ziehrerplatz 10–9A (12 Stellplätze)

12)   3., Traungasse 4–6 (11 Stellplätze)

13)   3., Kegelgasse 12–14 (13 Stellplätze)

14)   3., Kollergasse 15–17 (11 Stellplätze)

15)   3., Untere Weißgerberstraße 49–51 (18 Stellplätze)

16)   3., Weyrgasse 6–8 (13 Stellplätze)

17)   3., Geusaugasse 9–11A (18 Stellplätze)

18)   3., Kundmanngasse 21–27 (11 Stellplätze)

19)   3., Siegelgasse 2–6 (11 Stellplätze)

20)   3., Traungasse 3–5 (14 Stellplätze)

21)   3., Grailichgasse 2–4 (10 Stellplätze)

22)   3., Beatrixgasse von Baumannstraße bis ONr.7 (19 Stellplätze)

23)   3., Gärtnergasse 3–5 und 15–17 (19 Stellplätze)

24)   3., Untere Viaduktgasse 55–59 (15 Stellplätze)

25)   3., Am Modenapark ggü. 5-7 und ggü. 10–12 (25 Stellplätze)

26)   3., Sebastianplatz ggü. 1–2 (18 Stellplätze)

27)   3., Beatrixgasse 14A–14B (10 Stellplätze)

28)   3.,Sechskrügelgasse 16–20 (7 Stellplätze)

29)   3., Blütengasse 2–4 (7 Stellplätze)

30)   3., Czapkagasse 11–13 (9 Stellplätze)

31)   3., Reisnerstraße 9–11 (11 Stellplätze)

32)   3., Beatrixgasse 19A–21 (8 Stellplätze)

33)   3., Paracelsusgasse 4–6 (7 Stellplätze)

34)   3., Untere Weißgerberstraße 33–39 (13 Stellplätze)

35)   3., Kardinal-Nagl-Platz ggü. 5–7 (18 Stellplätze)

36)   3., Hainburger Straße 68–70 (12 Stellplätze)

37)   3., Baumgasse 26–28 (9 Stellplätze)

38)   3., Rabengasse 3–9 (12 Stellplätze)

39)   3., Jacquingasse 2–4 (11 Stellplätze)

40)   3., Mohsgasse 2–4 (7 Stellplätze)

41)   3., Kölblgasse 4 (7 Stellplätze)

42)   3., Pettenkofengasse 1–3 (10 Stellplätze)

43)   3., Ottogasse 2–4 (8 Stellplätze)

44)   3., Boerhaavegasse 7–9 (8 Stellplätze)

45)   3., Barichgasse 24–26 (9 Stellplätze)

46)   3., Dapontegasse 3–7 (20 Stellplätze)

47)   3., Juchgasse 38–40 (8 Stellplätze)

48)   3., Barmherzigengasse 2–6 (16 Stellplätze)

49)   3., Juchgasse 20–20a (12 Stellplätze)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 3. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 3. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 3. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 3. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7. Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

8. Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1. 12. 2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 4. Wiener Gemeindebezirk (Wieden)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     4., Schwindgasse ONr. 2 (5 Stellplätze)

2)     4., Schwindgasse ONr. 4 bis ONr. 6 (8 Stellplätze)

3)     4., Wohllebengasse ONr. 18 bis ONr. 16 (15 Stellplätze)

4)     4., Taubstummengasse ONr. 17 bis ONr. 15 (5 Stellplätze)

5)     4., Karolinengasse ONr. 1 bis ONr. 5 (11 Stellplätze)

6)     4., St.-Elisabeth-Platz ONr. 1 bis ONr. 2 (17 Stellplätze)

7)     4., Belvederegasse ONr. 35 bis ONr. 33 (7 Stellplätze)

8)     4., Viktorgasse ONr. 2 (6 Stellplätze)

9)     4., Theresianumgasse ONr. 17 bis ONr. 19 (7 Stellplätze)

10)   4., Theresianumgasse ONr. 1 bis ONr. 11 (21 Stellplätze)

11)   4., Gußhausstraße ONr. 27 bis ONr. 25 (7 Stellplätze)

12)   4., Gußhausstraße ONr. 13 bis ONr. 9 (8 Stellplätze)

13)   4., Karlsgasse ONr. 20 bis ONr. 18 (8 Stellplätze)

14)   4., Paniglgasse ONr. 1–3 bis ONr. 7 (12 Stellplätze)

15)   4., Hoyosgasse ONr. 5 (3 Stellplätze)

16)   4., Margaretenstraße ONr. 25 bis ONr. 27 (4 Stellplätze)

17)   4., Heumühlgasse ONr. 3 (4 Stellplätze)

18)   4., Preßgasse ONr. 19 bis ONr. 25 (13 Stellplätze)

19)   4., Mühlgasse ONr. 31 bis ONr. 29 (8 Stellplätze)

20)   4., Mühlgasse ONr. 13 bis ONr. 9 (10 Stellplätze)

21)   4., Schikanedergasse ONr. 1 (9 Stellplätze)

22)   4., Große Neugasse ONr. 3 (3 Stellplätze)

23)   4., Große Neugasse ONr. 17 (6 Stellplätze)

24)   4., Fleischmanngasse ONr. 8 (6 Stellplätze)

25)   4., Rienößlgasse ONr. 4 bis ONr. 2 (6 Stellplätze)

26)   4., Mommsengasse ONr. 19 bis ONr. 25 (18 Stellplätze)

27)   4., Weyringergasse ONr. 12–14 bis ONr. 16–18 (6 Stellplätze)

28)   4., Weyringergasse ONr. 30 bis ONr. 30A (6 Stellplätze)

29)   4., Argentinierstraße ONr. 55 (5 Stellplätze)

30)   4., Goldeggasse ONr. 31 bis ONr 29 (7 Stellplätze)

31)   4., Goldeggasse ONr. 18 bis ONr 20 (6 Stellplätze)

32)   4., Waltergasse ONr. 10 (5 Stellplätze)

33)   4., Möllwaldgasse ONr. 4 (7 Stellplätze)

34)   4., Mayerhofgasse ONr. 5 bis ONr. 3 (10 Stellplätze)

35)   4., Graf-Starhemberg-Gasse ONr. 7 (4 Stellplätze)

36)   4., Paniglgasse ONr. 15 bis ONr. 19 (12 Stellplätze)

37)   4., Frankenberggasse ONr. 8 bis ONr. 6 (6 Stellplätze)

38)   4., kleine“ Margaretenstraße ONr. 9 bis ONr. 3 (8 Stellplätze)

39)   4., Kolschitzkygasse ONr. 9–13 bis ONr. 15 (22 Stellplätze)

40)   4., Kolschitzkygasse ONr. 1 bis ONr. 3 (7 Stellplätze)

41)   4., Graf-Starhemberg-Gasse ONr. 47 bis ONr. 39 (32 Stellplätze)

42)   4., Graf-Starhemberg-Gasse ONr. 17 bis ONr. 9 (20 Stellplätze)

43)   4., Belvederegasse ONr. 9 bis ONr. 1 (13 Stellplätze)

44)   4., Weyringergasse ONr. 4 bis ONr. 10 (15 Stellplätze)

45)   4., Weyringergasse ONr. 38 bis ONr. 40 (9 Stellplätze)

46)   4., Schelleingasse ONr. 13–15 bis ONr. 19 (14 Stellplätze)

47)   4., Prinz-Eugen-Straße ONr. 52 bis ONr. 54 (5 Stellplätze)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 4./5. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächedeckend kundgemachten Kurzparkzone im 4./5. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 4./5. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 4./5. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 4./5. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 4./5. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 4./5. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 4./5. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 4./5. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 4./5. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7. Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

8. Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1. 12. 2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 6. Wiener Gemeindebezirk (Mariahilf)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     6., Aegidigasse 15 bis 17 (5 Stellplätze)

2)     6., Aegidigasse 16 (2 Stellplätze)

3)     6., Aegidigasse 19 bis 21 (7 Stellplätze)

4)     6., Aegidigasse 24 (2 Stellplätze)

5)     6., Aegidigasse 7–11 (5 Stellplätze)

6)     6., Amerlingstraße 6 (5 Stellplätze)

7)     6., Bienengasse 3 bis 5 (4 Stellplätze)

8)     6., Bienengasse 6–8 (4 Stellplätze)

9)     6., Blümelgasse 1 bis 3 (7 Stellplätze)

10)   6., Brauergasse 6 bis 8 (5 Stellplätze

11)   6., Bürgerspitalgasse 23 (4 Stellplätze)

12)   6., Bürgerspitalgasse 29 (6 Stellplätze)

13)   6., Bürgerspitalgasse von Mittelgasse bis 18 (8 Stellplätze)

14)   6., Capistrangasse 3 (4 Stellplätze)

15)   6., Chwallagasse 1 (6 Stellplätze)

16)   6., Corneliusgasse 3 bis 7 (5 Stellplätze)

17)   6., Damböckgasse 10 (2 Stellplätze)

18)   6., Damböckgasse 3–5 (16 Stellplätze)

19)   6., Dominikanergasse 9 bis 11 (5 Stellplätze)

20)   6., Dürergasse 1 bis 5 (6 Stellplätze)

21)   6., Dürergasse 20 (4 Stellplätze)

22)   6., Eggerthgasse 9 bis 11 (7 Stellplätze)

23)   6., Esterházygasse 18 bis 18B (10 Stellplätze)

24)   6., Esterházygasse 30 (3 Stellplätze)

25)   6., Esterházygasse 35 (3 Stellplätze)

26)   6., Esterházygasse 4 bis 4A (5 Stellplätze)

27)   6., Fallgasse 1 (4 Stellplätze)

28)   6., Fillgradergasse 15 bis 21 (11 Stellplätze)

29)   6., Fillgradergasse 18 bis 20 (9 Stellplätze)

30)   6., Fillgradergasse 5 (6 Stellplätze)

31)   6., Fügergasse 2 bis 4 (5 Stellplätze)

32)   6., Fügergasse 6 (5 Stellplätze)

33)   6., Garbergasse 5 bis 7 (7 Stellplätze)

34)   6., Gfrornergasse 4 bis 6 (9 Stellplätze)

35)   6., Gfrornergasse 11 (4 Stellplätze)

36)   6., Girardigasse 1 (3 Stellplätze)

37)   6., Girardigasse 10 (5 Stellplätze)

38)   6., Girardigasse 8 (3 Stellplätze)

39)   6., Grabnergasse 12 bis 14 (7 Stellplätze)

40)   6., Grabnergasse 1–9 (9 Stellplätze)

41)   6., Haydngasse 14 bis 16 (8 Stellplätze)

42)   6., Haydngasse 6 bis 8 (5 Stellplätze)

43)   6., Hirschengasse 12–14 (4 Stellplätze)

44)   6., Hirschengasse 13 bis 17 (6 Stellplätze)

45)   6., Hornbostelgasse 7 (4 Stellplätze)

46)   6., Kaunitzgasse 11 bis 17 (7 Stellplätze)

47)   6., Kollergerngasse 1–5 (7 Stellplätze)

48)   6., Königseggasse 1 bis 3 (7 Stellplätze)

49)   6., Königsklostergasse 2 bis 4 (7 Stellplätze)

50)   6., Königsklostergasse 6 bis 8 (4 Stellplätze)

51)   6., Kopernikusgasse 7 bis 11 (7 Stellplätze)

52)   6., Köstlergasse 3 (5 Stellplätze)

53)   6., Laimgrubengasse 14 bis 18 (5 Stellplätze)

54)   6., Laimgrubengasse 15 bis 17 (4 Stellplätze)

55)   6., Laimgrubengasse 27 bis 29 (5 Stellplätze)

56)   6., Lehargasse 2 (8 Stellplätze)

57)   6., Lehargasse 4 (24 Stellplätze)

58)   6., Lehargasse 6 bis 8 (6 Stellplätze)

59)   6., Liniengasse 2A bis 2B (6 Stellplätze)

60)   6., Liniengasse 32 bis 34 (6 Stellplätze)

61)   6., Liniengasse 37 bis 39 (9 Stellplätze)

62)   6., Liniengasse 48 (4 Stellplätze)

63)   6., Liniengasse 7 (3 Stellplätze)

64)   6., Linke Wienzeile von Magdalenenstraße bis 70 (12 Stellplätze)

65)   6., Linke Wienzeile 72 bis 86 (18 Stellplätze)

66)   6., Linke Wienzeile nach 22 bis vor 34/Front Alfred-Grünwald-Park (16 Stellplätze)

67)   6., Loquaiplatz ggü. 10 bis ggü. 11/Front Loquaipark (9 Stellplätze)

68)   6., Loquaiplatz ggü. 8 bis ggü. 9/Front Loquaipark (15 Stellplätze)

69)   6., Luftbadgasse 2 bis 6 (8 Stellplätze)

70)   6., Magdalenenstraße 8 bis 10 (9 Stellplätze)

71)   6., Marchettigasse 2–6 (7 Stellplätze)

72)   6., Matrosengasse 7 bis 9 (3 Stellplätze)

73)   6., Meravigliagasse 2 bis 4 (6 Stellplätze)

74)   6., Millergasse 19 (6 Stellplätze)

75)   6., Mittelgasse 4 bis 6 (7 Stellplätze)

76)   6., Mittelgasse 25 bis 29 (10 Stellplätze)

77)   6., Mittelgasse 35 bis 37 (4 Stellplätze)

78)   6., Mollardgasse 40 bis 42 (6 Stellplätze)

79)   6., Mollardgasse 49 bis 51 (7 Stellplätze)

80)   6., Mollardgasse 69 bis 71 (4 Stellplätze)

81)   6., Mollardgasse 71 bis 73 (6 Stellplätze)

82)   6., Mollardgasse 75 bis 77 (7 Stellplätze)

83)   6., Mollardgasse 85A (4 Stellplätze)

84)   6., Mollardgasse 87 (8 Stellplätze)

85)   6., Morizgasse 4 (3 Stellplätze)

86)   6., Münzwardeingasse 4 bis 6 (8 Stellplätze)

87)   6., Nelkengasse 6 bis 6A (4 Stellplätze)

88)   6., Otto-Bauer-Gasse 24 bis 26 (4 Stellplätze)

89)   6., Otto-Bauer-Gasse 4 bis 6 (6 Stellplätze)

90)   6., Otto-Bauer-Gasse 7 bis 9 (10 Stellplätze)

91)   6., Papagenogasse 1A bis 3 (6 Stellplätze)

92)   6., Pfauengasse 1 bis 3 (8 Stellplätze)

93)   6., Pliwagasse 2 (10 Stellplätze)

94)   6., Proschkogasse 1 bis 3 (6 Stellplätze)

95)   6., Sandwirtgasse 3 bis 7 (9 Stellplätze)

96)   6., Schadekgasse 1/Front Esterhazypark (12 Stellplätze)

97)   6., Schmalzhofgasse 22 bis 24 (7 Stellplätze)

98)   6., Schmalzhofgasse 3 bis 5 (10 Stellplätze)

99)   6., Spalowskygasse 1 bis 3 (4 Stellplätze)

100) 6., Spalowskygasse 4 bis 6 (4 Stellplätze)

101) 6., Stiegengasse 6 (4 Stellplätze)

102) 6., Strohmayergasse 11 bis 15 (8 Stellplätze)

103) 6., Strohmayergasse 4 bis 6 (7 Stellplätze)

104) 6., Stumpergasse 12 (4 Stellplätze)

105) 6., Stumpergasse 29 bis 31 (4 Stellplätze)

106) 6., Stumpergasse 33 (3 Stellplätze)

107) 6., Stumpergasse 52 (3 Stellplätze)

108) 6., Stumpergasse 58 bis 60 (4 Stellplätze)

109) 6., Stumpergasse 8 bis 10 (6 Stellplätze)

110) 6., Theobaldgasse 8 bis 10 (9 Stellplätze)

111) 6., Theobaldgasse 17 (2 Stellplätze)

112) 6., Theobaldgasse 19 (2 Stellplätze)

113) 6., Turmburggasse 5 bis 7 (6 Stellplätze)

114) 6., Wallgasse 4 (4 Stellplätze)

115) 6., Wallgasse 10 bis 12 (6 Stellplätze)

116) 6., Wallgasse 15 bis 19 (3 Stellplätze)

117) 6., Wallgasse 22–24 (10 Stellplätze)

118) 6., Webgasse 12 bis 14 (4 Stellplätze)

119) 6., Webgasse 16 (3 Stellplätze)

120) 6., Webgasse 18 (3 Stellplätze)

121) 6., Webgasse 36 (5 Stellplätze)

122) 6., Webgasse 38 (6 Stellplätze)

123) 6., Webgasse 8 (5 Stellplätze)

124) 6., Windmühlgasse 19 bis 27 (24 Stellplätze)

125) 6., Windmühlgasse 3 bis 5 (11 Stellplätze)

126) 6., Windmühlgasse 8 (6 Stellplätze)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 6. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 6. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 6. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 6. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 6. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 6. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 6. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 6. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 6. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 6. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7. Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

8. Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1. 12. 2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 7. Wiener Gemeindebezirk (Neubau)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     7., Ahornergasse 4 (6 Stellplätze)

2)     7., Andreasgasse 1 bis 3 (7 Stellplätze)

3)     7., Andreasgasse ggü. 7 bis ggü. 9/Front Andreaspark (4 Stellplätze)

4)     7., Apollogasse 1 (6 Stellplätze)

5)     7., Apollogasse 26 bis 28 (4 Stellplätze)

6)     7., Apollogasse 3 (5 Stellplätze)

7)     7., Apollogasse 5 (6 Stellplätze)

8)     7., Badhausgasse 8 bis 16 (7 Stellplätze)

9)     7., Bandgasse 9 (4 Stellplätze)

10)   7., Bandgasse 12 (3 Stellplätze)

11)   7., Bandgasse 14 bis 16 (4 Stellplätze)

12)   7., Bandgasse 19 bis 21 (5 Stellplätze)

13)   7., Bandgasse 33–41 (6 Stellplätze)

14)   7., Bandgasse 34 bis 36 (6 Stellplätze)

15)   7., Bernardgasse 3 (4 Stellplätze)

16)   7., Bernardgasse 11 bis 13 (8 Stellplätze)

17)   7., Bernardgasse 22 bis 24 (4 Stellplätze)

18)   7., Bernardgasse 28 (2 Stellplätze)

19)   7., Bernardgasse 39 bis 41 (5 Stellplätze)

20)   7., Breite Gasse 16 bis 18 (4 Stellplätze)

21)   7., Breite Gasse 5 bis 7 (4 Stellplätze)

22)   7., Burggasse 14–16 (3 Stellplätze)

23)   7., Burggasse 24 und Front St.-Ulrichs-Platz (7 Stellplätze)

24)   7., Burggasse ggü. 28 bis ggü. 36 (8 Stellplätze)

25)   7., Burggasse 49 bis 51 (3 Stellplätze)

26)   7., Burggasse 67 bis 69 (4 Stellplätze)

27)   7., Burggasse 71 bis 73 (5 Stellplätze)

28)   7., Burggasse 82 bis 84 (3 Stellplätze)

29)   7., Burggasse 83 (7 Stellplätze)

30)   7., Burggasse 99 (2 Stellplätze)

31)   7., Burggasse 100 bis 100A (6 Stellplätze)

32)   7., Burggasse 112 (3 Stellplätze)

33)   7., Burggasse 124 (4 Stellplätze)

34)   7., Döblergasse 1 (3 Stellplätze)

35)   7., Faßziehergasse (3 Stellplätze)

36)   7., Gardegasse 9 (3 Stellplätze)

37)   7., Halbgasse 10 bis 12 (4 Stellplätze)

38)   7., Halbgasse 18 (8 Stellplätze)

39)   7., Halbgasse 27 bis 29 (4 Stellplätze)

40)   7., Halbgasse 7 bis 11 (6 Stellplätze)

41)   7., Hermanngasse 11 bis 13 (8 Stellplätze)

42)   7., Hermanngasse 18 bis 20 (4 Stellplätze)

43)   7., Hermanngasse 21 bis 23 (4 Stellplätze)

44)   7., Kaiserstraße 20 bis 24 (4 Stellplätze)

45)   7., Kaiserstraße 23 bis 25 (3 Stellplätze)

46)   7., Kaiserstraße 28 (2 Stellplätze)

47)   7., Kaiserstraße 36 (5 Stellplätze)

48)   7., Kaiserstraße 54 (2 Stellplätze)

49)   7., Kaiserstraße 7 bis 9 (10 Stellplätze)

50)   7., Kaiserstraße 87 bis 89 (4 Stellplätze)

51)   7., Kandlgasse 6 bis 6A (8 Stellplätze)

52)   7., Kandlgasse 11 bis 13A (6 Stellplätze)

53)   7., Kandlgasse 18 (5 Stellplätze)

54)   7., Kandlgasse 25 bis 29 (6 Stellplätze)

55)   7., Kandlgasse 30 bis 32 (6 Stellplätze)

56)   7., Kandlgasse 38 bis 40 (6 Stellplätze)

57)   7., Kandlgasse 45 bis 47 (5 Stellplätze)

58)   7., Karl-Schweighofer-Gasse 6 bis 8 (5 Stellplätze)

59)   7., Kellermanngasse 6 bis 8 (12 Stellplätze)

60)   7., Kenyongasse 1 bis 3 (6 Stellplätze)

61)   7., Kenyongasse 17 bis 19 (3 Stellplätze)

62)   7., Kenyongasse 18 bis 20 (7 Stellplätze)

63)   7., Kenyongasse 4 bis 12 (7 Stellplätze)

64)   7., Kirchberggasse 11 bis 13 (4 Stellplätze)

65)   7., Kirchberggasse 22 bis 24 (6 Stellplätze)

66)   7., Kirchengasse 17 bis 19 (4 Stellplätze)

67)   7., Kirchengasse 3 bis 5 (3 Stellplätze)

68)   7., Kirchengasse 31 bis 35 (7 Stellplätze)

69)   7., Kirchengasse 44 bis 46 (7 Stellplätze)

70)   7., Kirchengasse 48 (4 Stellplätze)

71)   7., Lerchenfelder Gürtel 14 bis 16 (4 Stellplätze)

72)   7., Lerchenfelder Gürtel 36 bis 38 (6 Stellplätze)

73)   7., Lerchenfelder Gürtel 6 bis 8 (2 Stellplätze)

74)   7., Lindengasse 34 bis 36 (10 Stellplätze)

75)   7., Lindengasse 37 (3 Stellplätze)

76)   7., Lindengasse 44 bis 44A (4 Stellplätze)

77)   7., Lindengasse 57 (5 Stellplätze)

78)   7., Lindengasse 65 (7 Stellplätze)

79)   7., Lindengasse 8 (5 Stellplätze)

80)   7., Lindengasse 9 bis 11 (4 Stellplätze)

81)   7., Mechitaristengasse 1 (3 Stellplätze)

82)   7., Mentergasse 3 bis 5 (8 Stellplätze)

83)   7., Mentergasse ggü. 3 bis ggü. 7 (10 Stellplätze)

84)   7., Mondscheingasse 17 bis 19 (4 Stellplätze)

85)   7., Mondscheingasse 3 bis 7 (5 Stellplätze)

86)   7., Museumstraße 12 (5 Stellplätze)

87)   7., Myrthengasse 11–13 (5 Stellplätze)

88)   7., Neubaugürtel 48 bis 50 (4 Stellplätze)

89)   7., Neustiftgasse 109 bis 111 (5 Stellplätze)

90)   7., Neustiftgasse 121 (2 Stellplätze)

91)   7., Neustiftgasse 125 (2 Stellplätze)

92)   7., Neustiftgasse 141 (2 Stellplätze)

93)   7., Neustiftgasse 147 bis 149 (4 Stellplätze)

94)   7., Neustiftgasse 95 bis 101 (4 Stellplätze)

95)   7., Neustiftgasse 60 bis 64 (9 Stellplätze)

96)   7., Neustiftgasse 18 bis 22 (6 Stellplätze)

97)   7., Neustiftgasse 2 (4 Stellplätze)

98)   7., Neustiftgasse 3 bis 5 (9 Stellplätze)

99)   7., Neustiftgasse 92 bis 94 (2 Stellplätze)

100) 7., Richtergasse 5 bis 7 (7 Stellplätze)

101) 7., Richtergasse 7 bis 9 (4 Stellplätze)

102) 7., Schottenfeldgasse 1 (5 Stellplätze)

103) 7., Schottenfeldgasse 19 bis 21 (4 Stellplätze)

104) 7., Schottenfeldgasse 41–43 (6 Stellplätze)

105) 7., Schottenfeldgasse 47 (3 Stellplätze)

106) 7., Schottenfeldgasse 55 bis 57 (4 Stellplätze)

107) 7., Schottenfeldgasse 71 (3 Stellplätze)

108) 7., Schottenfeldgasse 75A bis 77 (8 Stellplätze)

109) 7., Schottenfeldgasse 8 bis 12 (6 Stellplätze)

110) 7., Schottenfeldgasse 85 (4 Stellplätze)

111) 7., Schottenfeldgasse 93 (4 Stellplätze)

112) 7., Seidengasse 3 (5 Stellplätze)

113) 7., Seidengasse 8–10 (5 Stellplätze)

114) 7., Seidengasse 15–17 (6 Stellplätze)

115) 7., Seidengasse 20 bis 22 (8 Stellplätze)

116) 7., Seidengasse 26 bis 28 (6 Stellplätze)

117) 7., Seidengasse 38 bis 40 (3 Stellplätze)

118) 7., Seidengasse 44 (3 Stellplätze)

119) 7., Siebensterngasse 25 bis 27 (2 Stellplätze)

120) 7., Siebensterngasse 27 bis 29 (2 Stellplätze)

121) 7., Siebensterngasse 33 bis 35 (4 Stellplätze)

122) 7., Siebensterngasse 7 bis 9 (7 Stellplätze)

123) 7., Sigmundsgasse 2 (3 Stellplätze)

124) 7., Sigmundsgasse 8 bis 10 (4 Stellplätze)

125) 7., Stiftgasse 2–2A (9 Stellplätze)

126) 7., Stiftgasse 31 bis 33 (4 Stellplätze)

127) 7., Stiftgasse ggü. 11 (2 Stellplätze)

128) 7., Stiftgasse ggü. 1–3 (3 Stellplätze)

129) 7., Stiftgasse ggü. 5 bis ggü. 11 (4 Stellplätze)

130) 7., Stollgasse 1A bis 1C (7 Stellplätze)

131) 7., Urban-Loritz-Platz/verlängerte Westbahnstraße (7 Stellplätze)

132) 7., Urban-Loritz-Platz 2 (2 Stellplätze)

133) 7., Urban-Loritz-Platz 3 bis 4 (3 Stellplätze)

134) 7., Westbahnstraße 4–6 (4 Stellplätze)

135) 7., Westbahnstraße 25 bis 29 (3 Stellplätze)

136) 7., Westbahnstraße 32–34 (6 Stellplätze)

137) 7., Westbahnstraße 56–58 (2 Stellplätze)

138) 7., Wimbergergasse 14–16 (9 Stellplätze)

139) 7., Wimbergergasse 19 bis 25 (12 Stellplätze)

140) 7., Wimbergergasse 2–4 (6 Stellplätze)

141) 7., Wimbergergasse 30 bis 32 (8 Stellplätze)

142) 7., Wimbergergasse 39 bis 41 (7 Stellplätze)

143) 7., Wimbergergasse 44 bis 46 (5 Stellplätze)

144) 7., Zieglergasse 1 (3 Stellplätze)

145) 7., Zieglergasse 9 bis 11 (7 Stellplätze)

146) 7., Zieglergasse 14 bis 18 (4 Stellplätze)

147) 7., Zieglergasse 21–23 (8 Stellplätze)

148) 7., Zieglergasse 33A (4 Stellplätze)

149) 7., Zieglergasse 39 bis 41 (3 Stellplätze)

150) 7., Zieglergasse 43 bis 45 (Stellplätze)

151) 7., Zieglergasse 74 bis 80 (9 Stellplätze)

152) 7., Zieglergasse 96 bis 98 (4 Stellplätze)

153) 7., Zollergasse 16 bis 20 (5 Stellplätze)

154) 7., Zollergasse 17 bis 19 (4 Stellplätze)

155) 7., Zollergasse 2 (3 Stellplätze)

156) 7., Zollergasse 35 bis 37 (4 Stellplätze)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 7. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 7. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 7. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 7. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 7. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 7. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 7. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 7. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 7. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 7. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7. In den in Art. römisch eins Ziffer 8,), 15)–18), 34), 59), 72), 81)–83), 86)–87), 89)–91), 94)–99), 111) und 152) genannten Straßenstellen dürfen auch Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2,, 4 oder 4a StVO 1960 von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk abgestellt werden, wenn eine der in Art. römisch II Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen hinsichtlich des 8. Wiener Gemeindebezirks erfüllt ist;

8. Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

9. Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 6 und 8 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr. Diese Einschränkung gilt für die Ziffer 7, sinngemäß.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1. 12. 2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 8. Wiener Gemeindebezirk (Josefstadt)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     8., „Nebenfahrbahn“ Albertplatz 1 (5 Stellplätze)

2)     8., „Nebenfahrbahn“ Albertplatz 4 (5 Stellplätze)

3)     8., „Nebenfahrbahn“ Albertplatz 5 (7 Stellplätze)

4)     8., Albertgasse 1A–3 (6 Stellplätze)

5)     8., Albertgasse 16–22 (5 Stellplätze)

6)     8., Albertgasse 18–22 (2 Stellplätze)

7)     8., Albertgasse 32–34 (6 Stellplätze)

8)     8., „Hauptfahrbahn“ Bennoplatz 1–1A (5 Stellplätze)

9)     8., „Hauptfahrbahn“ Bennoplatz 8 (5 Stellplätze)

10)   8., „Nebenfahrbahn“ Bennoplatz 5 (6 Stellplätze)

11)   8., Bennogasse 4–6 (2 Stellplätze)

12)   8., Bennogasse 3–5 (6 Stellplätze)

13)   8., Bennogasse 15–17 (4 Stellplätze)

14)   8., Bennogasse 25–29 (9 Stellplätze)

15)   8., Blindengasse 3–5 (6 Stellplätze)

16)   8., Blindengasse 24–20 (6 Stellplätze)

17)   8., Blindengasse 34 (8 Stellplätze)

18)   8., Blindengasse 36 (7 Stellplätze)

19)   8., Blindengasse 38–40 (9 Stellplätze)

20)   8., Blindengasse 44–46 (11 Stellplätze)

21)   8., Blindengasse 51–53 (5 Stellplätze)

22)   8., Breitenfelder Gasse 5–7 (9 Stellplätze)

23)   8., Breitenfelder Gasse 9–11 (6 Stellplätze)

24)   8., Breitenfelder Gasse 17–19 (8 Stellplätze)

25)   8., Buchfeldgasse 10–14 (10 Stellplätze)

26)   8., Buchfeldgasse 18A (4 Stellplätze)

27)   8., Daungasse 2A–4 (7 Stellplätze)

28)   8., Feldgasse 3 (3 Stellplätze)

29)   8., Feldgasse 5–7 (5 Stellplätze)

30)   8., Feldgasse 10–14 (6 Stellplätze)

31)   8., Florianigasse 57–59 (6 Stellplätze)

32)   8., Florianigasse 61–65 (6 Stellplätze)

33)   8., Florianigasse 62 (5 Stellplätze)

34)   8., Florianigasse 70 (5 Stellplätze)

35)   8., Fuhrmanngasse 10–14 (6 Stellplätze)

36)   8., Fuhrmanngasse 15–17 (6 Stellplätze)

37)   8., Josefsgasse 9–11 (5 Stellplätze)

38)   8., Josefsgasse 12 (5 Stellplätze)

39)   8., Kochgasse 17–21 (9 Stellplätze)

40)   8., Krotenthallergasse 2–4 (4 Stellplätze)

41)   8., Kupkagasse 1 (2 Stellplätze)

42)   8., Kupkagasse 4–6 (14 Stellplätze)

43)   8., Lammgasse 1–3 (8 Stellplätze)

44)   8., Lammgasse 10–12 (8 Stellplätze)

45)   8., Lange Gasse 35–35A (5 Stellplätze)

46)   8., Lange Gasse 45–47 (4 Stellplätze)

47)   8., Lange Gasse ggü. 56–60 (12 Stellplätze)

48)   8., Lange Gasse 59–61(5 Stellplätze)

49)   8., Lange Gasse 69 (5 Stellplätze)

50)   8., Laudongasse 1–3 (9 Stellplätze)

51)   8., Laudongasse 5 (3 Stellplätze)

52)   8., Laudongasse 12 (2 Stellplätze)

53)   8., Laudongasse 16–18 (3 Stellplätze)

54)   8., Laudongasse 35–33 (7 Stellplätze)

55)   8., Laudongasse 38 (4 Stellplätze)

56)   8., Laudongasse 52 (4 Stellplätze)

57)   8., Laudongasse 65–67 (6 Stellplätze)

58)   8., Lederergasse 8–10 (4 Stellplätze)

59)   8., Lederergasse 10–10A (9 Stellplätze)

60)   8., Lederergasse 12–14 (5 Stellplätze)

61)   8., Lederergasse 17–17A (4 Stellplätze)

62)   8., Lederergasse 18–18A (6 Stellplätze)

63)   8., Lederergasse 24 (5 Stellplätze)

64)   8., Lederergasse 25–27 (8 Stellplätze)

65)   8., Lederergasse 32 (3 Stellplätze)

66)   8., Lenaugasse 14–16 (7 Stellplätze)

67)   8., Lerchengasse 13–15 (6 Stellplätze)

68)   8., Lerchengasse 32–34 (6 Stellplätze)

69)   8., Löwenburggasse 2–4 (8 Stellplätze)

70)   8., Maria-Treu-Gasse 2–4 (3 Stellplätze)

71)   8., Maria-Treu-Gasse 6–8 (4 Stellplätze)

72)   8. ,Mölker Gasse 1–3 (3 Stellplätze)

73)   8., Mölker Gasse 3–5 (5 Stellplätze)

74)   8. ,Neudeggergasse 13–17 (8 Stellplätze)

75)   8., Pfeilgasse 1 (16 Stellplätze)

76)   8., Pfeilgasse 3A–5 (6 Stellplätze)

77)   8., Pfeilgasse 22 (6 Stellplätze)

78)   8., Pfeilgasse 35–31 (8 Stellplätze)

79)   8., Pfeilgasse 47–49 – 43 (8 Stellplätze)

80)   8., Piaristengasse 3 (3 Stellplätze)

81)   8., Piaristengasse 34 (7 Stellplätze)

82)   8., Piaristengasse 43 (9 Stellplätze)

83)   8., Piaristengasse 56–62 (15 Stellplätze)

84)   8., Roter Hof 1 (4 Stellplätze)

85)   8., Schlösselgasse 21 (7 Stellplätze)

86)   8., Schmidgasse 1 (4 Stellplätze)

87)   8., Schmidgasse 13–15 (8 Stellplätze)

88)   8., Schönborngasse 4–10 (18 Stellplätze)

89)   8., Schönborngasse 9–11 (11 Stellplätze)

90)   8., Skodagasse 1–5 (14 Stellplätze)

91)   8., Skodagasse 11–13 (8 Stellplätze)

92)   8., Skodagasse 15–17 (5 Stellplätze)

93)   8., Skodagasse 26–28 (5 Stellplätze)

94)   8., Stolzenthalergasse 6–10 (7 Stellplätze)

95)   8., Stolzenthalergasse 18–22 (7 Stellplätze)

96)   8., Strozzigasse 14–20 ( 8 Stellplätze)

97)   8., Strozzigasse 26–28 (3 Stellplätze)

98)   8., Strozzigasse 32–34 (5 Stellplätze)

99)   8., Tigergasse 14–16 ( 6 Stellplätze)

100) 8., Tigergasse 22 (3 Stellplätze)

101) 8., Tigergasse 23–27 (8 Stellplätze)

102) 8., Trautsongasse 3–5 (7 Stellplätze)

103) 8., Tulpengasse 2–4 (6 Stellplätze)

104) 8., Tulpengasse 7 (4 Stellplätze)

105) 8., Wickenburggasse 16–22 (6 Stellplätze)

106) 8., Wickenburggasse 17–19 (12 Stellplätze)

107) 8., Zeltgasse 2 (5 Stellplätze)

108) 8., Zeltgasse 12–14 (9 Stellplätze)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 8. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 8. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 8. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 8. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7. In den in Art. römisch eins Ziffer 4,), 15), 38), 39), 69), 76), 77)–82), 86), 96), 98), 101), 104), 109) und 110) genannten Straßenstellen dürfen auch Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2,, 4 oder 4a StVO 1960 von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im7. Wiener Gemeindebezirk abgestellt werden, wenn eine der in Art. römisch II Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen hinsichtlich des 7. Wiener Gemeindebezirks erfüllt ist;

8. Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

9. Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 6 und 8 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr. Diese Einschränkung gilt für die Ziffer 7, sinngemäß.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1. 12. 2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 9. Wiener Gemeindebezirk (Alsergrund)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     9., Altmüttergasse 2 (9 Stellplätze)

2)     9., Berggasse 19–21 (17 Stellplätze)

3)     9., Bleichergasse 3–5 (7 Stellplätze)

4)     9., Bleichergasse 12 (3 Stellplätze)

5)     9., Bleichergasse 14–22 (14 Stellplätze)

6)     9., Brünnlbadgasse 16–18 (10 Stellplätze)

7)     9., Dietrichsteingasse 8–10 (7 Stellplätze)

8)     9., Fluchtgasse 4–8 (10 Stellplätze)

9)     9., Glasergasse 3–5 (11 Stellplätze)

10)   9., Glasergasse 5–13 (18 Stellplätze)

11)   9., Glasergasse 15–21 (22 Stellplätze)

12)   9., Grünentorgasse 2–6 (12 Stellplätze)

13)   9., Grünentorgasse 15–17 (8 Stellplätze)

14)   9., Hahngasse 1–5 (10 Stellplätze)

15)   9., Hahngasse 4 (12 Stellplätze)

16)   9., Hahngasse 10–12 (12 Stellplätze)

17)   9., Hahngasse 20–24 (14 Stellplätze)

18)   9., Hahngasse 24–26 – 34 (33 Stellplätze)

19)   9., Harmoniegasse 8–10 (10 Stellplätze)

20)   9., Höfergasse 2–12 (10 Stellplätze)

21)   9., Höfergasse 2–12 (6 Stellplätze)

22)   9., Klammergasse 2–4 (7 Stellplätze)

23)   9., Kollingasse 3–5, Hauptfahrbahn (12 Stellplätze)

24)   9., Kollingasse 10–12, Nebenfahrbahn (5 Stellplätze)

25)   9., Kollingasse 11, Nebenfahrbahn (6 Stellplätze)

26)   9., Kollingasse 13–15, Nebenfahrbahn (8 Stellplätze)

27)   9., Lazarettgasse 12 (14 Stellplätze)

28)   9., Lazarettgasse 13–15 (15 Stellplätze)

29)   9., Lustkandlgasse 12–14 (11 Stellplätze)

30)   9., Mariannengasse 2–4–6 (12 Stellplätze)

31)   9., Mariannengasse 9–13 (7 Stellplätze)

32)   9., Mariannengasse 14 (4 Stellplätze)

33)   9., Mariannengasse 21–29 (20 Stellplätze)

34)   9., Meynertgasse 2–10 (22 Stellplätze)

35)   9., Mosergasse 1–5 (13 Stellplätze)

36)   9., Müllnergasse 1–3 (16 Stellplätze)

37)   9., Müllnergasse 12–16 (16 Stellplätze)

38)   9., Müllnergasse 29–37 (30 Stellplätze)

39)   9., Nadlergasse 2–2A (7 Stellplätze)

40)   9., Nadlergasse 6–8 (7 Stellplätze)

41)   9., Peregringasse 4 (5 Stellplätze)

42)   9., Pramergasse 1–5 (18 Stellplätze)

43)   9., Pramergasse 7–11 (19 Stellplätze)

44)   9., Pramergasse 28–30 (27 Stellplätze)

45)   9., Prechtlgasse 7–9 (5 Stellplätze)

46)   9., Rögergasse 19–25 (16 Stellplätze)

47)   9., Rögergasse 27–29 (9 Stellplätze)

48)   9., Roßauergasse 3–7 (10 Stellplätze

49)   9., Rummelhardtgasse 2–6 (14 Stellplätze)

50)   9., Schlagergasse 2–4 (8 Stellplätze)

51)   9., Seegasse 1–3 (11 Stellplätze)

52)   9., Stroheckgasse 2–8 (26 Stellplätze)

53)   9., Thurngasse 11–15A (16 Stellplätze)

54)   9., Thurngasse 16 (9 Stellplätze)

55)   9., Türkenstraße 2 (12 Stellplätze)

56)   9., Türkenstraße 4–6 (13 Stellplätze)

57)   9., Türkenstraße 12–14 (10 Stellplätze)

58)   9., Wasagasse 17–21 (9 Stellplätze)

59)   9., Wasagasse 30–32 (6 Stellplätze)

60)   9., Wilhelm-Exner-Gasse 23–25 (7 Stellplätze)

61)   9., Wilhelm-Exner-Gasse 24–26 (5 Stellplätze)

62)   9., Wilhelm-Exner-Gasse 28–30 (6 Stellplätze)

63)   9., Zimmermanngasse 12–14 (11 Stellplätze)

64)   9., Zimmermanngasse 13–19 (20 Stellplätze)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 9. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 9. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 9. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 9. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7. Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

8. Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1. 12. 2018 in Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen

im 12. Wiener Gemeindebezirk (Meidling)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

11.10.2018

ABl

2018/41

Artikel I

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

1)     12., Aichholzgasse von ONr. 9 bis ONr. 1 (21 Stellplätze)

2)     12., Bischoffgasse von Schönbrunner Straße bis Frauenheimgasse auf Seite der ger. ONr. (13 Stellplätze)

3)     12., Bischoffgasse von ONr. 10 bis ONr. 14 (18 Stellplätze)

4)     12., Bischoffgasse von ONr. 17 bis ONr. 31 (30 Stellplätze)

5)     12., Schönbrunner Straße von ONr. 232 bis ONr. 240 (17 Stellplätze)

6)     12., Schönbrunner Straße von ONr. 262 bis ONr. 276 (17 Stellplätze)

7)     12., Schönbrunner Straße von ONr. 287 bis ONr. 291 (17 Stellplätze)

8)     12., Zenogasse von ONr. 2 bis ONr. 14 (22 Stellplätze)

9)     12., Zenogasse von ONr. 13 bis ONr .5 (13 Stellplätze)

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (für BewohnerInnen des 12. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 12. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II oder römisch III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 12. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 12. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage römisch VI a Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7. Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2017,) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge „KT“ endet;

8. Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Ziffer 2 bis 7 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1. 12. 2018 in Kraft.